Düsseldorfer Tabelle 2024

Unterhalt 2024: Alle wichtigen Informationen zur Düsseldorfer Tabelle 2024

Düsseldorfer Tabelle 2024

Auf dieser Seite informieren wir Sie über das Wichtigste zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2024, zum Kindesunterhalt 2024 und allgemein zum Unterhalt 2024. Ihnen steht die Düsseldorfer Tabelle 2024 und Zahlbeträge 2024 außerdem als PDF zum Download zur Verfügung.

Düsseldorfer Tabelle 2024 PDF

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2024 (Stand 01.01.2024) steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Düsseldorfer Tabelle 2024 (PDF) Düsseldorfer Tabelle 2024 + Zahlbeträge ohne Selbstbehalt (PDF)

Düsseldorfer Tabelle 2024 + Zahlbeträge ohne Selbstbehalt

Ab 1. Januar 2024 gelten die folgenden Tabellensätze:

  • Achten Sie auf die Zahlbeträge.
  • Vergleiche Sie, ob Sie noch in der gleichen Einkommensgruppe sind.
  • Beachten Sie, dass der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners jetzt 1450 EURO beträgt.
  • Geben Sie Ihre Daten im Unterhaltsrechner 2024 ein und Sie erhalten einen ersten Überblick.
  • Wenn das Geld nicht reicht, um den vollen Unterhalt 2024 zu zahlen
    • Versuchen Sie eine Einigung mit dem anderen Elternteil
    • Lassen Sie den Unterhalt im Rahmen einer ISUV-Mitgliedschaft neu berechnen
    • Bestehen Sie darauf, dass Ihnen der Selbstbehalt – 1450 EURO jetzt bleibt.

Düsseldorfer Tabelle 2024

Das Wichtigste zum Kindesunterhalt 2024 in Kürze

  • Die Düsseldorfer Tabelle 2024 hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar, um die Höhe des Kindesunterhalts 2024 zu standardisieren. An der Düsseldorfer Tabelle 2024 orientieren sich die Familiengerichte bei der Festsetzung des Unterhalts 2024 insbesondere des Kindesunterhalts.



  • Der Unterhalt 2024 für Kinder wird laut neuer Düsseldorfer Tabelle 2024 zum 1. Januar 2024 erneut um 9,7 Prozent angehoben. So steigt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 437  auf 480 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 502 auf 551 €, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 588 auf 645 € und für volljährige Kinder von 628 auf 689 €.

  • Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, der Selbstbehalt, steigt ebenfalls von 1370 auf 1450 €  - 6 Prozent mehr - für Erwerbstätige und von 1120 auf 1200 € für Nichterwerbstätige.

  • Für Trennungseltern sind die Zahlbeträge entscheidend. Es handelt sich um die Beträge der Düsseldorfer Tabelle 2024 minus hälftiges Kindergeld. Von Unterhaltspflichtigen sind diese Mindestbeträge am Anfang des Monats zu überweisen: So steigt der Mindestzahlbetrag in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 321  auf 355 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von  377 auf 426 €, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 463 auf 520 € und für volljährige Kinder von 378 auf 439 €.

ISUV-Stellungnahme zur Düsseldorfer Tabelle 2024

Wieder einmal wurde die die Düsseldorfer Tabelle 2024 mit Spannung erwartet, aber in der Presseerklärung vom 5.Oktober wies ISUV schon darauf hin: „Um 20 Prozent  wird der nach der Düsseldorfer Tabelle 2024 (DTB) zu zahlende Unterhalt 2024 ab  1.1. 2024 in nur zwei Jahren gestiegen sein, wenn nicht noch etwas Außergewöhnliches geschieht.“ – Es ist nichts Außergewöhnliches passiert.

Der Unterhalt 2024 für Kinder wird laut neuer Düsseldorfer Tabelle 2024 (DTB) zum 1. Januar 2024 erneut um 9,7 Prozent angehoben. So steigt der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 437  auf 480 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von 502 auf 551 €, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 588 auf 645 € und für volljährige Kinder von 628 auf 689 €.

