Wechselmodell - OLG München - 31.08.2016

 

Die Anordnung eines Wechselmodells ist eine sorgerechtliche Regelung, sodass eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen einzulegen ist, auch wenn das Amtsgericht von einer unanfechtbaren Umgangsregelung ausgegangen ist und daher keine Rechtsbehelfsbelehrung gegeben hat.

Beschluss:
Gericht: OLG München
Datum: 31.08.2016
Aktenzeichen: 16 UF 1019/16
Leitparagraph: BGB §§ 1671, 1684
Quelle: FamRZ 2016, Seite 2120

Kommentierung:

Das OLG München hat letztendlich nur darüber entschieden, dass es die Frage der Anordnung des Wechselmodelles als sorgerechtliche Regelung sieht. Wegen Versäumung der 2-Wochen-Frist – auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung – wurde die Beschwerde formell zurückgewiesen. Innerhalb der Entscheidung hat das Gericht auch auf den Meinungsstreit hinsichtlich der Anordnung eines Wechselmodelles gegen den Willen eines Elternteiles hingewiesen. Auch das OLG München geht davon aus, dass das Umgangsrecht nicht dazu dient, eine paritätische Betreuung durchzuführen, zudem scheidet nach Auffassung des OLG die Anordnung des Wechselmodelles gegen den Willen eines Elternteils auch als sorgerechtliche Regelung aus, da das Familiengericht zwar das Sorgerecht (teilweise) übertragen kann, das Gericht kann hingegen nicht das Sorgerecht anstelle der Eltern selbst ausüben. Dies wäre jedoch bei einer Entscheidung gegen den Willen eines Elternteils der Fall, erforderlich ist daher ein Elternkonsens über dieses Betreuungsmodell. Das OLG München stellt daher nicht primär wie das OLG Nürnberg auf die notwendig hohe Kommunikations-Kooperationsfähigkeit der Eltern ab, sondern auf die Entscheidungskompetenz der Eltern und den notwendigen Konsens hinsichtlich des Betreuungsmodells betreffend des gemeinsamen Kindes. Zur Begründung wird letztendlich auf die Entscheidungen, die auch beim OLG Nürnberg (siehe oben) genannt sind verwiesen.

Erfreulich ist, dass die beiden entscheidenden Fragen als Rechtsbeschwerde nunmehr beim BGH liegen (BGH, XII ZB 601/15, als Rechtsbeschwerde zu OLG Nürnberg, AZ. 11 UF 1257/15). Bis zu einer Entscheidung wird man mit den Rechtsauffassungen „seines“ OLG leben müssen, wobei die herrschende Auffassung diejenige ist, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell durch ein Gericht nicht angeordnet werden kann. Ebenso schwierig ist die Frage, wie mit einem vormals oder derzeit einvernehmlich praktizierten Wechselmodell zu verfahren ist, wenn ein Elternteil dies nicht mehr wünscht. Grundsätzlich wird man wohl davon auszugehen haben, dass bei fehlender einvernehmlicher Abänderung man bis zu einer gerichtlichen Entscheidung an dieses Wechselmodell gebunden sein könnte (so OLG Brandenburg, FamRZ 2012, Seite 1886, OLG Braunschweig, FamRZ 2015, Seite 61), wobei man dies insbesondere unter dem Gesichtspunktes des Kindeswohls anders sehen kann und das Wechselmodell von einem Elternteil zu einem Residenzmodell zurückgeführt wird (normative Kraft des Faktischen). Dies mit der Folge, dass dann derjenige, der ein Wechselmodell will, mit den oben beschriebenen Problemen (faktisch unmöglich) ein Wechselmodell bei Gericht einfordert.

Das Wechselmodell, dem Grunde nach wird auch in Zukunft ein spannendes Thema bleiben, ebenso wie die Berechnung eines Unterhaltes beim Wechselmodell, wobei hier der BGH schon einige „Leitplanken“ gesetzt hat.