Versorgungsausgleich - OLG Hamburg - 22.03.2016

Bei einer langen Trennungszeit von 10 Jahren bei einer Ehezeit von 29 Jahren ist der Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG herabzusetzen.

Beschluss:
Gericht: OLG Hamburg
Datum: 22.03.2016
Aktenzeichen: 7 UF 115/14
Leitparagraph: VersAusglG § 27
Quelle: NZFam 2016, Seite 510

Kommentierung:

Das OLG Hamburg hat die auf die Trennungszeit von 10 Jahre entfallenden Versorgungsanrechte ausgeschlossen und bei der Ermittlung des Versorgungsausgleichs abgezogen. Das OLG beruft sich insoweit auf BGH, NJW 2008, Seite 296. In dieser Entscheidung war jedoch von Bedeutung, dass der Altersunterschied zwischen den Eheleuten sehr groß war und es sich um eine sogenannte phasenverschobene Ehe handelte. Das OLG hat hier allein abgestellt auf die Tatsache, dass ein Drittel der Ehezeit Trennungszeit war. Diese Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen, da grundsätzlich auch eine lange Trennungszeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu einem Teilausschluss des Versorgungsausgleichs führt. Die herrschende Rechtsprechung geht davon aus, dass eine lange Trennungszeit kein Kriterium ist (OLG Hamm, FamFR 2010, Seite 565 u. a., Kommentierung bei Palandt, 75. Auflage 2016, § 27 VersAusglG, Rdn. 25). Die vom OLG Hamburg zitierte Entscheidung des BGH wird dort als andere Ansicht bezeichnet „unter unzutreffender Berufung auf die bisherige Rechtsprechung“. Im Einzelfall wird man jedoch schon zu einer Teilkürzung des Versorgungsausgleichs kommen, bei einer Pauschalierung wie es das OLG vorgenommen hat ist nach Auffassung des Verfassers Vorsicht geboten.