Reform Unterhaltsrecht

Für eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Vieles ist im Unterhaltsrecht streitig. Doch dass das deutsche Unterhaltsrecht eine höchst komplizierte Rechtsmaterie ist, wird wohl von niemand bestritten. Dieser Übelstand ist sowohl der Ausgestaltung der Materie durch das Gesetz als auch dessen Umsetzung durch die Rechtsprechung anzulasten.

Doch sei zur Ehrenrettung des Gesetzgebers festgehalten, dass das Unterhaltsrecht in seiner ursprünglichen Fassung im Diskussionsentwurf des 1. Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts wesentlich klarer und einfacher gestaltet war.

 

 

Neue Anstöße

Die legendär gewordene Kolumne von Sebastian Haffner im "Stern" mit dem provokanten Titel "Unfair zu Muttchen?" erschreckte viele Parlamentarier so sehr, dass der Entwurf gründlich überarbeitet und dadurch keineswegs einfacher wurde. Doch dass es so kompliziert wurde, ist in weiten Teilen der fragwürdige Verdienst der Rechtsprechung, hier vor allem der Oberlandesgerichte, die sich nicht auf eine einheitliche Linie verständigen konnten.

 

 

Der Ruf nach Reformen

So war es nur zu verständlich, dass schon früh der Ruf nach Reformen mit dem Ziel einer Vereinfachung laut wurde. Ein erster Versuch des Gesetzgebers 1986, zumindest für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und den Aufstockungsunterhalt die Möglichkeit einer Begrenzung nach Dauer und Höhe aus Billigkeitsgründen zu schaffen, scheiterte, weil die Rechtsprechung keinen Gebrauch davon machte.

So konzentrierten sich alle Hoffnungen auf das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene 2. Unterhaltsänderungsgesetz, zumal der Gesetzgeber selbst sich die Vereinfachung des Unterhaltsrechts ausdrücklich als eines der drei großen Ziele dieses Reformwerks gesetzt hatte. Doch die Hoffnung wurde erneut enttäuscht. Dieses Gesetz hat sicher in vielen Punkten Fortschritte gebracht, doch eine Vereinfachung des Unterhaltsrechts ist dadurch nicht erreicht worden.

 

 

Die anwaltliche Initiative

Der nächste Anstoß, diesem Ziel näher zu kommen, ging diesmal nicht vom Gesetzgeber aus, die im Familienrecht engagierte Anwaltschaft übernahm nun ein knappes Jahrzehnt, nachdem der Gesetzgeber sein Ziel verfehlt hatte, ihrerseits die Initiative.

Mit Überraschung konnte man feststellen, dass die Vorschläge des Deutschen Anwaltvereins vieles von dem wieder aufgriffen, was der Gesetzgeber in seinem ursprünglichen Entwurf zum Unterhaltsrecht im 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts konzipiert hatte, bevor ihn angesichts des Gegenwinds in der von Haffner angefachten öffentlichen Meinung der Mut verließ. Doch wer gehofft hatte, die anwaltliche Initiative könnte die Diskussion um die notwendige Vereinfachung nicht nur in der Fachwelt, sondern vor allem in der Rechtspolitik beleben, musste rasch erkennen, dass er einer Wunschvorstellung aufgesessen war: Diese Diskussion fand und findet nicht statt, was auch immer der Grund dafür sein mag.

 

 

Die Beschlüsse des Juristentages

Auch der 72. Deutsche Juristentag 2018 in Leipzig hat die Notwendigkeit einer Vereinfachung des Unterhaltsrechts ausdrücklich herausgestellt, sich aber im Hinblick auf die Thematik der familienrechtlichen Abteilung "Gemeinsam getragene Elternverantwortung nach Trennung und Scheidung - Reformbedarf im Sorge-, Umgangs und Unterhaltsrecht?" auf Empfehlungen zum Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt beschränkt, bei letzterem auch nur für den Sonderfall einer geteilten Betreuung durch die Eltern.

Mit überwältigender Mehrheit hat man sich dafür ausgesprochen, die Ermittlung des Bedarfs des Kindes und der Betreuungsanteile möglichst einfach zu gestalten, um flexible kindorientierte Anpassungen der Betreuungszeiten zu ermöglichen und Konflikte über den Kindesunterhalt zu vermeiden. Der Vereinfachung würde auch der Vorschlag dienen, die Betreuungsanteile im Regelfall durch die Zahl der Übernachtungen zu ermitteln, wobei Abweichungen in einzelnen Monaten regelmäßig unberücksichtigt bleiben sollten.

