Volljährigenunterhalt - BGH - 08.03.2017

 

1. Zum Ausbildungsunterhalt in den sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen (hier: Banklehre-Lehramtsstudium).

2. Geschuldet wird eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, den Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.

3. Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung gewährt haben, haben grundsätzlich keine weitere Ausbildung mehr zu finanzieren (Ausnahmen: besondere Umstände wie gesundheitliche Gründe oder nicht vorhersehbare Gründe – z. B. Auftreten einer Hefeallergie nach Ausbildung zum Braumeister).

4. Eine weiterführende Unterhaltspflicht kommt in Betracht, wenn eine weitere Ausbildung zweifelsfrei eine Weiterbildung darstellt und in engem und sachlichen Zusammenhang steht und von vornherein angestrebt war, wobei z. B. ein Studienentschluss auch nach Beendigung der Lehre erst gefasst werden kann, wenn bei Beginn der praktischen Ausbildung, insbesondere aufgrund des Alters, noch nicht erwartet werden konnte, bereits den kompletten Ausbildungsweg vorherzusehen.

5. Die Belange des Unterhaltspflichtigen sind zu beachten, er muss sich in seiner eigenen Lebensplanung in etwa darauf einstellen können, wie lange mit der Unterhaltslast zu rechnen ist.

6. Das Unterhaltsrechtsverhältnis beruht auf Wechselseitigkeit, der Unterhaltsberechtigte hat die Obliegenheit, die Ausbildung zielstrebig und in angemessener/üblicher Zeit zu beenden – vorübergehend leichtes Versagen des Kindes ist hinzunehmen.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 08.03.2017
Aktenzeichen: XII ZB 192/16
Leitparagraph: BGB §§ 242, 1610 Abs. 2
Quelle: NZFam 2017, Seite 346; FuR 2017, Seite 322

Kommentierung:

Im vorliegenden Fall hat die Tochter (schon 28 Jahre alt) im Jahr 2009 die Hochschulreife erworben und hat eine Ausbildung als Bankkauffrau begonnen (Abschluss 2012 mit Note 1,4). Im April 2012 begann sie das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem Schwerpunkt katholische Theologie, angestrebt war Abschluss Bachelor – mit anschließendem Master. Der Staat zahlte der Tochter BAföG und verlangt dies aus übergegangenem Recht vom Vater zurück. Dies für den Zeitraum 2013/2014. Das Amtsgericht hat den Antrag des Amtes abgewiesen, ebenso das OLG. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wird der Anspruch auf Unterhalt weiterverfolgt.

Das OLG hatte die Antragsabweisung damit begründet, dass es sich beim Studium um eine Zweitausbildung handele und daher eine Unterhaltspflicht nicht mehr bestünde. Das OLG sah keinen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang.

Der BGH widerspricht dieser Rechtsauffassung:

Aufgrund des zunehmend geänderten Ausbildungsverhaltens von Kindern und auch der Durchlässigkeit im Schulsystem ist auch bei der Frage des sachlichen Zusammenhangs eine „offenere“ Sichtweise geboten. So reicht es aus, dass der Studienentschluss nicht von vornherein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird, weil der Abiturient bei Aufnahme der Lehre noch nicht über ein etwaiges anschließendes Studium schlüssig sein muss. In den oben genannten Leitsätzen ist letztendlich der Gedankengang des BGH widergegeben. Festzustellen ist, dass der BGH durch seine Entscheidung den Volljährigenunterhaltsanspruch „offener“ ausgelegt hat, auf der anderen Seite jedoch auch die Obliegenheiten des Kindes aus dem Gegenseitigkeitsprinzip hervorhebt.

Weil das OLG nicht geprüft hat, inwieweit sich die Banklehre als für das konkrete Studium nützliche und sinnvolle Vorbereitung darstellt, hat der BGH die Sache an das OLG zurückverwiesen. Der sachliche Zusammenhang wird vom OLG dann genauestens zu prüfen sein. Es wird ausreichend sein, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine sachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet, oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt. Der Schwerpunkt Theologie ist insoweit nicht allein ausschlaggebend, auch auf Wirtschaftswissenschaften entfällt im konkreten Studium mindestens 50 %. Somit könnte die Banklehre für die im Studium auch gelehrten Wirtschaftswissenschaften eine „Vorbereitung“ darstellen.

Durch die Entscheidung des BGH ist wohl „festgeschrieben“, dass ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in den Abitur-Lehre-Studium-Fällen nicht nur dann besteht, wenn Lehre und Studium der gleichen Berufssparte angehören, sondern auch dann, wenn die Lehre für das Studium einen konkreten Nutzen hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn Lehre und Studium verschiedenen Sparten zuzurechnen sind, anhand der Inhalte der Lehre und des Studiums jedoch Übereinstimmungen (aufbauend) vorliegen, was in jedem Einzelfall dann zu prüfen ist. Bei der Durchlässigkeit des Schulsystems, bei der nahezu unübersehbaren Anzahl von Studiengängen wird es wohl weitaus mehr Fälle geben, in denen von einem Gericht ein „Zusammenhang“ gesehen wird, da in allem in irgendeiner Weise eine „Vorbereitung“ für das Studium gesehen werden kann. Es ist daher für den Unterhaltspflichtigen in Zukunft großes Augenmerk auf die auch vom BGH genannten „Einschränkungen“ zu legen, wie das Gegenseitigkeitsprinzip oder auch die Belange und bereits getroffenen Entscheidungen der Eltern hinsichtlich der eigenen Lebensplanung. Die Unterhaltspflicht muss für den Unterhaltspflichtigen „endlich“ bleiben. Die NZFam überschreibt das Urteil mit: „Die Verpflichtung zur Finanzierung einer Zweitausbildung des Kindes unterliegt engen Voraussetzungen“. Nach Auffassung des Verfassers macht der BGH jedoch das Tor zum Unterhaltsanspruch bei Volljährigen in den Abitur-Lehre-Studium-Fällen weiter auf, das Amtsgericht und das Oberlandesgericht waren da klarer und deutlicher – restriktiver.