Betreuungsunterhalt

Der nacheheliche Betreuungsunterhalt

Beratung & Austausch

Der Betreuungsunterhalt ist bei Veranstaltungen und Fachreferaten in unseren Kontaktstellen ein „beliebtes“ Thema. Als ISUV-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, sich bei Fragen zum Unterhalt vertrauensvoll an die Kontaktstellenleiter zu wenden oder sich bei Veranstaltungen mit anderen Mitgliedern sowie im ISUV-Forum auszutauschen.

Expertenwissen von Anwälten

Als ISUV-Mitglied profitieren Sie von einer schriftlichen Rechtsberatung. Wir beantworten Ihre Fragen zum Betreuungsunterhalt auch gerne schriftlich und bieten Ihnen umfassende Informationen, Hilfe zur Selbsthilfe, Anregungen zu Initiativen sowie transparenten Expertenrat.

Ratgeber & Merkblätter

Beachten Sie außerdem unsere Merkblattempfehlungen am Ende dieser Seite. Als ISUV-Mitglied erhalten Sie 50% Rabatt auf Merkblätter und Ratgeber. Mit unserem leicht verständlichen Ratgeber verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über alles Wichtige. Diese weiteren Mitgliedsvorteile erwarten Sie.

Was ist Betreuungsunterhalt?

Für geschiedene und in Trennung lebende Ehepartner – und zwar nur für diese – sieht das Gesetz eine Reihe von Unterhaltsansprüchen bzw. –pflichten vor. Im Bereich des nachehelichen Unterhalts gibt es den Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (Betreuungsunterhalt, § 1570 BGB), den Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt (letzterer besteht, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um den vollen Unterhaltsbedarf abzudecken).

Für die nicht-eheliche Mutter besteht und bestand lediglich ein Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, der allerdings nach altem Recht in zeitlicher Hinsicht deutlich kürzer ausfiel als der entsprechende Betreuungsunterhalt des geschiedenen Elternteils (§ 1615l BGB). Die nicht-eheliche Mutter erhielt demnach in der Regel nur drei Jahre Unterhalt, wogegen der geschiedene, kinderbetreuende Elternteil nach dem sog. Altersphasenmodell ab dem 8. Lebensjahr des Kindes eine Teilzeittätigkeit und erst ab dem 15. Lebensjahr eine Vollzeittätigkeit ausüben musste.

 

 

Neuregelung aufgrund des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Unterhaltsrechts (Unterhaltsrechtsänderungsgesetz) vom 15.06.2006 sah in dieser Frage zunächst eine sehr behutsame Annäherung der beiden Unterhaltsansprüche vor. So sollte die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts etwas kürzer ausfallen und der nicht-eheliche Betreuungsunterhalt im Gegenzug ein wenig verlängert werden. Die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts sollte zudem nicht mehr wie bisher an starren Altersgrenzen festgemacht werden.

Ein weiterer, zum damaligen Zeitpunkt in der Koalition weitaus umstrittener Punkt war die Neuregelung der Rangfolge bei Mangelfällen, also jenen Fällen, bei denen mehrere Unterhaltssprüche miteinander konkurrieren und das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht, um alle Unterhaltsberechtigten zu befriedigen (§ 1609 BGB). So befürchteten einige Vertreter der Union, dass die vorgesehene Gleichstufigkeit des ehelichen und nicht-ehelichen Betreuungsunterhalts die betroffenen Ehefrauen in ihrem Vertrauen auf die bis dahin geltende Privilegierung verletzen und so die nacheheliche Solidarität aushöhlen würde.

Einigung der Koalition auf einen Kompromiss

Anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen, wurde die nicht-eheliche Mutter mit ihrem Anspruch auf Betreuungsunterhalt für den Fall eines Mangels rangmäßig nach hinten versetzt. Im Gegenzug wurde – auf expliziten Vorschlag der Union – die Dauer und Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts bei geschiedenen und nicht-ehelichen Elternteilen über den Regierungsentwurf hinaus angeglichen. In diesem Sinne wurde u.a. in § 1570 BGB erstmals festgeschrieben, dass der Anspruch auf nachehelichen wie auf nicht-ehelichen Betreuungsunterhalt entsprechend der Formulierung in § 1615l BGB für „mindestens drei Jahre“ besteht.