Zum Betreuungsunterhalt findet sich lediglich die Aussage, dass die geteilte Betreuung eines Kindes bei der Bemessung des Unterhalts sowohl nach § 1570 BGB wie nach § 1615l BGB zu berücksichtigen sei, eine Aussage, deren Vereinfachungspotential sich wohl in Grenzen halten dürfte. Dennoch finden sich in diesen Beschlüssen des Juristentages Anregungen, die dem Gesetzgeber Anlass geben sollten, sie in einer Vereinfachungsnovelle angemessen zu berücksichtigen.

 

 

Arbeitskreis "Vereinfachung im Unterhaltsrecht"

Es war klar, dass angesichts dieser eher bescheidenen Entwicklung in der Diskussion um die Vereinfachung sowohl Fachwelt wie Betroffene mit großen Erwartungen dem 23. Deutschen Familiengerichtstag entgegensahen, der vom 18. - 21. September 2019 in Brühl stattfand. Der DFGT selbst hatte diese Erwartungen noch hochgeschraubt, indem er einen Arbeitskreis mit dem eindeutigen Titel "Vereinfachung im Unterhaltsrecht" einrichtete, der von dem Vorsitzenden Richter am OLG Celle Prof. Dr. Alexander Schwonberg souverän und fachkundig geleitet wurde.

Dieser Arbeitskreis erarbeitete nach eingehender Diskussion zunächst eine Reihe von Empfehlungen an die Rechtspraxis: Um die Unterhaltspraxis nachhaltig zu vereinfachen, sollten die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte vereinheitlicht werden, dabei sollten der Begriff des Nettoeinkommens einheitlich definiert und für die pauschalierten berufsbedingten Aufwendungen eine einheitliche Obergrenze festgelegt werden.

Zu einer Vereinfachung könne auch beitragen, wenn bei der Berechnung - auch des mehrjährigen - Unterhaltsrückstandes in der Regel ein einheitlicher Einkommensdurchschnitt gebildet würde. In die gleiche Richtung zielt auch die Forderung, den monatlichen Unterhaltsanspruch sowohl beim Ehegattenunterhalt wie beim Anspruch aus § 1615l BGB großzügig zu runden. Wünschenswert wäre ferner, wenn die Gerichte von ihren Auskunftsrechten gegenüber Beteiligten und Dritten nach den §§ 235, 236 FamFG häufiger Gebrauch machten.

Wohl allzu kühn mutet allerdings die weitere Forderung an, einen Anspruch auf Ehegattenunterhalt, der rechnerisch unter 50.- Euro liegt, nur dann zuzusprechen, wenn andernfalls das Existenzminimum des Berechtigten nicht gewahrt wäre. Wünsche werden aber auch an den Gesetzgeber herangetragen: In § 1578 BGB sollte der Gedanke der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse" umgesetzt werden. § 1578b BGB sollte klarstellen, dass die Befristung des nachehelichen Unterhalts außer beim Betreuungsunterhalt die Regel sein sollte, wobei die Dauer der Befristung pauschalierend an der Ehedauer zu bemessen sei, es sei denn, dass Billigkeitsgründe der Pauschalierung entgegenstünden. Eine einheitliche Vorstellung, wie diese Pauschalierung aussehen könnte, vermochte der Arbeitskreis indes auch nicht zu entwickeln.

 

 

Der Ruf nach einer Reaktion des Gesetzgebers

Was der Vorstand des Deutschen Familiengerichtstages von diesen Arbeitskreisergebnissen in seine Empfehlungen übernimmt, mag dahinstehen. Doch unzweifelhaft sind sie geeignet, die zuletzt ins Stocken geratene Diskussion, um die bitter notwendige Vereinfachung des deutschen Unterhaltsrecht wieder zu beleben.

Da zahlreiche hochrangige Mitarbeiter des Bundesjustizministeriums am 23. DFGT teilgenommen haben, sollte der Ruf nach einer Reaktion des Gesetzgebers nicht ungehört verhallen. Die im Unterhaltsänderungsgesetz 2008 gescheiterte Vereinfachung des Unterhaltsrechts sollte Ansporn sein, diese Scharte im Interesse vor allem der Betroffenen so rasch wie möglich auszuwetzen.

Prof. Siegfried Willutzki – Langjähriger Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages

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