Bundesfinanzhof bejaht Kindergeldanspruch für Kinder einer Lebenspartnerin

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.8.2013, VI R 76/12

Leitsätze

1. Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.

2. Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gilt insoweit entsprechend.

Entscheidungsgründe hier in der Pressemitteilung

Finanzielle Auswirkungen:

Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder  haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte  oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das  Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 auf 190 Euro und  beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro.