Zugewinnausgleich - BGH - 22.11.2017

Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 22.11.2017
Aktenzeichen: XII ZB 230/17
Leitparagraph: BGB, § 1375, 1379
Quelle: www.bundesgerichtshof .de

Kommentierung:

Diese Entscheidung des BGH widerspricht nicht dem starren Stichtagsprinzip hinsichtlich des maßgeblichen Stichtages zur Auskunftspflicht. Zwar muss grundsätzlich die Bewertung eines Unternehmens konkret zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erfolgen, was jedoch nicht bedeutet, dass zum Stichtag eine Zwischenbilanz erstellt werden müsste. Die Bewertung eines Unternehmens unterliegt den normalen Bewertungskriterien, sodass es hierzu ausreichend ist, einen Zeitraum der letzten 3 bis 5 Jahre zugrunde zu legen, sodass der eher geringe unterjährige Zeitraum für die Bewertung nicht von Belang ist. An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass auch bei einer Bewertung eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag Unternehmenszahlen für Zeiträume nach dem Stichtag von einem Gutachter verlangt werden können, da ein Gutachter zum konkreten Stichtag auch in seine Bewertung eine Zukunftsprognose eines Unternehmens einstellen kann. Der Gutachter darf zwar nicht die nach dem Stichtag liegenden Verkehrszahlen 1 : 1 heranziehen, da es ja nur um eine Prognose zum Stichtag geht, trotzdem wird sich kaum ein Gutachter davon freimachen können, die Zahlen nach dem Stichtag nicht doch als Grundlage höher zu bewerten als an sich zum Stichtag geboten. Grundsätzlich gilt das Stichtagsprinzip zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, in die Bewertung zu diesem Stichtag fließen jedoch in hohem Maße die Zahlen der Vergangenheit mit ein, aber auch eine Zukunftsprognose zur Bewertung des Unternehmens zum Stichtag ist in Gutachten „usus“.