Debatte zum Unterhaltsrecht: „Gesetzliche Klarstellung des § 1578 b BGB - keine substanzielle Änderung des materiellen Unterhaltsrechts“
Im Gesetz zur „internationalen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen“ ist auch eine „Klarstellung im nationalen materiellen Unterhaltsrecht“ enthalten. Die Medien sprechen von einer „gravierenden Änderung“, Anwälte, Richter, Betroffene kritisieren, dass Anwender und Betroffene nicht gefragt wurden. ISUV äußerte sich dahingehend, dass die aktuelle Rechtsprechung Handhabe genug bietet, um dem Aspekt der „langen Ehe“ Rechnung zu tragen. Für die CDU-Abgeordnete Ute Granold, federführend in Fraktion und Rechtsausschuss ist klar, es handelt sich um eine „gesetzliche Klarstellung des § 1578b und keine substantielle Änderung des materiellen Unterhaltsrechts“. Auch seitens des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) wird hervorgehoben, es handle sich „nicht um eine inhaltliche Änderung der Unterhaltsrechtsreform von 2008“.
Ute Granold erklärt den Impuls für die Gesetzesänderung so, „dass die Instanzgerichte beim Fehlen ehebedingter Nachteile die nachehelichen Unterhaltsansprüche oftmals "automatisch" befristen, ohne die weiteren Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer der Ehe, bei der Billigkeitsabwägung ausreichend zu berücksichtigen.“
Die Intention des Gesetzgebers der Unterhaltsrechtsreform war der Grundsatz: lange Ehe – lange nacheheliche Solidarität. Daher hebt Ute Granold auch hervor: „Eine solche "automatische" Beschränkung entsprach aber nicht der Intention des Reformgesetzgebers von 2007, dem der Schutz der Langzeitehen ein besonderes Anliegen war. Die Befristung und Begrenzungsvorschrift sollte gerade nicht auf die „Kompensation ehebedingter Nachteile“ beschränkt werden, sondern auch die nacheheliche Solidarität und damit verbunden die Dauer der Ehe berücksichtigen. Diese Auffassung teilen wir auch heute noch, weshalb wir eine gesetzliche Klarstellung aufgrund der entstandenen Unsicherheiten für erforderlich hielten.“
Bezüglich der Art und Weise des Gesetzgebungsverfahrens stellt man seitens des BMJ fest: „Da es nicht um eine inhaltliche Änderung der Unterhaltsrechtsreform von 2008 ging, war wohl auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages der Auffassung, dass für diese Klarstellung die Abhaltung einer Sachverständigenanhörung nicht angezeigt war. Das Plenum des Deutschen Bundestages hat das Änderungsgesetz im Übrigen einstimmig angenommen. Das Plenum des Bundesrates wird abschließend am 1. Februar 2013 über den Entwurf beraten. Von einer einstimmigen Annahme ist auch dort auszugehen.“
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte die Gesetzesänderung umsetzen. „Hoffentlich wird jetzt keine Prozesslawine losgetreten. Betroffene – meist Frauen – können die Gesetzesänderung als Signal auffassen, dass alle Urteile, in denen Unterhalt befristet wurde, nun revidiert werden können.“, meint der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler.
Die Gefahr ist gegeben, denn der Gesetzgeber hat den Begriff der „langen Ehe“ völlig offen gelassen. Wie lange muss eine „lange Ehe“ dauern: acht Jahre, 16 Jahre oder mindestens 20 Jahre? Hier sollte der Bundesrat in seiner Sitzung am 1.2. vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes eine Klarstellung treffen.
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