Wechselmodell | Wissenschaftler plädieren für besondere Vorsicht bei hochkonfliktbehafteten Familien - OLG Thüringen - 07.04.2016

 

Die empirische Forschung kann keine wissenschaftlich tragfähigen Aussagen treffen, welche Betreuungsregelung – insbesondere bei hochkonfliktbehafteten Familien – dem Kindeswohl am besten dient. Deshalb kann ein Wechselmodell grundsätzlich nicht gegen den Willen eines Elternteiles angeordnet werden.

Beschluss:
Gericht: OLG Thüringen
Datum: 07.04.2016
Aktenzeichen: 2 UF 651/15
Leitparagraph: BGB §§ 1671, 1684
Quelle: FamRZ 2016, Seite 2122

Kommentierung:

Das OLG Thüringen stellt nochmals heraus, dass es für das Wechselmodell grundsätzlich keine klare Rechtsgrundlage gibt. Entscheidend ist, was dem Wohl des Kindes förderlich ist. Es gibt eine Vielzahl von Versuchen, diese Frage wissenschaftlich zu klären, fundierte Ergebnisse seien jedoch nicht ersichtlich (Salzgeber, NZFam 2014, Seite 921, Kostka FPR 2006, Seite 271, Sünderhauf, FamRB 2013, Seite 290/327 u. a. Die Mehrzahl der Wissenschaftler stellen heraus, dass in Fällen hochkonfliktbehafteter Familien besondere Vorsicht für ein Wechselmodell angebracht ist, weil sogar davon auszugehen sei, dass Kinder sogar mehr belastet werden. Das OLG sieht letztendlich keine klare Linie zur Frage, ob wissenschaftlich tragfähige Aussagen aus psychologischer Sicht möglich sind, sodass das OLG dabei bleibt, dass ein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden kann.

Wechselmodell

Erfreulich ist, dass die beiden entscheidenden Fragen als Rechtsbeschwerde nunmehr beim BGH liegen (BGH, XII ZB 601/15, als Rechtsbeschwerde zu OLG Nürnberg, AZ. 11 UF 1257/15). Bis zu einer Entscheidung wird man mit den Rechtsauffassungen „seines“ OLG leben müssen, wobei die herrschende Auffassung diejenige ist, dass gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell durch ein Gericht nicht angeordnet werden kann. Ebenso schwierig ist die Frage, wie mit einem vormals oder derzeit einvernehmlich praktizierten Wechselmodell zu verfahren ist, wenn ein Elternteil dies nicht mehr wünscht. Grundsätzlich wird man wohl davon auszugehen haben, dass bei fehlender einvernehmlicher Abänderung man bis zu einer gerichtlichen Entscheidung an dieses Wechselmodell gebunden sein könnte (so OLG Brandenburg, FamRZ 2012, Seite 1886, OLG Braunschweig, FamRZ 2015, Seite 61), wobei man dies insbesondere unter dem Gesichtspunktes des Kindeswohls anders sehen kann und das Wechselmodell von einem Elternteil zu einem Residenzmodell zurückgeführt wird (normative Kraft des Faktischen). Dies mit der Folge, dass dann derjenige, der ein Wechselmodell will, mit den oben beschriebenen Problemen (faktisch unmöglich) ein Wechselmodell bei Gericht einfordert.

Das Wechselmodell, dem Grunde nach wird auch in Zukunft ein spannendes Thema bleiben, ebenso wie die Berechnung eines Unterhaltes beim Wechselmodell, wobei hier der BGH schon einige „Leitplanken“ gesetzt hat.