Wechselmodell - OLG - 12.04.2022

Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation gerichtlich angeordnet werden, wenn das Wechselmodell seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird, es dem beachtlichen Willen des Kindes entspricht (Kind 12 Jahre alt) und nachteilige Auswirkungen auf das Kind nicht feststellbar sind.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Dresden
Datum: 12.04.2022
Aktenzeichen: 21 UF 304/21
Leitparagraph: §§ 1684, 1696 BGB
Quelle: NZFam 2022, Seite 610

Kommentierung:

Die Eltern haben seit Ende 2018 einen erweiterten Umgang, 14-tägig von Donnerstag bis Dienstag, gelebt. Das Familiengericht hat auf Antrag des Vaters Anfang des Jahres 2021 ein paritätisches Wechselmodell beschlossen, gestützt auf den Kindeswillen. So wurde es auch für knapp ein Jahr bis zur Entscheidung des OLG gelebt. Eine außergerichtliche Mediation war gescheitert, eine direkte Kommunikation hat nicht mehr stattgefunden, sogar eine Strafanzeige des Vaters gegen die Mutter lag vor. Die Mutter hat sich gegen ein Wechselmodell ausgesprochen, da keine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Eltern vorliegt. Das OLG hat das Wechselmodell bestätigt und sogar von einem Sachverständigengutachten abgesehen, obwohl Verhaltensauffälligkeiten beim Kind von der Mutter vorgetragen wurden.