Unterhalt für volljährige Kinder
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Kindesunterhalt ab 18. Auch erfahren Sie, wie ISUV Sie als Mitglied bei Ihren Unterhaltsfragen unterstützen kann. Darüber hinaus finden Sie am Ende dieser Seite vielfältige Literaturhinweise als mögliche "Hilfe zur Selbsthilfe".
Beratung & Austausch
Der Kindesunterhalt ab 18 ist bei Veranstaltungen und Fachreferaten in unseren Kontaktstellen ein „beliebtes“ Thema. Als ISUV-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, sich bei Fragen dazu vertrauensvoll an die Kontaktstellenleiter zu wenden oder sich bei Veranstaltungen mit anderen Mitgliedern sowie im ISUV-Forum auszutauschen.
Expertenwissen von Anwälten
Als ISUV-Mitglied profitieren Sie von einer schriftlichen Rechtsberatung. Wir beantworten Ihre Fragen zum Kindesunterhalt ab 18 auch gerne schriftlich und bieten Ihnen umfassende Informationen, Hilfe zur Selbsthilfe, Anregungen zu Initiativen sowie transparenten Expertenrat.
Ratgeber & Merkblätter
Beachten Sie außerdem unsere Merkblattempfehlungen am Ende dieser Seite. Als ISUV-Mitglied erhalten Sie 50% Rabatt auf Merkblätter und Ratgeber. Mit unserem leicht verständlichen Ratgeber verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über alles Wichtige. Diese weiteren Mitgliedsvorteile erwarten Sie.
Allgemeines zum Volljährigenunterhalt
Mit Vollendung des 18. Lenbensjahres entfällt die Aufteilung in Natur- und Barunterhalt, bei dem ein Elternteil betreut – der andere zahlt . Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern, die immer unterhaltsberechtigt sind, müssen volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch (Kindesunterhalt ab 18) selbst geltend machen, wenn sie noch keine eigene Lebensstellung erreicht, bzw. nicht in der Lage sind sich selbst zu "unterhalten". Die Unterhaltszahlungen werden in der Regel auf das eigene Konto des Kindes überwiesen.
Ab 18 Jahren sind beide Elternteile zum Kindesunterhalt verpflichtet
Kindesunterhalt ab 18: Anspruchsgrundlagen
Beim Anspruch des Volljährigenunterhalts / Kindesunterhalts ab 18 sind drei Aspekte zu prüfen:
- Bedarf: was braucht ein Kind?
- Bedürftigkeit: was kann ein Kind per Vermögen selbst decken?
- Leistungsfähigkeit: wie viel kann der Unterhaltspflichtige zahlen?
Kindesunterhalt ab 18: Unterhaltspflicht der Eltern
Für die Verpflichtung zum Kindesunterhalt ab 18 ist weniger wichtig, ob das Kind 18 Jahre alt ist, sondern ob es seine Schulausbildung abgeschlossen hat und für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann. Die Richtlinie 18 Jahre ist eigentlich nur relevant, weil es mit 18 Jahren weniger Betreuung / keiner Betreuung mehr bedarf.
Beim volljährigen Kind wird das Kindergeld komplett von der Unterhaltszahlung abgezogen. Die Ausbildungsvergütung im Fall einer Lehre wird angerechnet, wobei 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können.
Volljährige Kinder haben Arbeitspflicht. Sie müssen im Gegensatz zu minderjährigen Kindern die Erträge aus dem Vermögen – Zinsen, Mieten – vollständig einsetzen.
Zum Unterhalt volljähriger Kinder / Kindesunterhalt ab 18 / Volljährigenunterhalt gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung. Die Strukturen des Kindesunterhalts ab 18 und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte finden Sie im ISUV-Merkblatt 22.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das ISUV-Merkblatt Nr. 22, „Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder“
Der Unterhaltpflichtige kann immer eine umfassende Auskunft vom volljährigen Kind verlangen. Auskunft heißt Information über den erfolgreichen Fortgang der Ausbildung. Eine Bestätigung, dass das Kind eine Ausbildung ableistet, eine spezifische Schule mit Berufsabschluss besucht, ist zu wenig. Zwischen unterhaltsberechtigtem Kind und den unterhaltspflichtigen Elternteilen besteht ein gegenseitiger Auskunftsanspruch.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das ISUV-Merkblatt Nr. 20, „Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht“
Fragen zum Kindesunterhalt ab 18
Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Kindesunterhalt ab 18.

Kindesunterhalt ab 18 berechnen
Ein ISUV-Mitglied bittet ISUV-Kontaktanwalt Dirk Schulz, Fachanwalt für Familienrecht aus Stendal, um schriftliche Rechtsauskunft.*
Wie viel Kindesunterhalt muss ich für mein volljähriges Kind zahlen?
Wenn sich volljährige Kinder noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, schulden beide Elternteile Barunterhalt. Die Höhe der Zahlungen richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte. Die Eltern müssen den Einkommensbestandteil für Unterhaltszahlungen einsetzen, der über dem monatlichen Selbstbehalt in Höhe von 1.160,00 € liegt.
