Kindesunterhalt ab 18

Unterhalt für volljährige Kinder ab 18

Unterhalt für volljährige Kinder

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Kindesunterhalt ab 18. Auch erfahren Sie, wie ISUV Sie als Mitglied bei Ihren Unterhaltsfragen unterstützen kann. Darüber hinaus finden Sie am Ende dieser Seite vielfältige Literaturhinweise als mögliche "Hilfe zur Selbsthilfe".

 

 

Inhaltsverzeichnis

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Kindesunterhalt ab 18: Allgemeines zum Volljährigenunterhalt

Mit Vollendung des 18. Lenbensjahres entfällt die Aufteilung in Natur- und Barunterhalt, bei dem ein Elternteil betreut – der andere zahlt . Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern, die immer unterhaltsberechtigt sind, müssen volljährige Kinder ihren Unterhaltsanspruch (Kindesunterhalt ab 18) selbst geltend machen, wenn sie noch keine eigene Lebensstellung erreicht, bzw. nicht in der Lage sind sich selbst zu "unterhalten". Die Unterhaltszahlungen werden in der Regel auf das eigene Konto des Kindes überwiesen.

Ab 18 Jahren sind beide Elternteile zum Kindesunterhalt verpflichtet

 

 

Welchen Unterhaltsanspruch hat ein volljähriges Kind?

Ein volljähriges Kind hat grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, wenn es sich noch in einer Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Umstände, beispielsweise einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Entscheidend ist, ob das Kind in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ist oder ein Studium absolviert.

Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und den finanziellen Möglichkeiten der Eltern. Der Bedarf des Kindes umfasst dabei nicht nur den eigenen Lebensunterhalt, sondern auch die Kosten, die mit der Ausbildung in Zusammenhang stehen, wie beispielsweise Studiengebühren, Bücher, Laptop oder Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.

Grundsätzlich sind beide Elternteile verpflichtet, den Unterhalt zu leisten, wobei die Höhe des Unterhalts nach dem Einkommen und den finanziellen Verhältnissen der Eltern berechnet wird. Dabei wird das Einkommen des Kindes und BAföG angerechnet.

Immer häufiger kommt es vor, dass der Unterhaltspflichtige wegen eigener finanzieller Probleme – zu geringer Verdienst, Arbeitslosigkeit, Überschuldung – nicht den vollen Unterhalt zahlen kann. In diesem Fall kann das volljährige Kind BAföG oder Bürgergeld beantragen.

 

 

Welche Rechte haben Eltern gegenüber volljährigen Kindern?

Genau betrachtet haben Eltern gegenüber volljährigen Kindern keine spezifischen Rechte mehr, da diese mit Erreichen der Volljährigkeit als volljährig und eigenständig gelten. Das bedeutet, dass sie ihre eigenen Entscheidungen treffen können und für sich selbst sorgen müssen.

Allerdings haben Eltern gewisse Pflichten gegenüber ihren volljährigen Kindern, dies gilt in Bezug auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Wenn das volljährige Kind noch in einer Ausbildung ist oder aufgrund einer Behinderung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, sind die Eltern dazu verpflichtet, Volljährigenunterhalt zu leisten. Die Pflicht Kindesunterhalt ab 18 zu leisten besteht so lange, bis das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat.

Wenn ein Elternteil Unterhalt für ein volljähriges Kind zahlt, hat er oder sie in der Regel das Recht, Informationen vom Kind über den Fortgang der Ausbildung zu erhalten und damit sicherzustellen, dass der Kindesunterhalt ab 18 für seinen beabsichtigten Zweck verwendet wird. Grundsätzlich haben Eltern, die Volljährigenunterhalt zahlen, Anspruch auf Informationen über den beruflichen Werdegang. Hat das volljährige Kind gesundheitliche Probleme, die zu finanziellen Ansprüchen gegenüber den Eltern führen, so besteht auch in Bezug darauf Informationspflicht.

Es ist jedoch zu beachten, dass das Recht auf Privatsphäre und persönliche Autonomie für erwachsene Kinder gilt. Die Grenzen dessen, was ein unterhaltzahlender Elternteil von seinem erwachsenen Kind erwarten kann, hängen daher von den Umständen ab und können von Familie zu Familie unterschiedlich sein. Wenn das volljährige Kind seinen eigenen Haushalt führt, haben die Eltern keine Rechte mehr bezüglich des Aufenthaltsortes, der Lebensweise oder der Entscheidungen des Kindes.

 

 

Unterhaltspflicht der Eltern

Für die Verpflichtung zum Kindesunterhalt ab 18 ist weniger wichtig, ob das Kind 18 Jahre alt ist, sondern ob es seine Schulausbildung abgeschlossen hat und für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann. Die Richtlinie 18 Jahre ist eigentlich nur relevant, weil es mit 18 Jahren weniger Betreuung / keiner Betreuung mehr bedarf.

Beim volljährigen Kind wird das Kindergeld komplett von der Unterhaltszahlung abgezogen. Die Ausbildungsvergütung im Fall einer Lehre wird angerechnet, wobei 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können.

Volljährige Kinder haben Arbeitspflicht. Sie müssen im Gegensatz zu minderjährigen Kindern die Erträge aus dem Vermögen – Zinsen, Mieten – vollständig einsetzen.

Zum Unterhalt volljähriger Kinder / Kindesunterhalt ab 18 / Volljährigenunterhalt gibt es eine sehr umfangreiche Rechtsprechung. Die Strukturen des Kindesunterhalts ab 18 und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte finden Sie im ISUV-Merkblatt 22.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das ISUV-Merkblatt Nr. 22, „Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder“

 Der Unterhaltpflichtige kann immer eine umfassende Auskunft vom volljährigen Kind verlangen. Auskunft heißt Information über den erfolgreichen Fortgang der Ausbildung. Eine Bestätigung, dass das Kind eine Ausbildung ableistet, eine spezifische Schule mit Berufsabschluss besucht, ist zu wenig. Zwischen unterhaltsberechtigtem Kind und den unterhaltspflichtigen Elternteilen besteht ein gegenseitiger Auskunftsanspruch.

Sind nur „geradlinige Verwandte“ unterhaltsverpflichtet?

Sind nur „geradlinige Verwandte“ - Eltern gegenüber Kindern, Großeltern gegenüber Enkelkindern sowie Kinder gegenüber den Eltern - unterhaltsverpflichtet? In seltenen Fällen können auch Verwandte, wie Geschwister oder Großeltern, unterhaltspflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn der unterhaltsberechtigte Verwandte bedürftig ist, die Eltern nicht leistungsfähig sind, aber Verwandte der „Seitenlinie“ finanziell leistungsfähig sind.