Entsprechend steigen auch die Unterhaltsbeträge in den anderen Einkommensgruppen an. Das ist eine Steigerung wieder von fast 10 Prozent. Der notwendige Eigenbedarf für Unterhaltspflichtige, Selbstbehalt, steigt ebenfalls von 1370 auf 1450 €  - 6 Prozent mehr - für Erwerbstätige und von 1120 auf 1200  € für Nichterwerbstätige. „Kindesunterhalt und Selbstbehalt sind wieder parallel angepasst worden, schließlich steigen auch die Kosten von Unterhaltspflichtigen. Damit wird Trennungseltern zwar ein positives Signal – „wir sehen eure Probleme“ - gegeben, aber die Probleme sind nicht gelöst, sondern wie seit Jahren aufgeschoben. Die Düsseldorfer Tabelle ist weiterhin nur Flickwerk. Auch die Anhebung der Einkommensgruppen um 200 EURO ist nur reine Kosmetik“, hebt die ISUV Vorsitzende Melanie Ulbrich hervor.

Hintergrund

„Eine Anhebung auf Grund von Inflation und Teuerung in allen existentiellen Bereichen kann dieses Jahr nicht mehr geltend gemacht werden. Der Verbraucherpreisindex stieg im November im Vergleich zum Vorjahr auf gerade einmal 3,2 Prozent, der harmonisierte Verbraucherpreisindex um 2,3 Prozent“, stellt die ISUV-Vorsitzende fest. Seit Jahren kritisiert Ulbrich, dass sich die Unterhaltshöhe von der eigentlichen Richtgröße, dem Einkommen der oder des Unterhaltspflichtigen, entfernt hat: „Ich kennen niemanden, der in den letzten beiden Jahren eine Lohnerhöhung von 20 Prozent hatte.“

Entscheidend Zahlbeträge

Für Trennungseltern sind die Zahlbeträge entscheidend. Es handelt sich um die Beträge der Düsseldorfer Tabelle 2024 minus hälftiges Kindergeld. Von Unterhaltspflichtigen sind diese Mindestbeträge am Anfang des Monats zu überweisen: So steigt der Mindestzahlbetrag in der ersten Altersstufe, 0 – 5 Jahre, von 321  auf 355 €, in der zweiten Altersstufe, 6 – 11 Jahre, von  377 auf 426 €, in der dritten Altersstufe,12 – 17 Jahre, von 463 auf 520 € und für volljährige Kinder von 378 auf 439 €. „Auf das Jahr gerechnet, auf die letzten zwei Jahre gerechnet, sind dies erhebliche Steigerungen. Sie treffen insbesondere unterhaltspflichtige Mütter und Väter hart, die nur zahlen müssen, aber keinen Umgang mit den Kindern haben“, kritisiert Ulbrich und fordert „Unterhalt darf nicht mehr losgelöst von gleichberechtigter Betreuung eingefordert werden.“

Weiterhin Problem Wohnkosten

Bisher sollten 520 € für eine warme Wohnung reichen, jetzt werden pauschal wieder 520 € angesetzt. „Das ist völlig indiskutabel, unrealistisch“ , betont Ulbrich. ISUV hatte Regionalisierung der Wohnkosten gefordert. „Erfreulicherweise sind die Eckpunkte des Justizministeriums auf diesen Vorschlag eingegangen, dadurch wurden Hoffnungen geweckt, die nun enttäuscht werden“, kritisiert Ulbrich.
Die Crux war einmal wieder, dass einige Oberlandesgerichten (OLGs) auf Gebiete verwiesen haben, wo man für 460 € angeblich eine warme Wohnung bekommt. „Diese OLGs geben den Takt vor. Betroffene werden darauf verwiesen, höhere Wohnkosten einzuklagen. Sie sollen quasi durch Eigeninitiative die Rechtsprechung  ändern. Das ist unrealistisch, wer am Selbstbehalt knabbert, scheut Gerichts- und Anwaltskosten“, kritisiert Ulbrich.

