Wechselmodell | Nicht gegen den Willen eines Elternteiles - OLG Nürnberg - 08.12.2015

 

Ein Wechselmodell kann nicht im Wege einer Umgangsregelung angeordnet werden. Es handelt sich um eine Regelung der elterlichen Sorge. Es kann nicht gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden.

Beschluss:
Gericht: OLG Nürnberg
Datum: 08.12.2015
Aktenzeichen: 11 UF 1257/15
Leitparagraph: BGB §§ 1671, 1684
Quelle: FamRZ 2016, Seite 2119

Kommentierung:

Mit der Entscheidung stellt sich des OLG auf den Standpunkt – wohl mit der herrschenden Rechtsauffassung – dass die Regelungsbefugnis zum Wechselmodell eine sorgerechtliche und keine umgangsrechtliche Angelegenheit ist (so auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, Seite 736, OLG Naumburg, FamRZ 2015, Seite 764, Palandt/Götz, 76. Auflage, § 1687 BGB, Rdn. 2~ Kinderrechtskommission des deutschen Familiengerichtstages, FamRZ 2014, Seite 1157~ andere Ansicht:  AG Heidelberg, FamRZ 2015, Seite 151, Sünderhauf/Rixe, FamRB 2014, Seite 418/422). Schon aus diesem Grund hat das OLG eigentlich eine zugrundeliegende Beschwerde abgewiesen, hat jedoch noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Wechselmodell hohe Anforderungen an die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beider Eltern stellt. Es kann deshalb nicht gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden (so auch OLG Saarbrücken, FamRZ 2015, Seite 262~ KG Berlin, FamRZ 2014, Seite 50, OLG München, FamRZ 2013, Seite 1822, OLG Brandenburg, FamRZ 2016, Seite 1473 u. a.~ andere Ansicht: OLG Hamburg, FamRZ 2016, Seite 912, siehe ISUV-Report Nr. 148, AG Erfurt, FamRZ 2015, Seite 339, AG Heidelberg, FamRZ 2015, Seite 151).

Im vorliegenden Fall hat das OLG nicht feststellen könne, wie die Beteiligten den hohen Abstimmungsbedarf beim Wechselmodell bewältigen wollen, da es im Vorfeld erhebliche hochstrittige Auseinandersetzungen gab und dies auch belastend auf ein Kind abfärbt. Auch die Behauptung des Vaters, ein Wechselmodell hat deeskalierende Wirkung, lasse sich wissenschaftlich nicht belegen (Salzgeber, NZFam 2014, Seite 921 ff. u. a.).

Die Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Nürnberg zugelassen und auch eingelegt. Az. beim BGH: XII ZB 601/15. Endlich wird dem BGH Gelegenheit gegeben, zu dem kontroversen Meinungsstreit, ob das Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden kann und wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage (Sorgerecht/Umgangsrecht), Stellung zu nehmen.

Wechselmodell

Erfreulich ist, dass die beiden entscheidenden Fragen als Rechtsbeschwerde nunmehr beim BGH liegen (BGH, XII ZB 601/15, als Rechtsbeschwerde zu OLG Nürnberg, AZ. 11 UF 1257/15). Bis zu einer Entscheidung wird man mit den Rechtsauffassungen „seines“ OLG leben müssen, wobei die herrschende Auffassung diejenige ist, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell durch ein Gericht nicht angeordnet werden kann. Ebenso schwierig ist die Frage, wie mit einem vormals oder derzeit einvernehmlich praktizierten Wechselmodell zu verfahren ist, wenn ein Elternteil dies nicht mehr wünscht. Grundsätzlich wird man wohl davon auszugehen haben, dass bei fehlender einvernehmlicher Abänderung man bis zu einer gerichtlichen Entscheidung an dieses Wechselmodell gebunden sein könnte (so OLG Brandenburg, FamRZ 2012, Seite 1886, OLG Braunschweig, FamRZ 2015, Seite 61), wobei man dies insbesondere unter dem Gesichtspunktes des Kindeswohls anders sehen kann und das Wechselmodell von einem Elternteil zu einem Residenzmodell zurückgeführt wird (normative Kraft des Faktischen). Dies mit der Folge, dass dann derjenige, der ein Wechselmodell will, mit den oben beschriebenen Problemen (faktisch unmöglich) ein Wechselmodell bei Gericht einfordert.

Das Wechselmodell, dem Grunde nach wird auch in Zukunft ein spannendes Thema bleiben, ebenso wie die Berechnung eines Unterhaltes beim Wechselmodell, wobei hier der BGH schon einige „Leitplanken“ gesetzt hat.