Die Unterhaltspflicht von Verwandten in der Seitenlinie ist eng umgrenzt und nicht so umfassend wie die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Höhe des Volljährigenunterhalts richtet sich nach den individuellen finanziellen Verhältnissen und wird durch die Gerichte festgelegt.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Unterhaltspflicht von Verwandten in der Seitenlinie die absolute Ausnahme ist und nicht automatisch besteht. Das Familiengericht muss immer im Einzelfall prüfen, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht besteht. In Frage kommt dann in der Regel der Mindestunterhalt.

 

 

Kann Kindesunterhalt ab 18 rückwirkend geltend gemacht werden?

Grundsätzlich kann Kindesunterhalt nicht einfach rückwirkend geltend gemacht werden. Folgende Aspekte sollte man beachten:

  • Unterhaltsansprüche können ab dem Zeitpunkt durchgesetzt werden, ab dem der Unterhaltspflichtige Kenntnis von seiner Unterhaltspflicht erhält. Das bedeutet, der Unterhaltspflichtige muss wissen, ab wann und welchen Betrag er zu leisten hat. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Unterhaltspflichtige verpflichtet zu zahlen. Das Kind hat einen Anspruch darauf, Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils zu erhalten. Wenn das Kind diese Auskunft erhalten hat und der Unterhalt konkret berechnet werden kann.
  • Unterhaltsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist jeweils am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  • Wenn ein Elternteil beispielsweise falsche Angaben zur Höhe des Einkommens gemacht hat oder Einkommen verschwiegen, entsprechend weniger gezahlt wurde, dann ist eine rückwirkende Anpassung des Unterhalts möglich.

Es ist also entscheidend, dass das volljährige Kind seinen Unterhaltsanspruch möglichst zeitnah geltend macht, sobald es Kenntnis davon hat, dass ein solcher Anspruch besteht. Wenn es versäumt, diesen Anspruch rechtzeitig zu stellen, kann es sein, dass es auf Teile des ihm eigentlich zustehenden Unterhalts verzichten muss.

 

 

Kann ich Kindesunterhalt für volljährige Kinder von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich kann Kindesunterhalt nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dies ist nur in bestimmten besonderen Situationen und Konstellationen möglich.

Kindesunterhalt kann steuerlich geltend gemacht werden, wenn für das Kind weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge in Anspruch genommen werden. Natürlich muss ein entsprechender Nachweis geliefert werden. Hat das Kind mehr als 624 EURO Einkünfte, kann der Unterhalt nicht mehr als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Für behinderte Kinder, die auf die Hilfe und möglicherweise auf die Betreuung angewiesen sind, sind Sonderregelungen möglich.

Die Möglichkeiten Kindesunterhalt steuerlich geltend zu machen sind also sehr gering. ISUV setzt sich dafür ein, dass Kindesunterhalt von der Steuer abgesetzt werden kann. Schließlich darf nur das versteuert werden, was dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung steht. Es ist ungerecht, wenn dann Unterhaltspflichtige auch noch nach Steuerklasse I versteuert werden – wie Kinderlose. Unterstützen Sie uns. Wir fordern zumindest einen Freibetrag von 4300 EURO wie Alleinerziehende. Des Weiteren denken wir alternativ an eine eigene Steuerklasse für Trennungseltern.

Beratung & Austausch

Der Kindesunterhalt ab 18 ist bei Veranstaltungen und Fachreferaten in unseren Kontaktstellen ein „beliebtes“ Thema. Als ISUV-Mitglied haben Sie die Möglichkeit, sich bei Fragen dazu vertrauensvoll an die Kontaktstellenleiter zu wenden oder sich bei Veranstaltungen mit anderen Mitgliedern sowie im ISUV-Forum auszutauschen.

Expertenwissen von Anwälten

Als ISUV-Mitglied profitieren Sie von einer schriftlichen Rechtsberatung. Wir beantworten Ihre Fragen zum Kindesunterhalt ab 18 auch gerne schriftlich und bieten Ihnen umfassende Informationen, Hilfe zur Selbsthilfe, Anregungen zu Initiativen sowie transparenten Expertenrat. Werden Sie Mitglied und treten Sie mit uns in Kontakt.

Ratgeber & Merkblätter

Beachten Sie außerdem unsere Merkblattempfehlungen am Ende dieser Seite. Als ISUV-Mitglied erhalten Sie 50% Rabatt auf Merkblätter und Ratgeber. Mit unserem leicht verständlichen Ratgeber verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über alles Wichtige. Diese weiteren Mitgliedsvorteile erwarten Sie.

Kindesunterhalt ab 18: Höhe des Volljährigenunterhalts

Wie hoch ist der Kindesunterhalt ab 18?

Für volljährige Kinder mit eigener Wohnung liegt der Mindestunterhaltsbedarf in der Regel höher als für Kinder, die noch zu Hause wohnen, weil sie zusätzliche Kosten für Miete, Lebensmittel usw. haben. Nach der Düsseldorfer Tabelle 2023 beträgt der Mindestunterhalt für volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, 930 Euro im Monat. Darin sind 410 EURO fürs Wohnen enthalten.

Volljährige Kinder, die noch zu Hause oder noch bei einem Elternteil wohnen, ist der Unterhalt in der Regel niedriger, weil sie keine oder nur geringe Wohnkosten haben. In der Düsseldorfer Tabelle von 2023 beträgt der Mindestunterhalt für diese Kinder 628 Euro im Monat. Darin enthalten sind 250 EURO Kindergeld.

 

 

Wieviel Kindesunterhalt erhält ein volljähriger Schüler?

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben und sich in einer Schulausbildung befinden, ist der Mindestunterhalt ab dem 18. Lebensjahr seit 2023 gemäß Düsseldorfer Tabelle monatlich 378 Euro. Dieser Betrag kann höher sein, wenn die Eltern ein höheres Einkommen haben.

Vergleichen Sie die Düsseldorfer Tabelle und setzen Sie unseren Unterhaltsrechner ein.

Das Kindergeld wird in voller Höhe auf diesen Betrag angerechnet. Das bedeutet, dass das Kindergeld vom Barunterhalt abgezogen wird, wenn das Kindergeld an den unterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird. Die Höhe des Kindergeldes beträgt für jedes Kind jeweils 250 Euro (Stand 2023). Ist der Unterhaltspflichtige zugleich der Kindergeldberechtigte, so muss er die Hälfte des Kindergeldes, also 125 Euro, auf den Barunterhalt anrechnen.

Wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt, etwa weil es für die Schulausbildung umziehen musste, beträgt seit 1. Januar 2023 der Unterhalt 930 EURO. In diesem Betrag sind 410 EURO Wohnkosten enthalten.

 

 

Wie viel Kindesunterhalt erhält ein Volljähriger in der Ausbildung?

Auch in diesem Fall ist die Düsseldorfer Tabelle Richtlinie. Es wird das Einkommen der Eltern, der Bedarf des Kindes und eigenes Einkommen des Kindes berücksichtigt.

Generell gilt, ein volljähriges Kind, das sich noch in der Erstausbildung befindet und bei einem Elternteil lebt, hat Anspruch auf Unterhalt. Der Mindestunterhalt für volljährige Kinder ab dem 18. Lebensjahr beträgt mindestens monatlich 378 Euro. Bei einem höheren Einkommen der Eltern ist der Unterhalt entsprechend höher.

Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Wenn das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt, ändern sich die Unterhaltsbeträge, da der Bedarf des Kindes höher ist und Kosten für Miete, Verpflegung und andere Lebenshaltungskosten berücksichtigt werden müssen. Das Kind hat seit 1.1.2023 Anspruch auf 930 EURO. Darin enthalten sind 410 EURO Wohnkosten.

Hat das Kind eine Ausbildungsvergütung, so wird die zumindest teilweise auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die Höhe des Unterhalts kann je nach Einzelfall variieren.

Wir raten im Rahmen der schriftlichen Rechtsauskunft oder sich direkt bei einem ISUV-Kontaktanwalt beraten zu lassen.


Wie viel Kindesunterhalt erhält ein Volljähriger, wenn er einen eigenen Hausstand hat?

Der Kindesunterhalt für volljährige Kinder hängt vom Einkommen beider Elternteile und dem Bedarf des Kindes ab.

Laut der Düsseldorfer Tabelle steht einem volljährigen Kind, das nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt und eine eigene Wohnung hat, ein Betrag von 930 EURO zu. Dieser Betrag variiert, je nach Einkommen der Eltern.

Wichtig: Grundsätzlich hat das volljährige Kind Anspruch auf Unterhalt für den tatsächlichen Bedarf.

Das bedeutet, dass der Unterhalt auch die Kosten für Miete, Heizung, Strom und andere Kosten für den eigenen Hausstand abdecken soll, sofern diese Kosten angemessen sind.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass das eigene Einkommen des Kindes, einschließlich BAföG, Ausbildungsvergütung oder Lohn, auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

Einen ersten Überblick vermittelt unser Unterhaltsrechner. Als ISUV-Mitglied können Sie sich von einem ISUV-Kontaktanwalt den Unterhalt kostengünstig ausrechnen lassen.

 

 

 

Wie hoch ist der Unterhalt, wenn Eltern für mehrere volljährige Kinder Unterhalt zahlen müssen?

Die Berechnung hängt von folgenden Faktoren ab: dem Einkommen der Eltern, dem Bedarf der Kinder und dem eigenen Einkommen der Kinder.

Wenn mehrere Kinder Unterhalt beanspruchen, wird das zur Verfügung stehende Einkommen beider Eltern auf die Kinder aufgeteilt. Ziel ist, dass die Maßgaben der Düsseldorfer Tabelle erfüllt werden.

Für volljährige Kinder, die noch in der Ausbildung zu Hause wohnen, beträgt der Unterhalt 378 EURO, volljährige Kinder die nicht zu Hause wohnen, haben einen Unterhaltsanspruch von 930 EURO.

Dazu kommen in der Regel noch Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Ausbildungskosten. Bei mehreren volljährigen Kindern wird dieser Betrag für jedes Kind einzeln berechnet, und das zur Verfügung stehende Einkommen der Eltern wird auf die Kinder aufgeteilt.

Bei mehreren volljährigen Kindern sollten Eltern in jedem Fall einen Antrag auf BaföG stellen.

 

 

Werden Kindergeld und BAföG beim Volljährigenunterhalt angerechnet?

Das Kindergeld wird in voller Höhe auf den Bedarf eines volljährigen Kindes angerechnet. Das bedeutet, dass das Kindergeld von dem Betrag abgezogen wird, den die Eltern als Unterhalt zahlen müssen. Es spielt dabei keine Rolle, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird.

Die Anrechnung des BAföG hängt davon ab, ob es sich um einen Zuschuss oder um ein Darlehen handelt:

  • Zuschuss: Der Zuschussanteil des BAföG wird wie Kindergeld behandelt und in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet.
  • Darlehen: Der Darlehensanteil des BAföG wird nicht auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, da es sich um einen Kredit handelt, den das Kind zurückzahlen muss.

Beispiel: Ein Kind erhält monatlich 500 Euro BAföG, davon sind 50% (250 Euro) Zuschuss und 50% Darlehen. Nur die 250 Euro Zuschuss werden auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

 

 

Wie hoch ist der Selbstbehalt bei volljährigen Kindern?

Wie hoch der Selbstbehalt ist, hängt von der Rangfolge im Unterhaltsrecht ab, d. h. wem gegenüber Unterhalt gezahlt werden muss. Minderjährigen und privilegierten Kindern gegenüber ist der Selbstbehalt geringer als gegenüber nichtprivilegierten volljährigen Kindern, unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Eltern.

Gegenüber volljährigen Kindern haben Eltern Anspruch auf angemessenen Selbstbehalt. Der angemessene Selbstbehalt ist höher als der notwendige Selbstbehalt. Er beträgt seit 1. Januar 2023 gegenüber volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der Ausbildung befinden bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen 1650€, bei Nichterwerbstätigkeit 1400€.

Kindesunterhalt ab 18: Dauer des Unterhaltsanspruchs

Wie lange müssen Eltern Volljährigenunterhalt zahlen?

Für volljährige Kinder müssen die Eltern normalerweise Unterhalt zahlen, solange das Kind sich in der ersten Ausbildung oder im ersten Studium befindet. Das bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch bis zum Ende des Studiums oder der Ausbildung besteht. Wenn das Kind seine Ausbildung oder sein Studium abgeschlossen hat und in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, endet die Unterhaltspflicht der Eltern.

Endet der Kindergeldanspruch, dann sollte auch in der Regel die Ausbildung beendet sein. Das Kind hat sein Studium oder die Ausbildung zielstrebig anzugehen. Die Ausbildung oder das Studium sollte den Fähigkeiten des Kindes entsprechen, ansonsten können die Eltern auf Abbruch drängen. Allerdings sind Gerichte sehr nachsichtig, wenn es um die Erstausbildung geht. Kinder können sich schon einiges erlauben, bis ihnen der Unterhalt verweigert wird.

