Wechselmodell | Wegen fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit kann ein Wechselmodell abgelehnt werden - BVerfG - 22.01.2018

 

1. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, den Gerichten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten getrennt lebender Eltern eine paritätische Betreuung als Regel vorzugeben und eine abweichende gerichtliche Regelung auszugestalten (so schon BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 – 1 BvR 486/14). Hierzu steht der Beschluss des BGH vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) nicht in Widerspruch.

2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Fachgerichte die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells ablehnen, weil das Verhältnis zwischen den Eltern hoch streitig sei und nicht die für die Begründung eines solchen Wechselmodells erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten erkennen lasse.

Beschluss:
Gericht: BVerfG
Datum: 22.01.2018
Aktenzeichen: 1 BvR 2616/17
Leitparagraph: Art. 6 Abs. 2 GG
Quelle: UN-Kinderrechtskonvention FF 2018, Seite 154

Kommentierung:

Im zugrunde liegenden Verfahren hat sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Antrages, ein paritätisches Wechselmodell zu begründen, gewendet. Das Oberlandesgericht hatte in seinen Entscheidungsgründen festgehalten, dass es zur Durchführung des Wechselmodells an den erforderlichen Kooperations- und Kommunikationsfähigkeiten der Eltern fehle. Der Vater rügt, in seinem Elternrecht verletzt zu sein, weil die aktuelle Gesetzeslage ein paritätisches Wechselmodell nicht als Regelfall vorsieht. Zudem müsse man sich an der UN-Kinderrechtskonvention orientieren, mit der Folge, dass ein paritätisches Wechselmodell das Regelbetreuungsmodell sein müsse.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat, noch die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt ist. Eine Verfassungsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer durch ein verfassungswidriges Gesetz oder durch verfassungswidrige Rechtsanwendung in seinen Grundrechten verletzt sein könnte. Artikel 6 Abs. 2 GG gibt keine Verpflichtung, ein Gesetz zu formulieren, in welchem das Wechselmodell der Regelfall ist, ebenso wenig haben die Gerichte in ihrer Rechtsanwendung ein Wechselmodell als Regelfall anzusehen. Auch die UN-Kinderrechtskonvention führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes verkennt nicht das Elternrecht des Beschwerdeführers. Auslegung und Anwendung von § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB durch das OLG tragen den Grundrechten der Eltern und des gemeinsamen Kindes Rechnung. Dass das OLG das Wechselmodell ablehnt, weil keinerlei Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern zu erblicken ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Damit hat das BVerfG klargestellt, dass mit der Begründung der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit ein Wechselmodell abgelehnt werden kann – völlig unabhängig davon, ob ein solches Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann (BGH, Az. XII ZB 601/15). Verfassungsrechtliche Bedenken sind nicht ersichtlich. Als Anmerkung sei noch darauf hingewiesen, dass die FDP-Fraktion im Bundestag einen Antrag eingereicht hat, dass das Wechselmodell als gesetzlicher Regelfall eigeführt wird (Bundestagsdrucksache 19/115). Ebenso die Fraktion DIE LINKE (Bundestagsdrucksache 19/1173). Der Bundestag hat am 15.03.2018 hierüber etwas mehr als 30 Minuten beraten und dann an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz bzw. an den Ausschuss für Familien u.a. überwiesen. Es bleibt abzuwarten, ob die Ausschüsse bei diesen Vorgaben des BVerfG die Frage der gesetzlichen Einführung des Wechselmodells als Regelfall, besonders intensiv beraten wird.