Unterhaltsvorschuss

Eine Hilfe für Alleinerziehende

Unterhaltsvorschuss: Hilfe für Alleinerziehende

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung der Jugendämter für Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind. Vorausgesetzt, der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt. Das Einkommen des betreuenden Elternteils sowie die Regelung zum Sorgerecht spielen dabei keine Rolle.

 

 

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Unterhaltsvorschuss: Nicht nur für Eltern mit geringem Einkommen

Der Unterhaltsvorschuss wurde ausgeweitet und das wurde in den offiziellen Nachrichten gefeiert, - teils zurecht. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) hält die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für wirklich allein Erziehende für wichtig und richtig.

„Es ist sinnvoll, dass der Staat berufstätige Elternteile mit Kindern unterstützt, wenn der Verdienst nicht ausreicht und der Unterhalt für Kinder ausbleibt. Es ist ein wichtiges Signal die Leistung von Unterhaltsvorschuss an die Berufstätigkeit zu binden. Somit wurde ein wichtiger Anreiz geschaffen den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, denn nur Berufstätigkeit schützt vor Armut, insbesondere langfristig vor Altersarmut“, fasst der ISUV-Vorsitzende, Rechtsanwalt Klaus Zimmer zusammen.

 

 

Unterhaltsvorschuss: Voraussetzungen

Allerdings war und ist die Kalkulation der Ausgaben für Unterhaltsvorschuss realitätsfremd. ISUV hielt von Anfang an die angenommenen rund 800 Millionen jährlich für viel zu niedrig, faktisch waren es 1,1 Milliarden. „Berücksichtigt man das soziale Umfeld, so wird die Zahl der Antragsteller weiter steigen. Im Gegensatz dazu wird der Rückgriff zurückgehen. Leiharbeit, Arbeit im Niedriglohnsektor, Rückgang von festen Arbeitsverhältnissen, projektgebundene Arbeitsverhältnisse sind regelmäßigen Unterhaltszahlungen gemäß Düsseldorfer Tabelle abträglich“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor. Die Rückgriffquote wurde vor einem Jahr mit über 30 Prozent viel zu hoch eingeschätzt. Tatsächlich wurden – und dies bei Vollbeschäftigung - nicht einmal 20 Prozent eingetrieben.

Der Anspruch auf Unterhaltszuschuss war vorher auf 72 Monate begrenzt und wurde höchstens bis zum 12. Lebensjahr gezahlt. Am 01.07.2017 fielen diese Einschränkungen weg. Unterhaltsvorschuss gibt es seitdem bis zum 18. Lebensjahr.

Einen Anspruch haben alle Kinder, beziehungsweise der betreuende Elternteil – meist die Mutter, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil, meist der Vater, keinen oder zu geringen Unterhalt zahlt. Des Weiteren muss der betreuende Elternteil “allein erziehend” sein. Auch muss der alleinerziehende Elternteil ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verdienen.

Alleinerziehende, die nicht berufstätig sind und die Hartz-IV-Leistungen erhalten, müssen den Unterhaltsvorschuss damit verrechnen. ISUV hält diese Regelung für richtig, schließlich sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht – aber auch Pflicht der Eltern, nicht die des Staates. „Pflege beinhaltet die materielle Fürsorge, somit Pflicht zur Berufstätigkeit, Pflicht zur Eigeninitiative. Es ist ungerecht, wenn voll arbeitenden Unterhaltszahlern/innen am Monatsende nicht viel mehr bleibt als Sozialhilfeempfängern, die gezielt Familie leben auf Kosten des Staates. Dadurch wird die Solidarität der Gesellschaft überfordert – erst recht in den kommenden Jahren“.

 

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn

  • ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.

Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben ebenfalls unter den o.a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

 

 

Unterhaltsvorschuss: Höhe der Leistungen

Die Höhe der Leistungen hängt nur vom Alter des Kindes ab. Grundsätzlich wird als Unterhaltsvorschuss der Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes bezahlt und beträgt seit dem 1. Januar 2022 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 177 Euro
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 236 Euro
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 314 Euro

 

 

Unterhaltsvorschuss beantragen

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Für die Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter zuständig. Auf Wunsch sind die Jugendämter auch beim Ausfüllen des Antrags behilflich, hierfür muss vorher bei der Unterhaltsvorschussstelle ein persönlicher Termin vereinbart werden.

Alternativ können Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss auf Ihrem Computer herunterladen und online ausfüllen. An Ihre zuständige Unterhaltsvorschusskasse schicken Sie dann den unterschriebenen Antrag und gegebenenfalls das Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren.

Unsere Meinung zum Unterhaltsvorschuss

"Wer aus der Unterhaltsvorschuss-Spirale ausbrechen will, der muss Eltern nach Trennung und Scheidung zu weiterer gemeinsamer Erziehung motivieren und sie dabei fördern. Momentan wird Alleinerziehen gefördert. Getrennt, aber gemeinsam erziehen muss das Ziel sein, wenn man den Staatshaushalt mittelfristig und erst recht langfristig entlasten will.", fordert ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

 

 

Unterhaltsvorschuss: Härten und Missbrauch

Unterhaltsvorschuss ist nur an zwei Bedingungen geknüpft: Das Kind lebt beim „allein erziehenden“ Elternteil, der andere Elternteil zahlt keinen Barunterhalt. „So richtig und berechtigt Unterhaltsvorschuss ist, es bleibt ein ungutes Gefühl und ist ungerecht, wenn ein Elternteil in wohlfahrtsstaatlicher Manier Geld auf Kosten des anderen Elternteils abrufen und ihm Schulden aufhalsen kann, unabhängig davon, ob er den Umgang verweigert oder mit einem anderen Partner zusammenlebt, den er aber nicht angibt“, kritisiert Linsler.

Fragwürdig ist, dass Umgangsverweigerung unberücksichtigt bleibt. „Die Argumentation, unterhaltsberechtigt ist das Kind, Unterhaltsvorschuss wird für Kinder geleistet, ist zwar rechtspositivistisch korrekt, aber nicht im Sinne von legitimen Kinderrechten“, kritisiert Linsler. Nachweisbare Betreuungs- und Sachleistungen des anderen Elternteils sollten beim Unterhaltsvorschuss berücksichtigt werden.

Berücksichtigung und Kontrolle vom Einkommen des Antragstellers:
Hat er ein doppelt oder dreifach so hohes Einkommen wie der Unterhaltspflichtige, so ist ihm Unterhaltsvorschuss zu versagen. „Auch beim Unterhaltsvorschuss haben die unterhaltsrechtlichen Maßstäbe zu gelten.“ (Linsler)

Berücksichtigung von Umgangsverweigerung: „Es darf nicht sein, dass jemand gezielt den Umgang verweigert und Unterhaltsvorschuss erhält, es darf nicht sein, dass jemand den Umgang verweigert, somit den anderen rauskickt, um dann hemmungslos Unterhaltsvorschuss zu beantragen.“(Linsler)

ISUV kritisiert die „Strukturen beim Unterhaltsvorschuss“, sie sind „autoritär statt kommunikativ: Ein Elternteil kann einseitig Schulden auf Kosten des anderen machen, unabhängig davon, wie und warum die Situation entstanden ist. „Es fehlen verpflichtende gegenseitige kommunikative mediative Strukturen, es fehlt die Einbindung beider Partner.“ (Linsler)

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