Auch wenn das Kind nach dem ersten Studium ein weiteres Studium aufnimmt, kann unter bestimmten Umständen ein Unterhaltsanspruch bestehen, etwa wenn das zweite Studium eine sinnvolle Ergänzung zum ersten darstellt, also eine höhere Qualifizierung beinhaltet. Kinder haben Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende angemessene Ausbildung.

 

 

Müssen Eltern nach Ende der Ausbildung Volljährigen weiterhin Kindesunterhalt zahlen?

Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Ausbildung oder Studium. Sobald das Kind die erste Ausbildung oder das erste Studium abgeschlossen hat und selbst in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu bestreiten, endet in der Regel die Unterhaltspflicht der Eltern. Dabei sind jedoch einige Standards zu beachten.

Wenn das Kind nach Abschluss seiner Ausbildung oder seines Studiums erwerbsfähig ist und eine angemessene Stelle finden kann, endet die Unterhaltspflicht der Eltern in der Regel.

Wenn das Kind nach Abschluss seiner Ausbildung oder seines Studiums arbeitslos wird und aktiv nach Arbeit sucht, können die Eltern unter Umständen weiterhin verpflichtet sein, Unterhalt zu zahlen. Das hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalles ab. Nach ISUV-Erfahrungen unterstützen sie in dieser Situation immer.

Zweitausbildung: Wenn das Kind nach dem ersten Studium ein weiteres Studium aufnimmt, kann unter bestimmten Umständen ein Unterhaltsanspruch bestehen, insbesondere wenn das zweite Studium eine sinnvolle Ergänzung zum ersten ist und sinnvolle Qualifikationen erworben werden, die dem Kind bessere Chancen am Arbeitsmarkt ermöglichen.

Eltern können längerfristig verpflichtet sein, Unterhalt für ein volljähriges Kind zu zahlen, das aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. In dieser Situation ist die Hilfe eines erfahrenen Anwalts unerlässlich.

In diesen Fällen kommt es ganz besonders, wie immer beim Familienrecht, auf die individuellen Umstände an.

 

 

Wie lange bekommen Studenten Volljährigenunterhalt?

Die Dauer des Unterhalts für Studenten ist nicht gesetzlich festgelegt. In der Praxis sind Eltern jedoch in der Regel verpflichtet, ihren Kindern während der gesamten Erstausbildung Unterhalt zu leisten, dazu gehört auch ein Studium.

Was als "Erstausbildung" gilt, kann unterschiedlich ausgelegt werden. Es wird inzwischen anerkannt, dass ein zusammenhängendes Bachelor- und Masterstudium als Erstausbildung betrachtet wird. Die Dauer des Unterhalts richtet sich nach der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Falls das Studium aus begründeten Gründen – Krankheit, besondere Umstände, für die das Kind nicht verantwortlich gemacht werden kann, länger dauert, besteht länger Unterhaltspflicht.

Nach Abschluss der Erstausbildung sind die Eltern jedoch grundsätzlich nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet, es sei denn, es liegt eine besondere Situation vor. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Kind nicht in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

Wie teilen sich Eltern den Kindesunterhalt ab 18 auf?

Beide Elternteile sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten, bis diese finanziell unabhängig sind. Sie müssen also die Kinder während der Schulausbildung, des Studiums oder der Berufsausbildung finanziell zu unterstützen.

Ab dem 18. Lebensjahr ändert sich die Unterhaltsverpflichtung, beide Elternteile müssen Barunterhalt zahlen. Dies gilt unabhängig davon, bei wem das Kind lebt. Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und dem Bedarf des Kindes. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass das Kind zielstrebig einer Ausbildung nachgeht oder studiert, daher der Volljährigenunterhalt berechtigt ist.

In der Praxis funktioniert das in der Regel so, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seinen Teil des Unterhalts in Form von Naturalunterhalt (Wohnen, Essen, Kleidung etc.) leistet. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Wenn das Kind jedoch nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, etwa weil es für ein Studium umgezogen ist, sind beide Eltern zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Der Unterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Kriterien für die Höhe des Unterhalts sind das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes. Auch das Vermögen des Kindes und die Kosten der Ausbildung sind unterhaltsrelevant.

Die konkrete Aufteilung ist meist unterschiedlich und hängt von den individuellen Umständen ab, wie dem Einkommen und Vermögen der Eltern, insbesondere vom Bedarf des Kindes. Die Berechnung ist durch die Rechtsprechung verkompliziert. Einen sehr guten Überblick erhalten Sie durch unseren Unterhaltsrechner. Es ist fast überflüssig, es zu erwähnen: Wie immer im Familienrecht müssen individuelle Umstände berücksichtigt werden. Wollen Sie diese geltend machen, dann sollten Sie vor einem Verfahren einen Fachanwalt für Familienrecht zu Rate ziehen. ISUV bietet seinen Mitgliedern über einen Berechtigungsschein kostengünstige Beratung bei einem ISUV-Kontaktanwalt an.

 

 

Welcher Elternteil schuldet einem volljährigen Kind Unterhalt?

Grundsätzlich sind beide Elternteile eines volljährigen Kindes zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Dies gilt sowohl für privilegierte und nicht privilegierte Kinder. Der wesentliche Unterschied bei volljährigen Kindern im Vergleich zu minderjährigen Kindern ist, dass bei Volljährigen beide Elternteile in der Regel Barunterhalt schulden.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das volljährige Kind noch bei einem Elternteil wohnt oder nicht.
Wohnt das volljährige Kind noch Zuhause, dann trägt der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, seinen Unterhaltsbeitrag in Form von Naturalunterhalt, also durch die Bereitstellung von Kost und Logis. Der andere Elternteil ist zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Wohnt das volljährige Kind nicht mehr Zuhause, dann sind beide Elternteile zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts wird nach dem Einkommen beider Elternteile berechnet und entsprechend aufgeteilt.

Gut zu wissen, ein volljähriges Kind hat nur einen Anspruch auf Unterhalt hat, wenn es sich in einer Erstausbildung befindet und diese zielstrebig verfolgt. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch durch weitere Faktoren beeinflusst werden, wie zum Beispiel durch eigenes Einkommen des Kindes, Ergänzungsstudium/Zweitstudium, Bafög-Leistungen, Leistungsunfähigkeit eines Elternteils.

 

 

Haben Eltern beim Volljährigenunterhalt gegenseitig einen Auskunftsanspruch?

Bei einem volljährigen Kind sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, es sei denn, das Kind wohnt noch bei einem Elternteil, der dann durch Naturalunterhalt  seinen Unterhaltsanteil erbringt. Um den Barunterhalt für das volljährige Kind korrekt berechnen zu können, müssen beide Elternteile ihr Einkommen offenlegen. Somit ergibt sich ein Auskunftsanspruch der Eltern untereinander, der in der Praxis oft zu Problemen führt.

