Vermögensaufteilung & Zugewinnausgleich

Jetzt wird geteilt

Ausgeglichen wird, was während der Ehe erarbeitet wurde

Wenn Paare heiraten, und sie legen nichts anderes fest, tritt automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft in Kraft. Welche Konsequenzen dieser Güterstand hat, zeigt sich erst, wenn die Ehe in die Brüche geht.

Der große Kassensturz erfolgt erst bei der Scheidung des Paares. Dann geht es darum, das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen – oder auch die Schulden – aufzuteilen.

Als Faustregel für den so genannten Zugewinnausgleich gilt: Jeder behält das Vermögen, das er in die Ehe einbrachte. Der Zuwachs des Vermögens während der Ehe wird geteilt.

 

 

Vermögensaufteilung & Zugewinnausgleich

Die Berechnung erscheint im ersten Moment als sehr einfach, jedoch in der Praxis erweist es sich oft als sehr schwierig festzustellen, was war Mein und was war Dein, als die Ehe begann. Die Auswirkungen des Zugewinnausgleichs können sehr ungerecht sein: Wer Schulden mit in die Ehe brachte, kann sich auf Kosten des anderen Partners sanieren.

 

 

Was gilt es beim Zugewinnausgleich zu bedenken?

Was kostet das ganze Prozessieren, was erhält die Gerichtskasse, was stellen die Anwälte, was stellt der Notar in Rechnung? Gar nicht so selten bleiben beim scheidungsbedingten Kassensturz nur Schulden übrig, wenn die Ex-Partner nicht zur Räson kommen und gar wegen Hausratsgegenständen prozessieren.

Dringend zu empfehlen ist immer eine Vereinbarung.

 

 

Was ist zu beachten, um selbstzerstörerischen Krieg um Hab und Gut zu vermeiden?

Insbesondere beim Zugewinnausgleich gilt die Devise: Einigkeit schont die Nerven und das Vermögen, in „jedem Fall“ sparen die Ehe-maligen dann am meisten Geld, wenn sie einvernehmlich teilen können.

Das wollen eigentlich alle Betroffenen nach der Trennung. Je freundlicher man noch miteinander umgeht, umso einfacher ist der Zugewinnausgleich. Am besten ist, wenn die beiden Ehe-maligen sich noch gegenseitig vertrauen. Einfacher lässt sich auch teilen, wenn beide Ehe-malige nicht an der Immobilie oder einem anderen Vermögenswert „hängen“, sondern damit einverstanden sind, dass der entsprechende Vermögenswert verkauft wird. Dies gilt besonders dann, wenn bestehende Darlehen noch getilgt werden müssen.

Beratung & Austausch

Da es um viel Geld geht, ist die Vermögensaufteilung und der Zugewinnausgleich bei Veranstaltungen und Fachreferaten in unseren Kontaktstellen ein „beliebtes“ Thema. Als ISUV-Mitglieder haben Sie die Möglichkeit sich bei Fragen dazu vertrauensvoll an die Kontaktstellenleiter zu wenden oder sich bei Veranstaltungen mit anderen Mitgliedern und im ISUV-Forum auszutauschen.

Expertenwissen von Anwälten

Sie können auch das Expertenwissen von ISUV Kontaktanwälten mit einem Berechtigungsschein abrufen. Als ISUV-Mitglied bieten wir Ihnen umfassende Informationen, Hilfe zur Selbsthilfe, Anregungen zu Initiativen, transparenten Expertenrat sowie den Kontakt und Austausch mit Gleichgesinnten und Betroffenen.

Ratgeber & Merkblätter

Beachten Sie außerdem unsere Merkblattempfehlungen am Ende dieser Seite. Unsere Informationen, Hinweise und Angebote sind seriös, Sie treffen überall auf „reale“ Ansprechpartner - ob ISUV-Kontaktstellenleiter/innen oder ISUV-Kontaktanwälte. Diese Mitgliedsvorteile erwarten Sie.

Vermögensauseinandersetzung – was ist zu beachten?

„Wenn man nichts macht, dann passiert auch nichts.“ Vermögensauseinandersetzung ist keine Pflichtaufgabe eines Richters, dafür müssen Anträge gestellt werden. Mit Ausspruch der Scheidung sollte auch die Vermögensfrage geregelt sein.

Wichtig: Der Zugewinnausgleich muss drei Jahre nach der Scheidung geregelt sein. Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Ausgleichsberechtigten von der Beendigung der Ehe; zumeist ist dies der Tag des Scheidungstermins bzw. die Rechtskraft der Scheidung. Verjährungsbeginn ist der 31.12. des Jahres, in dem dieser Zeitpunkt liegt.

ISUV setzt sich bei der Vermögensaufteilung für einvernehmliche vertragliche Regelungen ein, weil sie nachweislich Geld - und Nerven schonen. Nicht zuletzt wirkt sich dies auch positiv auf das Verhältnis zu den Kindern aus.

