Wechselmodell | Ablehnung wegen fehlender Kommunikations- und Kooperationsbasis - OLG Koblenz - 21.12.2017

 

1. Besteht zwischen den Eltern keine ausreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis und konnte eine solche auch trotz unterschiedlicher Versuche in der Vergangenheit mittels professioneller Hilfe Dritter nicht hergestellt werden, scheidet nicht nur die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells aus.

2. Vielmehr kommt auch kein in einer Weise stark erweiterter Umgang in Betracht, der einen regelmäßigen Austausch und eine regelmäßige Abstimmung der Kindeseltern über die Kinder betreffende Alltagsfragen und -belange erfordert.

Beschluss:
Gericht: OLG Koblenz
Datum: 21.12.2017
Aktenzeichen: 13 UF 676/ 17
Leitparagraph: § 1684 BGB
Quelle: FamRZ 2018, Seite 507

Kommentierung:

In dieser Entscheidung lehnt das OLG Koblenz nicht nur das Wechselmodell wegen fehlender Kommunikations- und Kooperationsbasis ab, sondern auch einen stark erweiterten Umgang. Daran erkennt man, welch entscheidender Faktor diese Frage in letztendlich allen Sorgerechts-/Umgangsrechtverfahren ist.

Die entscheidende Frage zur Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit ist mit Sicherheit für die Gerichte keine einfach zu beantwortende Frage, dass sie mit den Problemen der menschlichen Charaktere zusammenhängt, d. h. inwieweit ggf. ein Elternteil derartige Konflikte heraufbeschwört, um in seinem Umgangsrecht nicht beschränkt zu werden oder ob ggf. ein Elternteil „nur auf sein Recht“ pocht, aber das Kindeswohl nicht im Auge hat. Für solche Streitentscheidungen sind nun mal nach dem Gewaltenteilungsprinzip in Deutschland die Gerichte zuständig – irgendwann muss eine letzte Instanz entscheiden. Dass hierbei für den einen oder anderen Beteiligten die „Gerechtigkeit“ zurückbleibt, liegt auf der Hand, wird jedoch auch immer ein stückweit subjektiv gesehen. Trotzdem bleibt der Appell, das Wechselmodell anzustreben, auch wenn zumindest derzeit die Gerichte zum Großteil derartige Anträge ablehnen – steter Tropfen höhlt den Stein. Dass mit solchen Verfahren natürlich auch Kosten verbunden sind, darf nicht verschwiegen werden. Es muss jeder für sich selbst wissen, inwieweit er für ein möglicherweise erfolgsloses Verfahren finanzielle Mittel einsetzen möchte. Die Rechtspraxis zum Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils ist jedenfalls derzeit eher unbefriedigend, zumeist lehnen die Gerichte ein Wechselmodell in diesen Fällen ab, weil sie immer irgendein Kommunikationsproblem erblicken.

Im hier vorliegenden Fall hatten die Kinder sogar den Wunsch geäußert ein Wechselmodell zu leben (11 / 14 Jahre), das Gericht geht jedoch trotz ihres Alters von einem starken Loyalitätskonflikt aus (so auch Jugendamt und Verfahrensbeistand) und stellt fest, dass die mit einem Wechselmodell verbundenen Konsequenzen die Kinder nicht ausreichend überblicken und abschätzen können. Insoweit seien die Kinder im Rahmen ihrer Willensäußerung überfordert, weil die Kinder immer kein Elternteil gegenüber dem anderen benachteiligen wollen.

Zusätzliche Entscheidungsinhalte:

Zudem hat das Gericht einen Antrag zurückgewiesen, besondere Regelungen zum Umgang an Geburtstagen/Weihnachten zu treffen. Das Gericht verweist darauf, dass die Geburtstage etc. je nach ihrer Lage mal in die Zeit fallen, in denen Umgang stattfindet und mal nicht. Zweck des Umgangs erfordert keine paritätische Verteilung der Geburtstage und ebenfalls nicht eine entsprechende Aufteilung von Heiligabend. Umgangsrecht dient, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehung zu ihm aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2015, Seite 1093). Hierfür bedarf es einer gesonderten Regelung über die Geburtstage und Heiligabend nicht.