Beide Elternteile haben einen gegenseitigen Anspruch darauf, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Elternteils informiert zu werden. Das bedeutet, dass jeder Elternteil vom anderen verlangen kann, genaue Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen zu machen.
In der Regel erfolgt die Auskunft durch Vorlage von Einkommensnachweisen, wie zum Beispiel Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheiden oder Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen bei Selbständigen.

Bei fortbestehendem Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes kann der Auskunftsanspruch regelmäßig geltend gemacht werden, um Anpassungen des Unterhaltsbetrages vorzunehmen. Dies sollte allerdings nur dann gemacht werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass sich erhebliche Einkommensverschiebungen ergeben haben. Für jeden Elternteil ist es oft aufreibend, wenn Jahre nach der Scheidung Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse gegeben werden soll.

Verweigert ein Elternteil die geforderte Auskunft, können gerichtliche Schritte eingeleitet werden, um die Auskunft zu erzwingen. Der auskunftspflichtige Elternteil hat dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

 

Wann darf ein Elternteil den Kindesunterhalt ab 18 kürzen?

Kürzung des Unterhalts für ein volljähriges Kind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Unter Umständen kann der Unterhalt sogar ganz gestrichen werden.

  1. Wenn das Kind eigene Einkünfte hat, bei Berufstätigkeit, Ausbildungsvergütung oder durch Bafög, kann dadurch der Unterhaltsbedarf verringert werden. Das Kind muss sein eigenes Einkommen zuerst für den Unterhalt verwenden.
  2. Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Studiums endet grundsätzlich die Unterhaltspflicht der Eltern. Eine Weiterverpflichtung kommt nur in Betracht, wenn besondere Gründe vorliegen, wie z.B. eine unmittelbar anschließende, sinnvoll auf die Erstausbildung aufbauende Weiterbildung.
  3. Wenn das Kind seine Ausbildung oder sein Studium nicht zielstrebig verfolgt, kann dies zu einer Kürzung oder Einstellung des Unterhalts führen.
  4. Eine längere Unterbrechung der Ausbildung ohne triftigen Grund kann ebenfalls zu einer Kürzung oder Einstellung des Unterhalts führen.
  5. Besitzt das volljährige Kind größeres Vermögen, kann das zur Finanzierung seines Unterhalts zumindest mit herangezogen werden. Sparguthaben im vierstelligen Bereich fallen da nicht darunter.
  6. Ist der Selbstbehalt eines Elternteils nicht gesichert, so führt dies führt dies zu einer Verringerung des Unterhalts. Das Kind wird auf BAföG-Leistungen verwiesen.
  7. Wenn das volljährige Kind nicht mehr bei einem Elternteil wohnt, entfällt Naturalunterhalt durch diesen Elternteil, beide Elternteile sind zum Barunterhalt verpflichtet.

Die Kürzung des Unterhalts kann nicht willkürlich erfolgen, muss angekündigt und gut begründet sein. Eine Beratung durch einen ISUV-Kontaktanwalt mit einem Berechtigungsschein ist sehr zu empfehlen. 

 

 

Wann muss ein Elternteil weniger Volljährigenunterhalt zahlen?

Folgende Gründe können zu einer Reduzierung oder gar Einstellung des Volljährigenunterhalts führen:

  • Wenn das volljährige Kind eigene Einkünfte hat, z.B. aus einer Berufstätigkeit, einem Nebenjob, einer Ausbildungsvergütung oder Stipendien, kann dies den Unterhaltsbedarf reduzieren. In der Regel endet die Unterhaltspflicht nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Studiums. Nur in bestimmten Ausnahmefällen, z.B. bei einer direkt anschließenden zweiten Ausbildung, die sinnvoll auf die Erstausbildung aufbaut, kann ein weiterer Unterhaltsanspruch bestehen.
  • Wenn das volljährige Kind seine Ausbildung oder sein Studium nicht zielstrebig verfolgt oder unnötig verlängert, kann dies zu einer Reduzierung oder Einstellung des Unterhalts führen. Dabei ist festzustellen, dass Gerichte sehr großzügig sind.
  • Ein volljähriges Kind muss, bevor es Unterhalt von seinen Eltern fordert, zunächst sein eigenes Vermögen für seinen Lebensunterhalt einsetzen.
  • Mit der Heirat eines volljährigen Kindes endet die Unterhaltspflicht der Eltern.
  • Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils verschlechtern, kann dies zu einer Reduzierung des zu zahlenden Unterhalts führen. Es muss schon eine große und nicht vorhersehbare Verschlechterung des Einkommens sein. Dann ergibt sich die Möglichkeit Bafög zu beantragen.
  • Wenn das volljährige Kind einen Vollzeitjob annimmt und damit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, entfällt der Unterhaltsanspruch.
  • Manchmal kann das Zusammenleben des volljährigen Kindes mit einem Partner in einer "eheähnlichen Gemeinschaft" den Unterhaltsanspruch beeinflussen, insbesondere wenn der Partner über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.

Beachten Sie: Die Kürzung oder Streichung des Unterhalts kann nicht willkürlich erfolgen, muss angekündigt und gut begründet sein. Eine Beratung davor durch einen ISUV-Kontaktanwalt mit einem Berechtigungsschein ist sehr zu empfehlen. 

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Kindesunterhalt ab 18: Wer muss Volljährigenunterhalt geltend machen?

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Sobald ein Kind volljährig ist, muss es den Unterhalt selbst geltend machen. Das bedeutet, dass nicht mehr die Eltern untereinander den Unterhalt regeln, sondern das volljährige Kind direkt den Unterhalt beim unterhaltspflichtigen Elternteil einfordert.
  • Bei Volljährigenunterhalt sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt. Dies bedeutet, dass das Kind sowohl vom Vater als auch von der Mutter Unterhalt verlangen kann, je nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.
  • Bei der Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder wird auch das eigene Einkommen des Kindes berücksichtigt, z.B. Einkommen aus einem Nebenjob, BAföG, Stipendium.
  • Das volljährige Kind ist verpflichtet, seine persönlichen Verhältnisse offenzulegen, wenn die für den Unterhaltsanspruch relevant sind. Dies betrifft insbesondere Stand der Ausbildung, Studium, Einkommen und Vermögen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Volljährigenunterhalt nicht automatisch weitergezahlt wird. Das volljährige Kind muss aktiv werden und seinen Anspruch geltend machen, damit er weitergezahlt wird.

