Wechselmodell | Wahl der Grundschule - KG Berlin - 25.07.2017

 

1. Zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Wahl der Grundschule des Kindes, wenn die Eltern das Kind in er Vergangenheit an verschiedenen Orten im Wechselmodell betreut haben und diese Modell nach der Einschulung voraussichtlich nicht mehr fortgesetzt werden kann.

2. Weisen die in Betracht kommenden Schulen keine größeren Unterschiede auf, muss in die Entscheidung mit einbezogen werden, welche Folgewirkungen die Einschulung an der jeweiligen Schule für das Kind hat.

3. Von der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens kann abzusehen sein, wenn es nicht mehr rechtzeitig fertiggestellt werden kann weil die Einschulung des Kindes mittelbar bevorsteht.

Beschluss:
Gericht: KG Berlin
Datum: 25.07.2017
Aktenzeichen: 13 UF 110/17
Leitparagraph: § 1628 BGB
Quelle: FamRZ 2018, Seite 502

Kommentierung:

Diese Entscheidung ist letztendlich eine sorgerechtliche Entscheidung, die aber aufgrund des Wechselmodells „brisant“ ist. Beim Residenzmodell wird normalerweise die Schulwahl im Streitfall demjenigen übertragen, bei dem das Kind hauptsächlich lebt – es sein denn, abwegige Ideen zur Schulwahl des hauptsächlich betreuenden Elternteils. Ein Wechselmodell wird von vielen auch nur praktikabel erachtet, wenn der Lebensmittelpunkt der Eltern nicht zu weit auseinander liegt. Hier ein Wechselmodell mit verschiedenen Wohnorten. Das Wechselmodell bereitet auch in anderen Bereichen Probleme, die es erst zu lösen gilt (z. B. bei Sozialhilfe, Kindergeldbezug, Bezug von Unterhaltsvorschuss etc.).

Ohne jetzt die Einzelheiten des Sachverhaltes hier darzulegen – obwohl eigentlich notwendig – hat das Kammergericht letztendlich die Schulwahl demjenigen übertragen, der ausdrücklich erklärt hat, dass er nicht so weit fahren würde, um das Kind in die Schule zu bringen (im vorliegenden Fall dem Vater) und nicht dem anderen Elternteil (Mutter), weil das Gericht davon ausgeht, dass die Mutter, trotz ihrer ebenso verbal geäußerten Ablehnung zu weiten Schulfahrten, letztendlich zum Erhalt des Wechselmodells und zur Vermeidung weiteren Streits über das Aufenthaltsbestimmungsrechts diese Schulfahrten auf sich nehmen wird. Da das „Schulkonzept“ kein entscheidendes Kriterium darstellte, hat das Gericht danach entschieden, welche Folgewirkungen die von den Eltern gewünschte Einschulung an der von ihnen ausgesuchten Schule für das Kind hat. Mit pragmatischen Begründungen war das Ziel des Gerichtes, das Wechselmodell beizubehalten, was jedoch angesichts der Einschätzung des Gerichtes nur dadurch ermöglicht werden kann, dass einer von beiden Elternteilen den Schulweg „übernimmt“. Das Gericht geht davon aus, dass die Kindsmutter diesen Schulweg übernehmen wird, beim Vater hatte das Gericht insoweit keinerlei Hoffnung. Hinzu kam, dass letztendlich der Wohnort des Vaters auch die Umgebung bei intakter Ehe war, dort auch weitere verwandtschaftliche Bande (Großeltern) bestehen und auch vor der Trennung der Eltern die Hauptbezugsperson der Vater war, da die Mutter diejenige war, die ganztägig berufstätig war.

Mehr und mehr sind Betreuungsmodelle, wie das Wechselmodell Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dabei geht es jedoch nicht nur um das Betreuungsmodell selbst (obige Entscheidung), sondern auch um Folgethemen, die sich aus diesem Wechselmodell ergeben (Hauptwohnsitzfrage; Unterhaltsfrage; Unterhaltsvorschussfrage etc.). Wie oben dargelegt, besteht keine Verpflichtung des Gesetzgebers durch ein Gesetz zum Wechselmodell zu handeln, wird aber politisch stark diskutiert (Koalitionsvertrag). Je mehr sich jedoch dann Eltern wieder über solche Einzelfragen/Nebenfragen des Wechselmodells streiten, umso mehr wird damit wiederum die Kooperationsgeeignetheit infrage gestellt. Hierauf sei hingewiesen.

Das Wechselmodell wird die betroffenen Eltern, Juristen und Politiker noch lange beschäftigen.