Das durchschnittliche Nettoeinkommen eines Partners in Höhe von 1.782,00 € kann um 5 Prozent berufsbedingter Aufwendungen (89,10 €) bereinigt werden, es verbleibt ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1.693,00 €. Abzüglich des Selbstbehaltes in Höhe von 1.160,00 € muss dieser Elternteil mit einem Einkommensbestandteil in Höhe von 533,00 € an den Unterhaltszahlungen beteiligen.
Der andere Elternteil erhält Arbeitslosengeld 2 in Höhe von 727,00 €, hat aus einer Nebentätigkeit weitere Einkünfte in Höhe von 115,00 €. Zusätzlich wohnt er mietfrei in einem schuldenfreien Haus. Bei einer Wohnfläche von 75,5 m² und einer eventuell in Ansatz zu bringenden Kaltmiete von 5,50 € errechnet sich ein Wohnvorteil in Höhe von 415,00 €. Damit hat dieser Elternteil insgesamt Einkünfte in Höhe von 1.257,00 €. Abzüglich des Selbstbehaltes in Höhe von 1.160,00 € kann er sich mit einem Einkommensbestandteil in Höhe von 100,00 € am Barunterhalt für das volljährige Kind beteiligen.
Die Höhe des Barunterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes richtet sich zunächst nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Bei Gesamteinkünften in Höhe von (1.693 € + 1.257,00 €) 2.950,00 € hätte das volljährige Kind einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 499,00 €. Diesen Unterhaltsanspruch müssen nun beide Elternteile nach dem Verhältnis ihrer einzusetzenden Einkommensbestandteile ausgleichen. Eine entsprechende Berechnung führt dazu, dass sich arbeitslose Elternteil mit einem Betrag in Höhe von 79,00 € beteiligen muss, der andere muss 420,00 € zahlen. Mit diesen beiden Beträgen erreicht das Kind den Barbedarf in Höhe von 499,00 €.
Der Haftungsanteil eines Elternteils darf jedoch nicht über den Betrag hinausgehen, den er bei alleiniger Unterhaltspflicht zu zahlen hätte. Wäre nur der besser verdienende Elternteil dem Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet, müsste er bei den gegebenen Einkünften einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 419,00 € zahlen. Das Ergebnis ist also ähnlich.
Ein Barunterhaltsbetrag enthält auch Wohnkosten. Kaltmiete fällt bei der Tochter aber nicht an. Man könnte also argumentieren, dass der zu zahlende Barunterhalt um 50,00 € minimiert wird.
Im Unterhaltsrecht wird mit unterhaltsrechtlichen Leitlinien gearbeitet, Leitlinien sind kein starres Recht, sondern bieten immer Möglichkeiten zur Argumentation.
*Im ISUV-Mitgliedsbeitrag ist eine schriftliche Rechtsauskunft enthalten.
Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023
Auf dieser Seite informieren wir Sie über das Wichtigste zur neuen Düsseldorfer Tabelle 2023 (Stand 01.01.2023).
Mehr Informationen Download Düsseldorfer Tabelle 2023 (PDF)Unterhalt für Studenten
Für Studenten, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, kann der angemessene Unterhaltsbedarf in der Düsseldorfer Tabelle unter Punkt 7 nachgelesen werden. Grundlage für die Unterhaltsberechnung ist das Einkommen beider Eltern. Den Eltern muss ein erhöhter Selbstbehalt von 1400 EURO verbleiben.
Eltern müssen ihren Kindern grundsätzlich bis zum Ende des Studiums Unterhalt zahlen. Maßgeblich ist die Regelstudienzeit, wobei im Einzelfall auch darüber hinaus noch ein Unterhaltsanspruch bestehen kann.
Einkommen aus Ferienjob ist überobligatorisches Einkommen. Nicht unumstritten ist der Grundsatz: "Man kann einen Volljährigen, der studiert, nicht zu einem Ferienjob zwingen".
Der Unterhaltpflichtige kann immer eine umfassende Auskunft vom Studenten*in verlangen. Auskunft heißt Information über den erfolgreichen Fortgang des Studiums. Eine Bestätigung, eine Immatrikulationsbescheinigung genügt nicht. Zwischen unterhaltsberechtigtem Kind und den unterhaltspflichtigen Elternteilen besteht ein gegenseitiger Auskunftsanspruch.
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ISUV informiert
- Merkblatt 11 | Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen
- Merkblatt 20 | Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht
- Merkblatt 21 | Unterhalt für die Vergangenheit
- Merkblatt 22 | Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder
- Merkblatt 24 | Unterhaltsrechtliche Stellung von Erst- und Zweitfamilien: Praktische Ratschläge und rechtliche Hinweise
- Merkblatt 25 | Ruhestand und Unterhaltspflicht
- Merkblatt 26 | Die Durchsetzung von berechtigten Unterhaltsansprüchen
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