Volljährigenunterhalt | Zwangsvollstreckung rechtmäßig bei Nichtzahlung von Unterhalt - OLG München - 25.02.2016

 

Eine in einem gerichtlich protokollierten Vergleich festgelegte Kindesunterhaltsverpflichtung in einer Zeit der Minderjährigkeit gilt weiter über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus und endet nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Dies gilt auch für anderweitige Unterhaltstitel, wie Jugendamtsurkunde oder Urteil/Beschluss, soweit keine Begrenzung auf die Minderjährigkeit vorliegt.

Beschluss:
Gericht: OLG München
Datum: 25.02.2016
Aktenzeichen: 34 Wx 19/16
Leitparagraph: BGB §§ 1589, 1601
Quelle: NZFam 2016, Seite 418

Kommentierung:

Das zwischenzeitlich volljährige Kind hatte wegen der Nichtzahlung von Unterhalt – basierend auf einem gerichtlich protokollierten Unterhaltsvergleich – in eine Immobilie des Vaters eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, d.h. letztendlich die Zwangsvollstreckung betrieben. Die Gerichte und zuletzt das Oberlandesgericht haben die Zwangsvollstreckung als rechtmäßig gesehen, da der Unterhaltstitel (Vergleich) über die Volljährigkeit hinaus Wirksamkeit entfaltet. Ausdrücklich hat das OLG festgehalten, dass die Formulierung „Kindesunterhalt“ im Vergleich sich nicht auf den Unterhalt eines minderjährigen Kindes beschränkt, sondern ebenso den Unterhalt eines volljährigen Kindes beinhaltet und grundsätzlich ein Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit auch für die Volljährigkeit weiterhin ein geeigneter Vollstreckungstitel ist (es sei denn im Titel steht ausdrücklich eine Beschränkung auf die Zeit der Minderjährigkeit).

Der einzige Weg, den Titel aus der Welt zu schaffen ist der Weg über die sogenannte Abänderungsklage. Insoweit ist dem Unterhaltsschuldner zu empfehlen, das volljährige Kind aufzufordern, den Unterhaltsanspruch ab Volljährigkeit substantiiert zu begründen. Dazu gehört auch die Mitteilung der derzeitigen Ausbildung, der Bedürftigkeit und der Angabe des Einkommens des anderen Elternteils. Unterlässt das volljährige Kind eine solche Darlegung, besteht Abänderungsgrund, ergibt sich aus den Angaben des Kindes eine Verringerung des Unterhaltes, sollte das Kind aufgefordert werden, zumindest auf Teile des Unterhalts aus dem Titel/Vergleich zu verzichten, macht das Kind dies nicht, bleibt nur die Abänderungsklage gemäß §§ 238, 239 FamFG.