 

 

Wie müssen Volljährige ihren Unterhaltsanspruch geltend machen?


Volljährige Kinder müssen den Unterhaltsanspruch aktiv gegenüber ihren unterhaltspflichtigen Eltern geltend machen. Folgendes sollte bedacht und überlegt werden:

  • Um den genauen Unterhaltsbetrag zu bestimmen, kann das volljährige Kind von beiden Elternteilen Auskunft über deren Einkommen und Vermögen verlangen. Anhand dieser Informationen kann der Unterhaltsanspruch genau berechnet werden.Das volljährige Kind muss seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Dazu gehört beispielsweise das Einkommen aus einer Berufsausbildung, einem Nebenjob oder Stipendien sowie eventuelles Vermögen.
  • Der Unterhaltsanspruch sollte schriftlich gestellt werden. Am wichtigsten der geforderte Betrag und der Zeitpunkt, ab dem man Unterhalt beansprucht.
  • Nutzen Sie den ISUV-Unterhaltsrechner um eine Orientierung zu haben, was möglich ist.  
  • Der Bedarf ist abhängig von der Lebenssituation: Studium, Ausbildung, eigene Wohnung.  
  • Hilfe kompetent und günstig gibt es bei ISUV-Kontaktanwälten über einen Berechtigungsschein oder die schriftliche Rechtsanfrage, die im Mitgliedsbeitrag enthalten ist.
  • Manchmal müssen Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. Dies sollte, wenn es nur irgendwie geht die Ausnahme sein.

Wichtig: Unterhaltsansprüche verjähren nach drei Jahren, daher rechtzeitig durchsetzen.
Bei ISUV können sich Eltern und Kinder kostengünstig informieren. Zieht ein Kind wegen Unterhalt vor Gericht, dann ist meistens auch das Verhältnis zwischen beiden massiv gestört und endgültig zerstört.

 

 

Kann der Volljährigenunterhalt direkt an das Kind gezahlt werden?

Ja der Volljährigenunterhalt kann direkt an das volljährige Kind gezahlt werden. Oft kommt es zu Konflikten, wenn der Unterhalt direkt ans Kind gezahlt wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind lebt, auch Unterhalt mit dem Kind aushandeln muss.

Mit Einsetzen der Volljährigkeit haben die Eltern nicht mehr miteinander, sondern jeweils direkt mit dem Kind zu verhandeln, wenn es um den Unterhalt geht. Das volljährige Kind muss den Unterhalt selbst einfordern und bekommt diesen auch direkt ausgezahlt. Das Kind kann jedoch veranlassen, dass der Unterhalt weiter auf das bisherige Konto des betreuenden Elternteils gezahlt wird.

Kindesunterhalt ab 18 berechnen

Unterhaltsrechner 2023: Kindesunterhalt berechnen

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Unser benutzerfreundlicher Unterhaltsrechner ermöglicht es Ihnen, den Kindesunterhalt mit Leichtigkeit zu berechnen. Geben Sie einfach die relevanten Informationen ein, wie z.B. Einkommen und Anzahl der Kinder, und erhalten Sie sofort eine präzise Schätzung des Unterhaltsbetrags.

Unser Unterhaltsrechner berücksichtigt alle relevanten rechtlichen und finanziellen Faktoren, um Ihnen eine verlässliche Grundlage für die Planung des Kindesunterhalts zu bieten. Nutzen Sie unsern Kindesunterhaltsrechner, um schnell und einfach den Unterhaltsbedarf zu ermitteln und finanzielle Klarheit zu gewinnen.

Bitte beachten Sie, dass der Unterhaltsrechner lediglich eine Schätzung liefert und keine rechtliche Beratung ersetzt. Bei komplexen Unterhaltsfragen empfehlen wir, professionelle rechtliche Hilfe über unsere bundesweit vertretenen Kontaktstellen in Anspruch zu nehmen.

 

 

Kindesunterhalt ab 18: Wie wird der Kindesunterhalt für volljährige Kinder berechnet?

Grundsätzlich gilt – und das ist der wesentlichste Unterschied zum Unterhalt für minderjährige Kinder, dass beide Elternteile für den Unterhalt ihres volljährigen Kindes verantwortlich sind, wenn dieses noch in der Ausbildung ist oder studiert und nicht selbst für seinen Unterhalt aufkommen kann.

Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes richtet sich momentan in der Regel an der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle". Die Höhe des Unterhalts hängt von den Einkommen beider Elternteile ab. Allerdings wird oft vergessen: Ab dem 18. Lebensjahr ist das Kind grundsätzlich selbst unterhaltspflichtig. Das bedeutet, es muss sich – anders als minderjährige Kinder – selbst um den Unterhaltsanspruch kümmern.

Möchte das Kind Unterhalt von den Eltern, so muss es selbst die Initiative ergreifen. Es ist des weiteren zu beachten, dass sich die Berechnung des Unterhalts für volljährige Kinder von der Berechnung des Unterhalts für minderjährige Kinder unterscheidet:

  • Der Mindestbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt, beträgt laut Düsseldorfer Tabelle derzeit 930 Euro (Stand: 2023).
  • Verdient das Kind selbst Geld, Ferienjob, regelmäßiger Job oder auch BAföG-Leistungen, wird dieses auf den Unterhalt angerechnet. Nur der darüber hinausgehende Bedarf muss von den Eltern getragen werden.
  • Beide Eltern sind grundsätzlich barunterhaltspflichtig, sie müssen den Unterhalt in Geld leisten. Der jeweilige Anteil am Unterhalt, richtet sich nach dem Einkommen beider Elternteile.
  • Das Kindergeld wird bei volljährigen Kindern vollständig angerechnet.

Mehr Information im ISUV-Merkblatt 22 sowie im ISUV-Forum

 

 

Berechnung des Kindesunterhalts ab 18

Die Gleichrangigkeit von Bar- und Naturalunterhalt gilt nicht mehr, beide Eltern sind barunterhaltspflichtig. Dies gilt auch für die nunmehr teilweise privilegierten 18 - 21-jährigen Kinder, die noch bei einem Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden. Auch hier gilt, dass beide Eltern dem Grunde nach barunterhaltspflichtig sind. Ist die Mutter etwa nicht leistungsfähig, verbleibt es bei der kompletten Barunterhaltspflicht des Vaters. Dies muss jedoch im Einzelfall überprüft werden.

