BGH, Beschluss vom 7.11.2012 – Versorgungsausgleich
Die Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs beim Versorgungsausgleichsverpflichteten ist gemäß § 32 VersAusglG nur für die sogenannten Regelsicherungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungen u. a.) möglich und nicht für zusätzliche Altersvorsorgesysteme, insbesondere betriebliche Altersvorsorgungen und Zusatzkassen. Dies ist auch entgegen OLG Schleswig, FamRZ 2012, S. 1388 mit dem Grundgesetz vereinbar.
Urteil
Gericht : BGH Datum : 07.11.2012 Aktenzeichen : II ZB 271/12 Leitparagraph : VersAusglG §32, VersAusglG §33 Quelle : www.bundesgerichtshof.de Kommentiert von : RA Simon Heinzel
Inhalt:
Das frühere Unterhaltsprivileg gilt nur noch eingeschränkt (siehe hierzu ISUV-Report Nr. 132, S. 17). Neben der Einschränkung der Höhe nach gestattet das Gesetz eine Aussetzung/Anpassung der Rentenkürzung auch nur für die sogenannten Regelsicherungssysteme und nicht für ergänzende Altersversorgungen. Dies gewinnt Bedeutung, wenn z. B. der Unterhalt höher ist als überhaupt durch eine Aussetzung der Rentenkürzung bei der gesetzlichen Rente möglich ist. Denn die Aussetzung der Kürzung ist in jedem Fall beschränkt auf den maximalen Ausgleichsanspruch im Versorgungsausgleich. Würden auch andere Altersvorsorgesysteme an der Anpassung teilnehmen können, würde dem Unterhaltspflichtigen mehr verbleiben. Das OLG Schleswig hält diese Beschränkung für grundgesetzwidrig, es erfolgte eine sogenannte Richtervorlage zum Bundesverfassungsgericht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Der BGH hält diese Unterscheidung und Beschränkung für grundgesetzkonform (so auch BVerwG FamRZ 2012, S. 1565~ OLG Köln, FamRZ 2012, S. 1569 u. a.~ andere Ansicht: Palandt/Brüdermüller 71. Auflage, § 32 VersAusglG~ Borth, Versorgungsausgleich, 6. Auflage, Rdn. 955~ OLG Schleswig, FamRZ 2012, S. 1388 u. a.).
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>~PRAXISTIPP:
Bis das BVerfG entschieden hat sollte man ggf. bei einem Antrag auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen bestehender Unterhaltsverpflichtung auch im Rentenalter ebenso auch die Aussetzung der Kürzung derjenigen Altersvorsorge beantragen, die nicht zu den sogenannten Regelsicherungssystemen gehört, um sich diese Frage offen zu halten.