EHEVERTRAGLICHE REGELUNGEN
Der ISUV-Bundesvorsitzende Michael Salchow stellte dazu fest:
"Wer an der Vertragsfreiheit rüttelt, rüttelt an der Privatsphäre. Wir begrüßen daher, dass der BGH ausdrücklich die Vertragsfreiheit der Ehegatten bestätigt hat. Allerdings hat der BGH auch festgestellt, dass nicht jeder Vertrag a priori gültig ist. Vielmehr obliegt es den Familiengerichten auch weiterhin, eine Inhaltskontrolle vorzunehmen, d. h. Regelungen auf ihre Sittenwidrigkeit zu überprüfen.
Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Ehepartner im Vergleich zu den gesetzlichen Unterhaltsregelungen grob benachteiligt wird.“
Die BGH-Richter geben mit diesem Urteil eine gewisse grobe Orientierung, was mehr oder weniger frei regulierbar ist. So kann beispielsweise auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung nicht verzichtet werden, es sei denn der betreuende Elternteil verfügt über ausreichend Vermögen, so dass er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, ohne dass gleichzeitig die Betreuung der Kinder vernachlässigt wird. Dagegen sind die Ehegatten bei vermögensrechtlichen Regelungen weitgehend frei. „Der Grundsatz, dass Unterhaltslasten nicht per Vertrag der Allgemeinheit aufs Auge gedrückt werden können, wird mit diesem höchstrichterlichen Urteil ausdrücklich nochmals bestätigt.“, hebt Salchow hervor.
Paaren, die einen Ehevertrag abschließen wollen, rät der Verband dringend, vor Vertragsunterzeichnung einen mit der aktuellen Rechtsprechung vertrauten Anwalt zu Rate zu ziehen. „Diese Kosten machen sich bezahlt, weil dann nämlich der Vertrag die Inhaltskontrolle besteht“, betont Salchow.
Der Verband hält weiterhin an seinen Motto fest:
Erst zum Notar, dann zum Traualtar.
Salchow begründet dies damit: „Nur mit einem Ehevertrag lassen sich Scheidungsfolgen abfedern, nur per Ehevertrag kann der Unterhalt an den Expartner definitiv begrenzt werden. In jedem Fall gilt: per Ehevertrag können die Ehe-maligen Geld und Nerven schonen. Nicht zuletzt lässt sich per Ehevertrag vermögensrechtliche Transparenz schaffen, so dass bei Scheidung die Aufteilung des Vermögens geregelt ist, die Firma, das Haus nicht wegen Zugewinnausgleichs unter den Hammer kommt. Allerdings, und dies ist die eigentliche Botschaft des Urteils, Unterhaltsausschluss bei Kinderbetreuung ist nahezu ausgeschlossen.“