Das BVerfG hat gesprochen: Jetzt erst recht erst zum Notar, dann zum Traualta
Nun steht also fest, dass Ehepartner, die sich während der Ehe um Haushalt und/oder Kinder kümmern und erst nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, mit mehr Unterhalt rechnen können.
Nach Auffassung des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV) wird durch dieses Urteil ein falsches Signal gesetzt.
Der Bundesvorsitzende Michael Salchow stellt dazu fest:
"Die einseitige Anwendung der Anrechnungsmethode führte sicherlich vielfach zu ungerechten Ergebnissen.
Nach diesem Urteil hat aber nun gleichsam jeder Ex-Partner, der sich während der Ehe einige Jahre um die Kindererziehung gekümmert hat, einen vom Gericht zeitlich nicht begrenzten Unterhaltsanspruch. Durch dieses Urteil wird der berufstätige Partner über Gebühr und unkalkulierbar belastet. Das Urteil berücksichtigt nicht, dass der nicht berufstätige Partner schon im Rahmen des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs von der Ehe profitiert hat.
Keinesfalls aber wird durch dieses Urteil Eigenverantwortung nach Trennung und Scheidung gefördert (§ 1569 BGB).
Wer wird denn da noch heiraten wollen, wenn langjährige Unterhaltsverpflichtungen "sicherer" sind als der Bestand der Ehe selbst."
Der Verband kann auch nicht der Argumentation des Gerichts folgen, das feststellt, die gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten gelte während und nach der Ehe.
"Wer eine Versicherung kündigt, kann nicht mehr mit Leistungen rechnen - wird die "Allianz fürs Leben" vorzeitig gekündigt, soll nun einer in jedem Fall unbegrenzte Unterhaltsansprüche haben ", meinte Salchow.
Doch das höchste deutsche Gericht geht sogar noch weiter. Es bestätigt ausdrücklich nochmals die gängige Rechtsprechung, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Partner auch am Einkommenszuwachs, also z.B. an den Gehaltserhöhungen des Unterhaltszahlers auch nach der Ehe partizipiert.
Der Verband rät deswegen allen, die sich nun noch trauen lassen wollen, vor der Ehe, spätestens aber vor einer Trennung einen Ehe- bzw. einen Scheidungsvertrag abzuschließen, in dem in jedem Fall eine für beide Seiten praktikable Unterhaltsregelung festgeschrieben werden sollte.
Damit der Vertrag dann auch vor Gericht "hält", sollte unbedingt ein im Familienrecht versierter Anwalt zu Rate gezogen werden.
Grundsätzlich kritisiert Salchow:
"Dieses Urteil passt auch nicht in den gesamtgesellschaftlichen Kontext. In allen Bereichen der Gesellschaft werden Sozialleistungen abgebaut, überall wird an die Eigeninitiative appelliert~ ganz im Gegensatz dazu wird durch dieses Urteil das sowieso schon dichte und "dauerhafte" unterhaltsrechtliche Netz zur "unterhaltsrechtlichen Hängematte" ausgebaut.
Zeitliche Befristungen des nachehelichen Ehegattenunterhalts kennt das über 100 Jahre alte BGB bislang nur in Einzelfällen (§ 1573 Abs 5, §1578 BGB).
Mehr denn je wird sich der Verband daher nun für eine prinzipielle zeitliche Befristung von nachehelichem Ehegattenunterhalt einsetzen müssen "