Dies bedeutet letztendlich, dass der Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt, normalerweise nur verminderten Unterhalt zu bezahlen hat, nämlich in Höhe seines Haftungsanteiles. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann entweder Barunterhalt leisten oder seinem Bestimmungsrecht gemäß diesen Unterhalt auch in Natur gewähren. In § 1606 Abs. 3 BGB wird bestimmt, dass bei allen volljährigen Kindern eine Haftungsquotelung vorzunehmen ist. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei den 18 – 21-jährigen Kindern die Trennung zwischen Bar- und Naturalunterhalt aufrechterhalten bleibt, hätte er dies mit Sicherheit gesetzlich geregelt. Dies geht aus den Gesetzesmaterialien hervor.

Berechnung des Kindesunterhalts ab 18 bei anteiliger Barunterhaltspflicht

Bei der anteiligen Elternhaftung ist, um eine Benachteiligung des Einkommensschwächeren zu vermeiden, zunächst vom jeweils bereinigten Nettoeinkommen des Elternteiles der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern abzuziehen und das dann bestehende Resteinkommen für die Berechnung einzusetzen. Nach den Süddeutschen Leitlinien, Düsseldorfer Tabelle und nach allen anderen Leitlinien (Stand 01.01.2023) beträgt dieser Sockelbetrag 1650 €. Bei volljährigen Schülern zwischen 18 und 21 Jahren, die gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (1120 €/ 1370 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder anderenfalls nicht gedeckt werden kann.

Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, welches nicht mehr bei einem Elternteil lebt, ist der Festbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes (derzeit 250 €). Bei einem volljährigen Kind, das noch bei einem Elternteil lebt, bestimmt sich grundsätzlich der Restbedarf nach dem zusammengezählten Einkommen beider Elternteile, entsprechend der Düsseldorfer Tabelle (Spalte: ab 18 Jahren), abzüglich des vollen Kindergeldes. Das volle Kindergeld ist von demjenigen, der das Kindergeld erhält, grundsätzlich an das volljährige Kind zu überweisen. Das Kindergeld  ist in jedem Fall von dem Unterhaltsbedarf vor der Berechnung der Unterhaltsquote der Eltern in Abzug zu bringen (= Restbedarf). Ob der Unterhaltsbedarf durch etwaiges Eigeneinkommen oder Vermögen zu vermindern ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.

Ausdrücklich ist nochmals zu betonen, dass wenn beide Elternteile leistungsfähig sind, sich der Bedarf des Kindes an dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen hat. Ein Elternteil hat jedoch auch nach Berechnung der Haftungsquote nur höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Berechnungsbeispiel Kindesunterhalt ab 18

Der Haftungsanteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1650 € x Restbedarf (R), geteilt durch die Summe der Nettoeinkünfte beider Elternteile (N1 + N2) abzüglich 3300 € (= 1650 + 1650).

Haftungsanteil 1 ist somit (N1 ./. 1650) x R : (N1 + N2 ./. 3300).

Beispiel 1 (Kind lebt bei einem Elternteil):

1. Vater bereinigtes Nettoeinkommen (N1) - 3.000 €
2. Mutter bereinigtes Nettoeinkommen (N2) - 2.500 €
3. Sohn, Student, lebt bei Mutter, Unterhaltsbedarf nach dem zusammengezählten Einkommen beider Elternteile (5500 €) gem. Düsseldorfer Tabelle (R) (1005 € ./. 250 € Kindergeld) - 755 €

Haftungsanteil des Vaters:
Bereinigtes Nettoeinkommen (N1) - 3.000 €
abzüglich Sockelbetrag - 1.650 €
Gesamt - 1.350 €
multipliziert mit Bedarf des Kindes (R) - 755 €

geteilt durch die Summe der Nettoeinkünfte beider Elternteile
(N1 + N2 = 5.500 €, abzüglich doppelter Sockelbetrag = 3300 €) - 2.200 €

Haftungsanteil Vater (gerundet) Zahlbetrag - 463 €
Haftungsanteil Mutter (gerundet) Zahlbetrag - 292 €

Für manche ist es einfacher, die Haftungsquote wie folgt zu errechnen:

Einkommen Vater - 3.000 €
abzüglich Selbstbehalt - 1.650 €
Gesamt - 1.350 €

geteilt durch (Einkommen beider Elternteile abzgl. doppelter Sockelbetrag, siehe oben) - 2.200 €
Ergibt in Prozent: 61,36 %

61.36 % von 755 € (Bedarf des Kindes, s.o.) ergibt ebenso - 463 €
bzw. für Mutter - 292 €

 

Beispiel 2 (Kind lebt bei keinem Elternteil):

1. Vater bereinigtes Nettoeinkommen (N1) - 3.000 €
2. Mutter bereinigtes Nettoeinkommen (N2) - 2.500 €
3. Sohn, Student, eigene Wohnung, Unterhaltsbedarf somit nach Düsseldorfer Tabelle (R) (930 € ./. 250 € Kindergeld) - 680 €

Haftungsanteil des Vaters:
Bereinigtes Nettoeinkommen (N1) - 3.000 €
abzüglich Sockelbetrag - 1.650 €
Gesamt - 1.350 €
multipliziert mit Bedarf des Kindes (R) - 680 €

geteilt durch die Summe der Nettoeinkünfte beider Elternteile (N1 + N2 = 5.500 €, abzüglich doppelter Sockelbetrag = 3300 €): 2.200 €

Haftungsanteil Vater (gerundet) Zahlbetrag - 418 €
Haftungsanteil Mutter (gerundet) Zahlbetrag - 262 €

 

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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2023

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Kindesunterhalt ab 18: Privilegierte & nicht privilegerte Kinder

Welcher Unterschied besteht zwischen Privilegierten und nicht privilegierten Kindern?

Man unterscheidet im Unterhaltsrecht zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern, das hat Einfluss auf die Unterhaltsansprüche.

Ein privilegiertes volljähriges Kind ist ein Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Solche Kinder haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile. Dabei wird der Barunterhalt, der in der Regel vom nicht im Haushalt lebenden Elternteil gezahlt wird, und der Naturalunterhalt, der vom Elternteil erbracht wird, bei dem das Kind lebt (Kost und Logis), unterschieden.

Nicht privilegierte volljährige Kinder sind alle anderen volljährigen Kinder, insbesondere solche, die sich in einer weiterführenden Ausbildung oder einem Studium befinden oder schon eine Ausbildung abgeschlossen haben und arbeiten. Nicht privilegierte volljährige Kinder haben zunächst gegenüber beiden Elternteilen einen Barunterhaltsanspruch, das heißt beide Elternteile sind barunterhaltspflichtig, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern in der Regel anteilig nach ihrem Einkommen berechnet wird.

 

 

Wie wird der Unterhalt privilegierter volljähriger Kinder berechnet?

