Verwirkung | Trennungsunterhalt- AG Lemgo - 08.06.2015

 

1. Die Veröffentlichung von Fotos eines Ehegatten mit seinem neuen Lebenspartner in sozialen Netzwerken (Facebook/Twitter/Instagram usw.) führt nicht zur Verwirkung des Trennungsunterhaltes gemäß § 1579 Nr. 7 BGB.

2. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.d. § 1579 Nr. 2 BGB liegt bei einer 14-monatigen Beziehung noch nicht vor, wenn erst seit ca. 4 Monaten ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.

Beschluss:
Gericht: AG Lemgo
Datum: 08.06.2015
Aktenzeichen: 8 F 43/15
Leitparagraph: BGB § 1579
Quelle: NZFam 2016, Seite 269

Kommentierung:

Verfestigte oder gerade nicht verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaften führen häufig zum Streit über die Frage, ob ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist. Allein die Zuwendung zu einem neuen Partner – ob vor oder nach der Trennung – reicht nicht aus. Das AG führt weiterhin aus, dass die Veröffentlichung von „gemeinschaftlichen“ vertraulichen Fotos mit dem neuen Partner zwar unnötig sein mag und ggf. auch geschmacklos, eine schwerwiegende Verunglimpfung des verlassenen Ehepartners liegt hierin jedoch nicht. Auch kann man eine verfestigte Lebensgemeinschaft regelmäßig erst nach 2 – 3 Jahren annehmen. Zwar könne dieser Zeitraum unter bestimmten Umständen auch kürzer sein (längeres Zusammenleben, Investitionen in die Zukunft wir gemeinsamer Hauskauf, offizielle Verlobung). Allein die Veröffentlichung von Bildern von gemeinsamen Aktivitäten in den sozialen Netzwerken reicht hierzu nicht aus.

Trotzdem sei folgender Hinweis erlaubt: Gerade durch Bildveröffentlichungen in sozialen Netzwerken bestätigt man, dass es sich um eine verfestigte Lebensgemeinschaft handelt, was sich nach der Rechtsprechung gerade in gemeinsamer Freizeitgestaltung, gemeinsamen Urlauben oder Familienfesten mit Familienangehörigen manifestiert (OLG Karlsruhe, NJW 2009, Seite 351, Palandt/Brudermüller BGB, 75. Auflage, § 1579, Rdn. 12). Wer sich in sozialen Netzwerken gemeinschaftlich zeigt, kann eine Paarbeziehung nicht mehr verleugnen und auch der Zeitraum, wie lange eine verfestigte Lebensgemeinschaft sein muss, um zu einer Verwirkung zu gelangen, kann erheblich verkürzt sein. Das immer wieder vorgebrachte Argument, man würde zwar eine Beziehung haben, diese aber bewusst aufgrund der Erfahrungen aus der Ehe „locker“ gestalten, zieht dann nicht mehr, wenn man, wie viele in der heutigen Zeit, ständig und überall der ganzen Welt zeigen will, wie glücklich man doch mit seinem neuen Lebenspartner sei. Nicht nur für andere Lebensbereiche, sondern auch im Familienrecht und insbesondere im Unterhaltsrecht gilt: Nicht zu viel von sich im Internet preisgeben.