Abstammungsrecht - BVerfG - 24.02.2015
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der mögliche biologische Vater von der Vaterschaftsanfechtung zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie ausgeschlossen ist, selbst dann, wenn er nach der Trennung von der Kindsmutter eine tatsächliche Verbindung zum Kind durch Umgangskontakte aufrecht erhalten hat und bis zur Trennung mit der Mutter und dem Kind zusammengelebt hat ohne eine Vaterschaftsanerkennung durchzuführen.
Beschluss:
Gericht: BVerfG
Datum: 24.02.2015
Aktenzeichen: 1 BvR 562/13
Quelle: FamRZ 2015, Seite 817
Kommentierung:
Durch das spätere Eingehen einer Ehe der Kindsmutter mit einem anderen Partner wurde hierdurch eine sogenannte rechtlich-soziale Familie gegründet, die den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung ausschließt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen (so schon BVerfG, FamRZ 2003, Seite 816), selbiges gilt, wenn der biologische Vater in den Monaten nach der Geburt des Kindes eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat (so schon BVerfG, FamRZ 2014, Seite 191). Durch Art. 6 Abs. 2 GG wird eine intakte sozial-familiäre Verbindung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater geschützt, der mutmaßliche biologische Vater von der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen.