Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes

Beim Versorgungsausgleich geht es immer um eine gerechte Aufteilung der Rentenansprüche zwischen den Ehe-maligen. Entscheidend ist dabei immer der sogenannte Stichtag, d.h. der Tag, an dem die Scheidung eingereicht wird. Zwischem dem Stichtag und der Rechtskraft der Scheidung kann ein längerer Zeitraum liegen, in dem das Verfahren ruht oder zumindest von den Partnern nicht vorangetrieben wird.

 

Der BGH (Beschluss vom 7.9.2011, XII ZB 546/10) hatte im konkreten Fall zu entscheiden, ob bei einer externen Teilung von Rentenanwartschaften eine Verzinsung des Ausgleichswerts vorzunehmen ist. Bei einer externen Teilung wird der Ausgleichswert, der dem ausgleichsberechtigten Ehepartner zusteht, an einen anderen möglicherweise privaten Rententräger gezahlt.

 

Entscheidung: Der BGH hat entschieden, dass der Ausgleichswert ab dem Stichtag der Berechnung bis zur Rechtskraft der Scheidung verzinst werden muss.

 

Im konkreten Fall endete die Ehezeit am 31.3.2004. Das Versorgungsausgleichsverfahren war ausgesetzt, wurde im Herbst 2009 nach neuem Recht wieder aufgenommen. Der Ausgleichswert betrug immerhin 34.206,74 Euro. Der BGH setzte eine Verzinsung in Höhe von 5,25% an, eine Verzinsung wie sie am 31.3.2004 galt.

 

Begründung: Der Vorteil der weiteren Verzinsung nach Ehezeitende kann nicht allein dem Ausgleichspflichtigen  zugutekommen. Der Ausgleichsberechtigte muss durch die Verzinsung des Ausgleichswertes auch profitieren.

 

Nach Einschätzung von Experten hat das Urteil hohe Bedeutung für die familienrechtliche Praxis:

  • Ausgleichspflichtige werden dadurch belastet.
  • Alle Familiengerichte werden künftig den Ausgleichswert verzinsen. Problem dabei: Es gibt keinen einheitlichen Zinssatz.
  • Was passiert künftig bei einer internen Teilung? - Auch da stellt sich das Problem.
  • Was ist mit Fonds? Partizipiert der Ausgleichsberechtigte auch an den Verlusten, also den Wertminderungen?

Nähere Informationen, Urteil auf der Homepage des BGH