Versorgungsausgleich - BGH - 10.01.2018

 

1. Zur Berechnung der Kürzung einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger infolge eines sogenannten analogen Quasisplittings, nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht.

2. Der Kürzungsbetrag richtet sich nach der Höhe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an die ausgleichsberechtigte Person.

3. Die Anpassung des Kürzungsbetrages im Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und dem Eintritt des Versorgungsfalls der ausgleichspflichtigen Person richtet sich nicht nach der Dynamisierung des ausgeglichenen Anrechts, sondern orientiert sich an der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 10.01.2018
Aktenzeichen:IV ZR 262/16
Leitparagraph: §§ 307, 310 BGB, 1 III VAHRG
Quelle: FamRZ 2018, Seite 497

Kommentierung:

Ein Kläger ist der Versicherte einer Zusatzversorgungskasse (ZVK), er bezieht eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seine Rente ist aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs im Jahr 2004 gekürzt. Aufgrund des Versorgungsausgleichs hat die ZVK die Erwerbsminderungsrente gekürzt und hat aufgrund der Satzung der ZVK die Kürzung vorgenommen. Die Satzung sah vor, dass wenn im sogenannten analogen Quasisplitting seinerzeit vor dem 01.09.2009 der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, mit entsprechenden Faktoren berechnet wird. Letztendlich greift der Kläger die Satzungsbestimmung hinsichtlich der Berechnung der Minderung an, weil sich die Satzungsbestimmung nicht an der Dynamisierung und Entwicklung der gesetzlichen Rente orientiert (weitere Einzelheiten zu diesem Fall wären zu spezifisch und kaum verständlich).

Der BGH hat zu dieser Fallkonstellation erstmals entschieden, die Satzungsbestimmung für unwirksam erklärt und die Kürzungspraxis korrigiert. Dies führt – im Einzelfall – zu einer wirtschaftlichen Entlastung des Ausgleichspflichtigen, da die Kürzungen nicht mehr in der Höhe vorgenommen werden, wie es nach altem Recht und insbesondere nach den Satzungsbestimmungen vormals durchgeführt wurde. Nach dem neuen Recht seit 01.09.2009 gibt es kein analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG mehr, sodass diese Entscheidung des BGH sich letztendlich nur auswirkt auf Versorgungsausgleichsentscheidungen nach altem Recht, wenn ein analoges Quasisplitting durchgeführt wurde bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes und die Satzungsbestimmungen eine zu hohe Kürzung errechnet haben. Die Kürzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskassen waren grundsätzlich zu hoch, sodass wohl fast jede Entscheidung zum Versorgungsausgleich, in der ein analoges Quasisplitting mit einer Zusatzversorgungskasse und entsprechender Kürzungsanordnung durchgeführt wurde, abänderungsfähig ist. Hier kommt es dann darauf an, ob es bereits einen Kürzungsbescheid der Zusatzversorgungskasse gibt, ob schon Versorgungsleistungen gekürzt erbracht wurden, ob schon mal gegen eine zu hoch angesetzte Kürzung vorgegangen wurde und diesbezüglich eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt etc..

Ob diese Entscheidung auch im Bereich der Beamtenversorgung in den Fällen des sogenannten Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB greift, d. h. dass sich die Anpassung des Kürzungsbetrages zwischen Ehezeitende und dem Eintritt des Versorgungsfalls nicht nach den Anpassungen des Ausgeglichenen, sondern des begründeten Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet, hat der BGH bei der Beamtenversorgung die Anpassung nach der Entwicklung der Beamtenversorgung und nicht nach der gesetzlichen Rentenversicherung für zutreffend angesehen.

Ob diese Rechtsprechung zu vermehrten Abänderungsanträge führt, bleibt abzuwarten, zumeist interessieren alte Versorgungsausgleichsentscheidungen die Betroffenen nicht mehr. Ohnehin letztendlich nur die Fälle einer Betriebsrente bei einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger betroffen.