 

 

Wer bekommt was? Hausratteilung bei der Scheidung

Nach der Trennung geht’s gleich ums Geld, um die offenen und weniger offensichtlichen Besitztümer, um kleine und große Ersparnisse, um Fernseher und Familiensilber, um Hausrat. Hier gibt es vieles zu beachten und viel zu versäumen. Die Hausratteilung muss bei jeder Scheidung durchgeführt werden. Die beiden Ehe-maligen können das am besten.

ISUV rät: Keinesfalls wegen Eierlöffel oder Waschmaschine vor Gericht streiten. Das verärgert den Richter und kostet Geld. Hausratteilung, das geht ganz einfach: Eine Liste, wer bekommt was, jeder unterschreibt – und schon ist der Hausrat geteilt.

 

 

Was bedeutet Zugewinnausgleich?

Derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, muss auf Antrag die Hälfte an den anderen zahlen.

Die Ehe ist eine Solidargemeinschaft, man wirtschaftet zusammen, arbeitet zusammen. Wenn die Ehe endet, muss man das, was man erarbeitet hat, auch wieder auseinander dividieren. Es soll ausgeglichen werden, was beide erarbeitet haben. Allerdings ist zu beachten, auf wen ein Vermögen geschrieben ist, dem gehört es auch. Wer den Versicherungsvertrag beispielsweise abgeschlossen hat, dem gehört die Versicherung auch. Vermögen, das man mitbringt, dem gehört es auch. Das verändert sich auch nicht durch die Ehe, es sei denn man lässt den Ehepartner eintragen.

Wichtig sind die Stichtage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs, Tag der Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrags.
Entscheidend beim Zugewinnausgleich ist die Differenz zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen. Beim Zugewinnausgleich wird ausgeglichen, was beide erarbeitet haben und nicht das, was von Außen eingeflossen ist, wie z. Schenkungen und Erbe, die im Verlauf der Ehe gemacht wurden.

Problem nach langer Ehe: Feststellung des Anfangsvermögens. Alles muss nachgewiesen werden. „Wer etwas nicht nachweisen kann, dann steht da eine Null in der Bilanz.“ Leichter festzustellen ist das Endvermögen, weil Belege noch zeitnah vorhanden sind.

Wichtig ist, dass alle Positionen zum Stichtag angegeben werden: Immobilien, Schulden, Grundvermögen, Autos, Depots, Ersparnisse, Versicherungen, usw. Diese Positionen sind wichtig für das Anfangsvermögen für das Endvermögen. Zum Endvermögen zählen auch Ausgaben, die getätigt wurden in der Absicht von: bewusster Benachteiligung, Verschwendung, Zuwendungen an Dritte, denen gegenüber keine sittliche Pflicht besteht. Darunter fallen Spielsucht, überdimensionale Geschenke an die Geliebte, überdimensionaler Kauf von Gegenständen. Wenn Kindern etwas geschenkt wird, entspricht dies hingegen der sittlichen Pflicht.

 

 

Belege müssen vorgelegt werden

Das Problem beim Zugewinnausgleich ist die Wertermittlung. Hier müssen Belege vorgelegt werden.

Bei Immobilien wird häufig auf Gutachter zurückgegriffen. Sie sind teuer und sollten nur im Notfall zu Rate gezogen werden. Wichtig bei Wertfeststellung ist der Verkehrswert. Er lässt sich kostengünstig bei Banken oder Maklern ermitteln. Auch über die Brandschutzversicherung lässt sich der ungefähre Wert einer Immobilie ermitteln.

Thema Wertsteigerung: Eine Wiese wurde im Verlauf der Ehe zum Bauplatz, am Anfang kostete der Quadratmeter 10 EURO bei der Scheidung kostet der Quadratmeter 80 EURO, dann fällt das in den Zugewinnausgleich.

Problem ist oft auch die Bewertung von in Immobilien installierten Gegenständen, wie z.B. Küchen und Schränke, Wärmepumpe, Solaranlagen, etc.

 

 

Besonderheiten: Erbschaft oder Schenkung

Sie gehören immer ins Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten. Es muss immer klar sein, dass es eine Schenkung an den Sohn oder die Tochter, nicht an beide ist. Das Anfangsvermögen fällt nicht in den Zugewinnausgleich.

ISUV plädiert dafür – wie in vielen europäischen Ländern auch – Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich als „Einheit“ zu sehen und entsprechende Vereinbarungen zu schließen. Das mietfreie Wohnen in einer Eigentumswohnung kann so viel Wert sein wie X Rentenpunkte. Statt Versorgungsausgleich Übertragen einer Wohnung, Geldbetrages, ... hier gibt es – gute Beratung vorausgesetzt – sinnvolle und oft steuerlich nutzbare Gestaltungsmöglichkeiten. – Eines sollte in jedem Fall verhindert werden, dass ein Versorgungsausgleich zu zweimal Altersarmut führt. Bei gewisser Alterskonstellation kann frau/mann sich auch die Frage stellen, ob „es nicht auch eine Trennung tut“ – und so der Versorgungsausgleich umgangen werden kann.

Neueregelungen beim Zugewinnausgleich


Hier finden Sie im Überblick die Neuregelungen beim Zugewinnausgleich seit 2008 sowie zahlreiche praxisnahe Beispiele mit Lösungsvorschlägen.

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