Erwerbstätigenpauschale – Lohnabstandsgebot

„Arbeit lohnt sich immer“, betont Sozialminister Hubertus Heil. Arbeit lohnt sich eben nicht immer, hat Carsten Linnemann schon mehrfach aufgezeigt. Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen geben Linnemann recht, insbesondere wenn sie im Niedriglohnsektor arbeiten und vom Selbstbehalt leben müssen. Dass Arbeit sich für Unterhaltspflichtige tatsächlich lohnt, kann an der Erwerbstätigenpauschale abgelesen werden. Sie wurde nicht verändert, sie beträgt weiterhin 250 EURO. „Ein sehr negatives Signal für unterhaltspflichtige berufstätige Eltern, die jeden Tag arbeiten, Kinder erziehen, Steuern und Sozialabgaben zahlen“, kritisiert Ulbrich.

Praktisch heißt das, einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bleiben im Jahr 3000 € mehr als einem nichterwerbstätigen Bürgergeldempfänger. „Aus Respekt vor der Leistung und als Anreiz muss die Erwerbstätigenpauschale auf 400 € angehoben werden, so dass ein erwerbstätiger Elternteil, der morgens aufsteht, zur Arbeit geht, Steuern zahlt, Kinder betreut und Unterhalt zahlt 4800 € im Jahr mehr zur Verfügung hat als ein Nichterwerbstätiger“, fordert Ulbrich. Für 4800 € im Jahr mehr lohnt sich Arbeit hoffentlich wieder. – Gerade im Zusammenhang mit dem Politikverdruss wegen der großzügigen Regelungen des Bürgergeldes, wurde hier ein deutliches Signal versäumt.

Unterhaltsrechner 2024

Berechnen Sie den Kindesunterhalt 2024 einfach mit unserem benutzerfreundlichen Unterhaltsrechner 2024.
Sie erhalten sofortige Ergebnisse basierend auf relevanten Informationen wie Einkommen und Kinderanzahl.

Zum Unterhaltsrechner

FAQ Düsseldorfer Tabelle 2024

  

Was ist die Düsseldorfer Tabelle 2024?

Die Düsseldorfer Tabelle 2024 regelt die Höhe von Unterhaltszahlungen gestaffelt nach Einkommensgruppen und Altersstufen. Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle 2024 betrifft den Kindesunterhalt 2024. Die Düsseldorfer Tabelle 2024 beinhaltet jedoch auch Regelungen zum Ehegattenunterhalt und der dortigen Selbstbehaltssätze. Auch andere Unterhaltsrechtsverhältnisse sind dargestellt. Zudem enthält die Düsseldorfer Tabelle 2024 eine Musterberechnung für Mangelfälle – dann wenn der Selbstbehalt des Unterhaltspflichteten unterschritten wird.

Der Kindesunterhalt 2024 ist nur ein Bereich der Düsseldorfer Tabelle 2024, die insgesamt aus 4 Teilen besteht:

Wer muss Unterhalt zahlen?

Unterhalt zahlen muss derjenige, der aufgrund eines Unterhaltsrechtsverhältnisses nach dem BGB (Kindesunterhalt, Verwandtenunterhalt, Ehegattenunterhalt etc.) hierzu verpflichtet ist (dem Grunde nach) und darüber hinaus dazu in der Lage ist (Leistungsfähigkeit). Darüber hinaus muss der Unterhaltsberechtigte unterhaltsbedürftig sein (Bedürftigkeit).

Wie viel Unterhalt muss ich pro Kind zahlen?

Das können Sie in der Düsseldorfer Tabelle 2024 ablesen.

Wie wird die Düsseldorfer Tabelle 2024 berechnet?

Hierzu die Ausführungen ganz oben, wonach sich der Mindestunterhalt an dem sächlichen Existenzminimum eines Kindes (im Sinne des § 1612 a Abs. 1 Satz 3 BGB) gemäß des jeweiligen Existenzminimumsberichts ausrichtet.

Weiterhin beruht die gesamte Düsseldorfer Tabelle 2024, nicht nur die Mindestunterhaltsbeträge, auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V.. Die Fortschreibung der Mindestunterhaltssätze für den jeweiligen Prozentsatz ergibt sich rechnerisch und wird immer auf volle € aufgerundet.

 

Rechtsanwalt Simon-Peter Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht

Mehr Infos zum Kindesunterhalt 2024

Hier finden Sie im Überblick die wichtigsten Informationen zum Kindesunterhalt 2024 sowie Kindesunterhalt ab 18.

Zum Kindesunterhalt Zum Kindesunterhalt ab 18