Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen:
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) war im Herbst 2000 vom Bundesverfassungsgericht zur Stellungnahme aufgefordert worden.
Seine Rechtsauffassung wird in dem Urteil nunmehr auf ganzer Linie bestätigt.
Das oberste deutsche Gericht entschied:
"Steuerliche Vorteile, deren Entstehen vom Eheschluss ausgelöst werden, die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen und die der Gesetzgeber in Konkretisierung seines Schutzauftrags des Art.6 Abs. 1 GG allein der bestehenden Ehe einräumt, dürfen ihr durch die Gerichte nicht dadurch wieder entzogen werden, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und über die Unterhaltsberechnung auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen. … Der neuen Ehe - und nicht der geschiedenen Ehe - des wiederverheirateten Unterhalts-pflichtigen soll also eine steuerliche Entlastung zuteil werden."
Der Bundesvorsitzende Michael Salchow stellt dazu fest:
"Wir sind natürlich mit dem Urteil sehr zufrieden. Schließlich hat das Gericht unsere Argumente bei seiner Entscheidung teilweise wörtlich übernommen. Durch das Urteil wird die zum Teil sehr schlechte materielle Situation von Zweitfamilien verbessert. Es bleibt bei der Zweitfamilie, was ihr von Rechts wegen auch zugedacht ist. Dass der Vorteil des Ehegattensplittings bei Zweitehen nicht zur Erhöhung des Unterhaltsanspruchs des Exehegatten berücksichtigt werden darf, war eine uralte Forderung unseres Verbandes.
Wir haben sie immer wieder den politischen Entscheidungsträgern vorgetragen und dafür ein verständnisvolles Kopfnicken erhalten.
Entschieden hat nun wieder einmal das Bundesverfassungsgericht."