Kurz vor der abschließenden Beratung in den Ausschüssen sowie der 2. und 3 Lesung im Bundestag hat jedoch das Bundesverfassungsgericht entschieden bzw. klargestellt, dass die unterschiedliche Dauer des Betreuungsunterhalts bei ehelichen und nicht-ehelichen Kindern sowie jede auch nur mittelbare Benachteiligung nicht-ehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern (z.B. Rangfolge bei Mangelfällen) verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber musste aufgrund dieser unmissverständlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben zwei weitere Änderungen vornehmen, die im Wesentlichen die vollständige Gleichstellung von ehelichen und nicht-ehelichen Kindern im Unterhaltsrecht zum Gegenstand hatten:

Seit dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform am 01.01.2009 befinden sich nunmehr in Mangelfällen ausschließlich die Kinder im ersten Rang und alle betreuenden Elternteile – unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nicht-eheliche Kinder handelt - im zweiten Rang. Darüber hinaus wurden die Vorschriften zum nachehelichen und nicht-ehelichen Betreuungsunterhalt (§§ 1570, 1615l BGB) weitestgehend identisch ausgestaltet. Der Betreuungsunterhalt wird demnach mindestens drei Jahre gezahlt. Die Dauer des Anspruchs kann in beiden Fällen aus Billigkeitsgründen verlängert werden. Bei geschiedenen Elternteilen – dies war ein besonderes Anliegen der CDU/CSU – ist hierbei insbesondere die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. So heißt es nun in § 1570 Abs. 2 BGB:

„Die Dauer des Unterhaltsanspruchs des Betreuungsunterhalts verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.“



Zusammenfassung der Neuregelungen

Es erfolgt eine komplette, verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder, indem der Betreuungsunterhalt für mindesten drei Jahre gezahlt wird. Eine Verlängerung kommt (in beiden Fällen) aus Billigkeitsgründen in Betracht.

Bei geschiedenen Elternteilen ist hierbei insbesondere auch die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen. Ob eine Verlängerung erfolgt, hängt nicht mehr von starren Altersgrenzen ab, sondern ist vielmehr eine Frage des Einzelfalles. Dies führt zwar zunächst zu einer zusätzlichen Belastung der Gerichte. Auch kann es kurzfristig dazu kommen, dass die Entscheidungen von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen. Mittel- und langfristig wird sich jedoch eine einheitliche Rechtsprechung herausbilden, die dann zu mehr Einzelfallgerechtigkeit als bisher führen wird.

 

 

Konkretisierung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 18.03.2009 die Neuregelung des Betreuungsunterhalts bestätigt und konkretisiert: In den ersten drei Lebensjahren ist es allein dem betreuenden Elternteil überlassen, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen möchte. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch aus Billigkeitsgründen ein Anspruch auf Betreuungs¬unterhalt zu. Hierbei unterscheidet der Bundesgerichtshof zwischen kindbezogenen und elternbezogenen Gründen.

Hinsichtlich der kindbezogenen Gründe ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben hat. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine solche Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil demnach nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung berufen.

Diesbezüglich stellt der Bundesgerichtshof auch klar, dass im Unterschied zum alten Recht eine Verlängerung nicht mehr allein vom Alter des Kindes, sondern von den konkreten Umständen im Einzelfall abhängt. Das Altersphasenmodell hat damit keine Relevanz mehr. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass sich im Laufe der Zeit gewisse Normalfälle herauskristallisieren und dass durch die Rechtsprechung entsprechende Richtlinien herausgearbeitet werden.

 

 

Feststellung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der elternbezogenen Gründe

Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt ist, kommt eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts auch dann in Betracht, wenn der verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligatorischen Belastung führen könnte. Hinzu kommen weitere Gründe nachehelicher Solidarität, etwa ein in der Ehe gewachsenes Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

 

 

Fazit: Neuregelung Betreuungsunterhalt

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit seiner Entscheidung die Ziele der Unterhaltsrechtsreform. Er stellt klar, dass eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr hinaus nicht mehr per se erfolgt, also nicht mehr vorrangig auf das Alter des Kindes abzustellen ist, sondern dass im jeweiligen Einzelfall entschieden werden muss, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Verlängerung aus kind- oder elternbezogenen Gründen erforderlich ist.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn keine Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind oder das Kind gesundheitlich belastet ist, so dass in dieser Zeit eine zusätzliche persönliche Betreuung durch den Elternteil erforderlich wird. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass die Rechtsprechung entsprechende Richtlinien herausarbeiten wird.

Fragen zum Betreuungsunterhalt


Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Betreuungsunterhalt.

Kontakt vor Ort

Besprechen Sie Ihre persönliche Situation mit unseren Kontaktstellenleiter*innen vor Ort