BGH, Beschluss vom 13.3.2013 – Ehegattenunterhalt

Ein ehebedingter Nachteil i. S. des § 1578 b BGB liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ausübt, sondern auch dann, wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.

Urteil

Gericht         : BGH 
Datum           : 13.03.2013 
Aktenzeichen    : XII ZB 650/11 
Leitparagraph   : BGB §1578b 
Quelle          : FamRZ 2013, S.935~ FamRZ 2013, S.248 
Kommentiert von : RA Simon Heinzel 

Inhalt

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hatte im vorliegenden Fall in eine schlechter bezahlte Anstellung gewechselt, um eine bessere Kinderbetreuung zu gewährleisten (während der Ehe). Der BGH hat bestätigt, dass in einem solchen Fall eine Unterhaltsbefristung ausscheidet, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte trotz Vollerwerbstätigkeit nach der Scheidung hinter dem Einkommen zurückbleibt, welches er hätte erzielen können, hätte er nicht ehebedingt den Beruf/die Anstellung gewechselt, die auch dauerhaft zu einem geringeren Einkommen führt. Ohne den ehebedingten Nachteil hätte nach den Feststellungen des Gerichts die Ehefrau einen gleichartigen Arbeitsplatz wie der Ehemann besetzen können und entsprechendes Einkommen erzielen können, deshalb scheidet in diesem Fall neben der Befristung auch eine Herabsetzung aus. Zudem war auch eine Ehedauer von 25 Jahren zu berücksichtigen, dies wegen der wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute und er nachehelichen Solidarität waren auch diese Gründe maßgeblich für das Versagen einer Befristung/Herabsetzung.

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Der BGH hat in diesem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Einkommens das zuletzt erwirtschaftete Jahreseinkommen zugrundezulegen ist. Dies kann im Einzelfall das letzte Kalenderjahr sein, jedoch auch die letzten 12 Monate über einen Jahreswechsel hinaus. Eine Unterhaltsbefristung scheidet danach immer aus, wenn aufgrund ehebedingter Einschränkung Einkünfte erzielt werden, die unter dem angemessenen Unterhaltsbedarf liegen. Der angemessene Unterhaltsbedarf entspricht dem Einkommen, das der Unterhaltsberechtigte ohne Ehe und Kindererziehung zur Verfügung hätte. Ob der Ehemann während der Ehe mit dem Arbeitsplatzwechsel einverstanden war oder nicht bleibt außer Betracht, weil nur objektive Kriterien maßgeblich sind. Letztendlich hätte der Ehemann dann damals bereits „Konsequenzen“ ziehen müssen, nachdem er die Ehe jedoch fortgesetzt hat, kann er sich auf seinen entgegenstehenden Willen beim damaligen Arbeitsplatzwechsel nicht berufen.