Ein häufiges Problem nach Trennung und Scheidung: Wer bekommt die Ehewohnung?

Dazu hat jüngst das OLG Hamm entschieden: "Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewoh- nung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Das hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Ent- scheidung des Amtsgerichts Marl bestätigt." (OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 UF 58/13)

Die am Verfahren beteiligten Eheleute sind Eltern eines 1994 geborenen, noch in der Schulausbildung befindlichen Sohnes. Sie leben seit April 2012 getrennt. Nach der Trennung ist die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung geblieben, die im hälftigen Miteigentum der beteiligten Kindeseltern steht. Nach Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemeinsam mit dem Sohn bewohnen kann.

Das OLG hat die Ehefrau zur Räumung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten.

Grundsätzlich stellte das OLG fest:

Betreffe eine Wohnungszuweisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes.

Presseerklärung des OLG Hamm