Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2013: Was müssen Unterhaltszahler und Unterhaltsempfänger beachten?
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) weist auf die neue, ab dem 1.1.2013 gültige Düsseldorfer Tabelle hin. Geändert haben sich nur die Selbstbehaltsätze: Der notwendige Selbstbehalt wird sich für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von jetzt 950 € auf 1.000 € erhöhen. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 €. Grundlage für die Anpassung ist die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2013. Ebenso werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes von bisher 1050 auf 1100 EURO, gegenüber volljährigen Kinder von bisher 1150 auf 1200 EURO sowie gegenüber Eltern von bisher 1500 auf 1600 EURO angehoben.
Für betroffene Unterhaltszahler/innen stellt sich immer die Frage, was tun um in den Genuss des erhöhten Selbstbehaltes zu kommen. Wie sollen sich betroffene Unterhaltsempfänger verhalten? Das ISUV-Vorstandsmitglied und Fachanwalt für Familienrecht Ralph Gurk antwortet auf Fragen, die von Betroffenen gestellt werden.
Wer profitiert von den Veränderungen der Düsseldorfer Tabelle?
Gurk: Es profitieren vor allem die Unterhaltsverpflichteten, deren Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Sie können sich auf den erhöhten Selbstbehalt berufen und damit unter Umständen eine Reduzierung ihrer Zahlungsverpflichtung um 50 bzw. 30 Euro erreichen.
Wie groß ist diese Gruppe?
Gurk: Verlässliche Zahlen gibt es hierzu nicht. Letztendlich kann sich aber jeder, dem bislang nach Abzug seiner Unterhaltszahlungen lediglich noch der Selbstbehalt blieb, auf die Änderungen berufen. Die Größe der Gruppe dieser Personen dürfte beachtlich sein.
Ist es gerecht, schon wird geklagt, dass Kinder leer ausgehen?
Gurk: Gerecht oder nicht gerecht hängt davon ab, auf wessen Interessen man abstellt. Sicherlich muss der Mindestunterhalt für Kinder immer an erster Stelle stehen. Aber in vielen Fällen heißt es doch: "Woher nehmen, wenn nicht stehlen"! Der Kindesunterhalt wurde 2010 um durchschnittlich 13 % in jeder Altersgruppe erhöht. Viele Unterhaltspflichtige sind damit an die Grenze dessen gekommen, was sie leisten konnten und können. Im dritten Jahr danach passiert nun eine Glättung. In Anbetracht der seit 2010 weiter gestiegenen Lebenshaltungskosten sicherlich notwendig.
Wie sollen sich betroffene Unterhaltszahler/innen verhalten, den Unterhalt kürzen?
Gurk: Bevor hier Schnellschüsse gemacht werden und womöglich überstürzt geklagt wird, sollte eine verbindliche und seriöse Neuberechnung des Unterhaltes erfolgen. Beratung und Berechnung durch im Familienrecht spezialisierte Anwälte, Fachanwälte für Familienrecht ist anzuraten. Vielfach wird dadurch ein gerichtliches Verfahren mit all seinen Unsicherheiten und Kosten vermieden werden können. Wenn außergerichtlich keine Regelung gelingt bleibt immer noch der Weg zu den Familiengerichten.
Was müssen Betroffene Unterhaltszahler/innen beachten, dass sie schon ab 1.1.2013 in den Genuss des erhöhten Selbstbehaltes kommen?
Gurk: Unbedingt noch im Dezember, spätestens im Januar das Abänderungsbegehren wirksam vorbringen. Ansonsten besteht die Gefahr der Überzahlung, ohne dass eine Rückzahlung verlangt bzw. durchgesetzt werden kann.
Wie sollen sich betroffene Unterhaltsempfänger verhalten?
Gurk: Unterhaltsempfänger müssen nicht aktiv werden. Sie können abwarten, ob ein Änderungsverlangen an sie herangetragen wird.
Welche schnelle Hilfe kann der ISUV Betroffenen anbieten?
Gurk: Der ISUV ist mit seinen circa 300 Kontaktanwälten bestens aufgestellt und deckt das gesamte Bundesgebiet ab. Die Kontaktanwälte bieten fachliche Qualifikation und schnelle Hilfe und Beratung an. Durch das System der Beratungsscheine für Mitglieder ist diese auch noch sehr günstig. Einfacher lässt sich Zeit und Geld nicht sparen.
Kontakt:
ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler
Telefon 0931 663807
Mobil 0170 4589571
j.linsler@isuv.de
ISUV-Vorstandsmitglied für Rechtspolitik
Rechtsanwalt Ralph Gurk
Telefon 0931 4525940
r.gurk@isuv.de