Ein Beitrag aus dem Forum: Muss Anlage U unterschrieben werden?

Einer unserer Moderatoren antwortete:Für den Unterhaltspflichtigen besteht die allgemeine Obliegenheit, alle zumutbaren Maßnahmen zu veranlassen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen bzw. zu erhalten. Aus diesem Grund muss er auch die Vorteile des begrenzten Realsplittings in Anspruch nehmen. Tut er dies nicht, so kann er unterhaltsrechtlich so behandelt werden, als würden ihm die entsprechenden Steuervorteile zufließen. Sein Einkommen wird dann um einen fiktiven Betrag erhöht.
Wenn aber nachgewiesen werden kann, dass das begrenzte Realsplitting insgesamt Nachteile für den Unterhaltspflichtigen bringen würde, dann muss es nicht durchgeführt werden.
Schwierig ist immer die Beurteilung der Frage, ob der Unterhaltspflichtige gehalten ist, die Steuervorteile bereits durch Antrag auf Lohnsteuerermäßigung wahrzunehmen, um so sein laufendes Einkommen zu erhöhen. Es besteht die Obliegenheit, in zumutbarem Rahmen die Steuervorteile wahrzunehmen und auch entsprechend Freibeträge in die Lohnsteuerkarte einzutragen. Die Verpflichtung, den Freibetrag wegen der Möglichkeit des Realsplittings eintragen zu lassen, kann aber nur in Höhe des unstreitig zu zahlenden Unterhaltes verlangt werden, nicht in Höhe einer bestrittenen Unterhaltspflicht oder in Höhe eines strittigen Spitzenbetrages (BGH, FamRZ 1999, Seite 372, aber OLG Naumburg, FamRZ 2002, Seite 959).