Wechselmodell - BGH - 19.01.2022


Die Abänderung eines im Umgangsrechtsverfahrens vereinbarten Wechselmodells kann nur in einem solchen Verfahren und nicht in einem Sorgerechtsverfahren erreicht werden (Fortführung BGH, FamRZ 2017, Seite 532; FamRZ 2020, Seite 255).

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 19.01.2022
Aktenzeichen: XII ZA 12/21
Leitparagraph: §§ 1671, 1684, 1696 BGB

Kommentierung:

Die Mutter erstrebt die Beendigung eines Wechselmodells, welches im Jahr 2018 in einem umgangsrechtlichen Beschwerdeverfahren vereinbart wurde. Dies in einem sorgerechtlichen Verfahren in welchem sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt hat, mit dem Ziel, dass das Kind mehr Tage bei ihr verbringt als beim Vater. Das OLG (FamRZ 2021, Seite 691) führt aus, dass der gestellte Antrag zum Aufenthaltsbestimmungsrecht in einem falschen Verfahren (Sorgerecht) gestellt ist, obwohl Grundlage des Wechselmodells eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist. Nach § 1671 BGB müssten Gründe vorgetragen werden, aus denen sich eine förmliche Veränderung des Lebensmittelpunktes des Kindes ergäbe. Will die Mutter eine Veränderung der Betreuungssituation – wie hier – müsste ein Antrag im umgangsrechtlichen Verfahren gestellt werden.

Der BGH bestätigt diese Rechtsauffassung. Bei Sorge- und Umgangsrechtsverfahren handelt es sich um eigenständige Verfahrensgegenstände. Beim Sorgerecht handelt es sich um Fragen der Rechtszuständigkeit der Eltern, das Umgangsrecht betrifft die tatsächliche Ausübung der elterlichen Sorge ohne in das Statusrecht der elterlichen Sorge einzugreifen. Daher besteht keine übergreifende Bindungswirkung für den jeweils anderen Verfahrensgegenstand (BGH, FamRZ 2020, Seite 255).

Nachdem bereits in einem nachfolgenden Umgangsrechtsverfahren das OLG entschieden hatte, war darüber hinaus die hier beantragte Verfahrenskostenhilfe „mutwillig“, und daher die beantragte Verfahrenskostenhilfe nicht zu gewähren.

Auch diese Entscheidung zeigt, dass das Wechselmodell zum Umgangsrecht „gehört“ und daher zu empfehlen ist, eine Frage des Wechselmodells im umgangsrechtlichen Verfahren zu klären.