Wechselmodell - OLG - 23.08.2017

 

1. Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, kann im Einzelfall auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden.

2. Bestehen unstreitig gute Bindungen der Kinder zu beiden Elternteilen und hat der umgangsberechtigte Elternteil bereits bisher einen wesentlichen Teil der Betreuungsleistung übernommen (vorliegend: rund 40 %), so kann die Kindeswohldienlichkeit des Wechselmodells auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachten beurteilt werden.

Beschluss:
Gericht: OLG Stuttgart
Datum: 23.08.2017
Aktenzeichen: 18 UF 104/17
Leitparagraph: BGB, § 1684
Quelle: NZFam 2017, Seite 965

Kommentierung:

Diese Entscheidung des OLG Stuttgart setzt die Entscheidung des BGH, FamRZ 2017, Seite 532, um. Im vorliegenden Fall besteht für die Zwillinge der beteiligten Eltern die gemeinsame elterliche Sorge. Der Vater ist Selbständiger, die Mutter arbeitet Teilzeit (75 %). Der Lebensmittelpunkt ist bislang bei der Mutter, die Eltern praktizieren jedoch ein sehr ausgedehntes Umgangsrecht. Der Vater begehrt gegen den Willen der Mutter ein paritätisches Wechselmodell.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart begründen die Festlegung des Wechselmodells auch gegen den Willen der Mutter damit, dass das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Gerichte stellen heraus, dass beide Kinder zu ihren beiden Elternteilen eine enge und tragfähige emotionale Bindung haben, beide Eltern uneingeschränkt erziehungs- und betreuungsfähig sind. Es bestünden nur geringe Unterschiede in den Erziehungsmethoden der Eltern und die beiden Wohnorte liegen nahe beieinander. Zudem führt das Wechselmodell nur zu einer geringen Ausdehnung/Veränderung der bisherigen Betreuungszeiten, die Kinder habe ein Wechselmodell gewünscht. Zudem weist das OLG Stuttgart darauf hin, dass die unerlässliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sich bereits aus dem praktizierten umfangreichen Umgangsrecht des Vaters ergibt, welches auch insgesamt weitgehend störungsfrei verlief.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart bringt dar paritätische Wechselmodell sogar noch mehr Klarheit für die Kinder, wann sie bei welchem Elternteil sind, was auch dem Kindeswohl am besten entspricht.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht und das Amtsgericht die oben zitierte BGH-Rechtsprechung umgesetzt. Die höchstrichterlichen Vorgaben des BGH versuchen die Familiengerichte zwar umzusetzen, tun sich jedoch damit schwer. Der vorliegende Fall zeigt aber auch, dass schon viele Komponenten zusammenspielen müssen, damit die Gerichte gegen den Willen eines Elternteils und ohne Sachverständigengutachten in diese Richtung entscheiden (bislang störungsfrei gelebter sehr umfangreicher Umgang/Bindung der Kinder an beide Elternteile/Wohnortnähe/Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit etc.). Solche Parameter sind natürlich in den wenigsten Fällen vorhanden, wenn Rechtsstreitigkeiten zum Umgang geführt werden, besteht gerade häufig kein vorher „gelebter Konsens“ der Eltern. Es ist zwar zu hoffen, dass die Familiengerichte das Wechselmodell schnell und häufiger in die möglichen Umgangsvarianten nach § 1684 BGB „aufnehmen“ und entscheiden, wenn dies dem Kindeswohl (am besten) entspricht. Die Praxis zeigt jedoch, dass gegenüber dem Wechselmodell sowohl und insbesondere in den Jugendämtern noch große Vorbehalte bestehen, „alte Zöpfe“ nicht beseitigt sind und insbesondere althergebrachte Betreuungsmuster favorisiert werden, mit dem immer wiederkehrenden Argument: das Kind bräuchte Stabilität, was nur durch ein Residenzmodell gewährleistet sei.

Da ist noch viel Aufklärungsarbeit notwendig. Nach Auffassung des Verfassers ist ein großes Hemmnis für das Wechselmodell die unterhaltsrechtliche Situation, wonach bei einem nicht ganz eindeutigen Wechselmodell (unter 50 : 50) die alleinige Unterhaltspflicht desjenigen greift, der die geringeren Betreuungszeiten hat (zumeist der Vater) und für den anderen Elternteil keine Barunterhaltspflicht besteht (meist die Mutter). Aufgrund dieser Situation wird häufig aus monetären Gesichtspunkten ein Wechselmodell verweigert – und nicht aus Gründen des Kindeswohls. Hier müsste im Unterhaltsrecht zumindest in all den Fällen, in denen die Betreuung des Kindes auch vom nichtbetreuenden Elternteil in großem Maße gelebt wird – jedoch nicht ganz 50 : 50 – eine quotale Berechnung des Kindesunterhaltes erfolgen. Wenn in den Fällen der erheblichen Mitbetreuung des einen Elternteils der andere Elternteil auch schon am Barunterhalt beteiligt würde, wäre der Schritt zum Wechselmodell nicht mehr weit. Die Praxis zeigt, dass bedauerlicherweise häufig monetäre Gesichtspunkte zur Verweigerung des Wechselmodells führen. Auch wird – gegen das Kindeswohl (!!) – absichtlich und bewusst eine fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit an den Tag gelegt, um auch dadurch paritätische Betreuungsmodelle zu verhindern. Natürlich sind nicht nur monetäre Gesichtspunkte der Grund für die Verweigerung eines Wechselmodells, häufig aber auch aus der Sicht des Kindeswohles fehlgeleitete „Animositäten“ der Eltern untereinander (Problem der Elternebene), was jedoch nicht auf die Beziehung beider Elternteile zu ihrem Kind auswirken sollte/darf. Die Praxis und natürlich die menschliche Natur zeigt anderes. Es wird daher ein weiter Weg bis zum „grundsätzlichen“ Wechselmodell bleiben.