Wechselmodell - OLG Thüringen - 12.09.2016

 

Der gerichtlichen Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils steht das Fehlen einer Rechtsgrundlage entgegen. Weder § 1671 BGB noch § 1684 BGB stellen dafür eine Rechtsgrundlage dar. Ein Wechselmodell setzt ein hohes Maß an gegenseitiger Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Kindeseltern voraus, was bei Ablehnung eines Elternteils ausscheidet. Es gibt keine gesicherten humanwissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach die erzwungene Anordnung eines Wechselmodells dem Kindeswohl förderlich sei.

Beschluss:
Gericht: OLG Thüringen
Datum: 12.09.2016
Aktenzeichen: 4 UF 678/15
Leitparagraph: BGB §§ 1671, 1684
Quelle: NZFam 2016, Seite 1202

Kommentierung:

Das OLG Thüringen (hier der 4. Senat – vorher der 2. Senat) stellt maßgeblich darauf ab, dass es überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt – egal ob Umgangsrecht oder Sorgerecht – um ein Wechselmodell einseitig gegen den Willen eines Elternteils zu installieren. Das OLG Thüringen erörtert dies ausführlich in juristischer Erläuterung, nachzulesen in FamRZ 2016, Seite 2126 ff. Ebenso ausführlich erläutert das Gericht, dass es selbst in der humanwissenschaftlichen Fachliteratur keine stichhaltigen Belege dafür gäbe, wonach das Wechselmodell im Streitfall das Kindeswohl fördern würde. Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass im vorliegenden Einzelfall auch die konkreten Voraussetzungen (Konsensfähigkeit etc.) nicht zu erkennen sind.

Wechselmodell

Erfreulich ist, dass die beiden entscheidenden Fragen als Rechtsbeschwerde nunmehr beim BGH liegen (BGH, XII ZB 601/15, als Rechtsbeschwerde zu OLG Nürnberg, AZ. 11 UF 1257/15). Bis zu einer Entscheidung wird man mit den Rechtsauffassungen „seines“ OLG leben müssen, wobei die herrschende Auffassung diejenige ist, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell durch ein Gericht nicht angeordnet werden kann. Ebenso schwierig ist die Frage, wie mit einem vormals oder derzeit einvernehmlich praktizierten Wechselmodell zu verfahren ist, wenn ein Elternteil dies nicht mehr wünscht. Grundsätzlich wird man wohl davon auszugehen haben, dass bei fehlender einvernehmlicher Abänderung man bis zu einer gerichtlichen Entscheidung an dieses Wechselmodell gebunden sein könnte (so OLG Brandenburg, FamRZ 2012, Seite 1886, OLG Braunschweig, FamRZ 2015, Seite 61), wobei man dies insbesondere unter dem Gesichtspunktes des Kindeswohls anders sehen kann und das Wechselmodell von einem Elternteil zu einem Residenzmodell zurückgeführt wird (normative Kraft des Faktischen). Dies mit der Folge, dass dann derjenige, der ein Wechselmodell will, mit den oben beschriebenen Problemen (faktisch unmöglich) ein Wechselmodell bei Gericht einfordert.

Das Wechselmodell, dem Grunde nach wird auch in Zukunft ein spannendes Thema bleiben, ebenso wie die Berechnung eines Unterhaltes beim Wechselmodell, wobei hier der BGH schon einige „Leitplanken“ gesetzt hat.