Die Berechnung des Unterhalts für privilegierte volljährige Kinder folgt den gleichen Grundsätzen wie für minderjährige Kinder. Die Eltern sind grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet und tragen diesen entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

Im Allgemeinen ist der im Haushalt lebende Elternteil für den Naturalunterhalt zuständig, was bedeutet, dass er das Kind mit Nahrung, Unterkunft, Kleidung und ähnlichem versorgt. Der andere Elternteil ist in der Regel zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Bei der Berechnung des Barunterhalts werden zunächst das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und das Alter des Kindes berücksichtigt. Das bereinigte Nettoeinkommen ist das Einkommen, das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie bestimmter weiterer Aufwendungen (z. B. berufsbedingte Aufwendungen) zur Verfügung steht.

Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes betrifft beide Elternteile. Dies gilt sowohl für privilegierte als auch für nicht privilegierte volljährige Kinder. Der Unterhalt wird entsprechend der Einkommensverhältnisse beider Elternteile berechnet und anteilig aufgeteilt.

Wenn das volljährige Kind noch in Ausbildung ist, hat es Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, bis es seine Ausbildung abgeschlossen hat. Wenn das Kind jedoch ein eigenes Einkommen hat oder arbeiten könnte, wird dies bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt.

 

 

Wann ist ein volljähriges Kind privilegiert?

Ein volljähriges Kind ist als privilegiert eingestuft, wenn es noch nicht 21 Jahre alt ist, im Haushalt mindestens eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet, also zum Beispiel die Schule besucht oder das Abitur macht.

Ein solches privilegiertes volljähriges Kind wird unterhaltsrechtlich ähnlich behandelt wie ein minderjähriges Kind. Das bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Naturalunterhalt leistet, und der andere Elternteil in der Regel den Barunterhalt zahlt.

Wenn das volljährige Kind die genannten Bedingungen nicht erfüllt - zum Beispiel wenn es älter als 21 Jahre ist, nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt oder eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert - wird es als nicht privilegiert angesehen. In diesem Fall sind beide Elternteile grundsätzlich zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet, abhängig von ihrem Einkommen und ihren Vermögensverhältnissen.

 

 

Sind Kinder nach dem Schulbesuch noch privilegiert?

Kinder sind nach Abschluss der allgemeinen Schulausbildung in der Regel nicht mehr privilegiert. Das bedeutet, dass sie nach Beendigung der Schulausbildung - sei es nach Abschluss der Sekundarstufe, dem Abitur oder einer ähnlichen Qualifikation - zu den nicht privilegierten volljährigen Kindern gehören.

Ein Kind bleibt jedoch weiterhin privilegiert, wenn es direkt nach dem Schulabschluss eine Berufsausbildung oder ein Studium beginnt und immer noch unter 21 Jahre alt ist und im Haushalt mindestens eines Elternteils lebt. In diesem Fall würde das Kind weiterhin als privilegiert angesehen, bis es die genannten Kriterien nicht mehr erfüllt.

Wenn das Kind nicht mehr privilegiert eingestuft wird, haben beide Elternteile grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht, die sich nach ihrem jeweiligen Einkommen richtet. Das Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt für seine erste Ausbildung oder sein erstes Studium, wenn es Ausbildung/Studium zielstrebig verfolgt. Bei der Berechnung des Unterhalts wird auch eigenes Einkommen des Kindes berücksichtigt.

 

 

Wer muss Unterhalt zahlen, wenn das volljährige privilegierte Kind bei einem Elternteil lebt?

Wenn ein privilegiertes volljähriges Kind - unter 21 Jahre alt und noch in der allgemeinen Schulausbildung - bei einem Elternteil lebt, ist der Unterhalt ähnlich geregelt wie bei minderjährigen Kindern.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt den Naturalunterhalt, das heißt, er stellt dem Kind „Kost und Logis“ zur Verfügung. Dadurch wird angenommen, dass dieser Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.

Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten. Die Höhe dieses Barunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, dem Alter des Kindes und eventuell dem Einkommen des Kindes selbst. Die genaue Höhe des Unterhalts wird in der Regel mithilfe der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

 

 

Wer zahlt Unterhalt, wenn das volljährige nicht privilegierte Kind bei einem Elternteil lebt?

Wenn ein volljähriges, nicht privilegiertes Kind - über 21 Jahre alt, nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung, oder nicht mehr im Haushalt der Eltern lebend - bei einem Elternteil lebt, gelten andere Regeln als bei minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern.

Dann sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, bei wem das Kind lebt. Der Unterhalt wird in der Regel nach dem Einkommen beider Elternteile berechnet und aufgeteilt. Das bedeutet, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht mehr automatisch durch die Bereitstellung von Nahrung und Wohnung seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt, sondern ebenfalls Barunterhalt leisten muss.

Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Unterhalt, der von den Eltern zu leisten ist, von deren Einkommen und deren finanziellen Verhältnissen, des Bedarfs und des eigenen Einkommens des Kindes abhängig ist.

ISUV rät dringend, dass sich Kinder mit den Eltern einigen. Wir raten davon ab, in diesen Fällen sofort einen Anwalt einzuschalten.


Wer zahlt Unterhalt, wenn das volljährige nicht privilegierte Kind einen eigenen Hausstand hat?

Nach § 1602 BGB sind beide Eltern unterhaltspflichtig, wenn das volljährige Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Kind ist in Ausbildung: Wenn das volljährige Kind noch in der Ausbildung ist, studiert oder eine Berufsausbildung macht, sind beide Eltern weiterhin unterhaltspflichtig, auch wenn das Kind nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt. Der Unterhaltsanspruch umfasst dann neben dem Lebensunterhalt auch die Ausbildungskosten.

Kind ist nicht in Ausbildung: Ist das volljährige Kind nicht in Ausbildung und kann sich selbst nicht unterhalten, können die Eltern – je nach Einzelfall - unterhaltspflichtig sein. Grundsätzlich ist das volljährige Kind eigenverantwortlich, es muss für seinen Unterhalt selbst aufkommen. Fordert ein volljähriges Kind Unterhalt und ist nicht in Ausbildung, dann liegt es an den Eltern das zur Aufnahme einer Arbeit zu drängen.

Die Höhe des Unterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Einkommen der Eltern, dem Bedarf des Kindes und eventuell eigenem Einkommen des Kindes. Der Unterhaltsanspruch kann sowohl gegen den Vater als auch gegen die Mutter geltend gemacht werden, wobei die jeweilige Höhe von den Einkommensverhältnissen der Eltern abhängt.

Wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt, stehen ihm seit 1. Januar 2023 930 Euro zu.

Fragen zum Kindesunterhalt ab 18


Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen zum Kindesunterhalt ab 18.