Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung | Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen - BGH - 06.07.2016

1. Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.

2. Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.

3. Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 06.07.2016
Aktenzeichen: XII ZB 61/16
Leitparagraph: BGB §§ 1901a, 1901b, 1904
Quelle: www.bundesgerichtshof.de, FamRZ 2016, Seite 1671

Kommentierung:

Diese Entscheidung des BGH betrifft nicht das klassische Familienrecht. Der XII. Zivilsenat des BGH ist jedoch auch für das sogenannte Betreuungsrecht zuständig. Hierunter fällt die hiesige Entscheidung. Es ging um die Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung in Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen.

Die Betroffene erlitt Ende 2011 einen Hirnschlag. Seitdem wird sie über eine Magensonde ernährt. Es erfolgte dann die Aufnahme in ein Pflegeheim, aufgrund epileptischer Anfälle verlor sie die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation. Im Jahr 2003 und 2011 hatte sie zwei mit „Patientenverfügung“ inhaltsgleiche/wortgleiche Schriftstücke unterschrieben. Darin war niedergelegt, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbliebe „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten. Angehängt waren Vorsorgevollmachten für die Töchter, die dann alle erforderlichen Entscheidungen mit den behandelnden Ärzten abzusprechen hätten, um den Willen in der Patientenverfügung zu verwirklichen. Zusätzlich gab es noch eine notarielle Vollmacht, in der einer Tochter die Befugnis über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen erteilt wurde, wenn bei einer Erkrankung, die zum Tode führt, feststeht, dass eine Besserung des Zustandes nicht erwartet werden kann. In der Patientenverfügung stand noch, dass die Betroffene in Würde und Frieden sterben möchte, aber aktive Sterbehilfe ablehne.

Zum Streit kam es, weil die eine Tochter, die besonders bevollmächtigt war und die behandelnde Hausärztin übereinstimmend der Auffassung waren, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Betroffenen entspricht. Demgegenüber haben die beiden anderen Töchter die gegenteilige Meinung vertreten und haben beim Betreuungsgericht angeregt, einen sogenannten Kontrollbetreuer zu bestellen, der die ihrer Schwester erteilten Vollmachten widerruft. Das Amtsgericht hat den Antrag der beiden Töchter, die die künstliche Ernährung abbrechen wollten, abgelehnt. Das Landgericht hingegen hat einer dieser beiden Töchter die alleinige Betreuung der Mutter übertragen, dies mit dem Aufgabenkreis: Widerruf der von der Betroffenen erteilten Vollmachten für den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Hiergegen hat die andere Tochter – die die künstliche Ernährung nicht abbrechen wollte – Rechtsbeschwerde eingelegt. Der BGH hat die Sache zurückverwiesen an das Landgericht, hat aber für die zu treffende Entscheidung auf entscheidende Dinge hingewiesen:

Ein Bevollmächtigter kann die Einwilligung bzw. Nichteinwilligung rechtswirksam ersetzen, wenn ihm eine schriftliche Vollmacht erteilt ist und der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, auf was sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten bezieht. Insoweit müssen die konkreten ärztlichen Maßnahmen, die in § 1904 BGB genannt sind auch beschrieben werden. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Die privatschriftlichen Vollmachten ermächtigen lediglich zur Mitsprache zu in den Patientenverfügungen genannten Fallgestaltungen, bestimmen aber keine konkrete Vorgehensweise hierzu. Die notarielle Vollmacht, die nur der einen Tochter gegeben wurde, hat den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.

Weiter führt der BGH aus, dass eine schriftliche Patientenverfügung gemäß § 1901 a BGB eine unmittelbare Bindungswirkung nur dann entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen. Der Betroffene muss zumindest umschreibend festlegen, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die nicht umschreibende Äußerung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Eine Konkretisierung hätte vorgelegen, wenn bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt worden wären oder Bezug genommen worden wäre auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen. Im konkreten Fall konnte man alle Schriftstücke nicht als bindend und konkret genug bezeichnen, um die spezielle Handlungsanweisung „Abbruch der künstlichen Ernährung“ zu entnehmen. Konkrete Behandlungsmaßnahmen sind gerade nicht benannt, die Umschreibung des Verzichts auf „lebensverlängernde Maßnahmen“ reicht für den Ernährungsabbruch nicht aus.

Der BGH weist weiter darauf hin, dass zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens der Betroffenen auch mündliche Äußerungen der Betroffenen – soweit beweisbar – mit heranzuziehen sind. Es kommt immer darauf an, ob im speziellen Fall der Abbruch der künstlichen Ernährung dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen entspricht.

Diese Entscheidung des BGH führt dazu, dass Patientenverfügungen etc. wohl deutlich konkreter und wenn möglich „fallspezifisch/krankheitsspezifisch“ formuliert werden müssen. Ebenso ist anzuraten, konkret zu beschreiben, unter welchen Gesichtspunkten und aufgrund welcher Krankheitslage in welche Maßnahmen (Abbruch künstlicher Ernährung/Abschalten Herz-Lungen-Maschine etc.) eingewilligt wird. Das wird in Zukunft denjenigen, der eine Patientenverfügung verfasst schon Schwierigkeiten bereiten, dies konkret genug auszuformulieren. Da wird man sich – anders wie bislang – schon ein wenig mit der Gesamtproblematik zu beschäftigen haben und nicht durch Ankreuzformulare diesen neuen Anforderungen entsprechen. Der Verfasser hält dies für richtig, denn warum soll der jeweilige Betroffene denjenigen, die das dann möglicherweise zu entscheiden haben nicht konkrete Anweisungen geben sollen? Warum sollen sich dann diejenigen, die über diese jeweilige Frage dann zu befinden haben, sich in Auslegungsquerelen und –fragen verfangen? Hier ist demjenigen, der seinen Willen kundtun will die Aufgabe zu geben, diesen Willen deutlich zu formulieren. Der BGH hat zwar ausgeführt, dass an die Konkretheit keine überspannten Anforderungen zu stellen sind, welche Konkretisierungen jedoch im Einzelfall dann ausreichend sind und welche nicht, wird man kaum voraussehen können. Daher der Ratschlag: Solche Verfügungen möglichst detailliert verfassen. Wenn die Möglichkeit noch besteht, bereits verfasste Patientenverfügungen etc. überarbeiten/neu fassen.

Der Verfasser vertritt ohnehin die Auffassung, dass bei Menschen, die an ihre „Zukunft“ denken, vordringlich an eine sogenannte Betreuungsvollmacht zu denken ist, damit nicht sogenannte Drittbetreuer von einem Gericht im Falle der Betreuungsnotwendigkeit eingesetzt werden. Diese Betreuungsvollmacht sollte selbstverständlich auch nach der Entscheidung des BGH konkret formuliert sein. Bei einer Patientenverfügung, an die man parallel denken sollte, wird es immer Schwierigkeiten bereiten, alle denkbaren „Verfügungssituationen“ zu erfassen, hier wird man sich immer nur einer vollständigen Verfügung „annähern“ könne. Trotzdem gilt: Wer möglichst viele konkrete Bespiele und dazugehörige Maßnahmen auflistet, wird davon ausgehen können und dürfen dass seinem Patientenwillen nachgekommen wird. Wie bei Testamenten wird man die „Wahrheit“ aber nicht immer finden.