Ewiges Thema: Doppelte Haushaltsführung ab 2014

Wer einen guten Job, wer gut verdienen will, muss mobil sein. Daher müssen vierle Arbeitnehmer immer öfter eine Zweitwohnung nehmen – neben der Hauptwohnung in der Heimat. Ab 2014 sollen dafür neue Regeln gelten.

Zu beachten ist, dass wer bei Mami oder Papi wohnt, muss seine Kosten nachweisen. Nur verheiratete Steuerpflichtige (Lohnsteuerklasse III, IV oder V), die gemeinsam mit dem Ehegatten eine Wohnung bezogen haben, sind von der Nachweisführung der finanziellen Beteiligung befreit.

Weiter gilt: Die Zweitwohnung muss sich in der Nähe zum Beschäftigungsort befinden, (grundsätzlich) maximal bis zur Hälfte der Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort. Beispiel: Die Entfernung zwischen der Hauptwohnung und dem Beschäftigungsort beträgt 120 km. Die Zweitwohnung darf sich (grundsätzlich) bis zu 60 km vom Beschäftigungsort entfernt befinden.

Die Unterkunftskosten für die Zweitwohnung sind ab Januar 2014 auf höchstens 1.000 EUR monatlich begrenzt. Darin enthalten sind alle Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände, Reinigungskosten, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeiträge, Stellplatzmiete, Kosten der Gartennutzung. Wird der monatliche Höchstbetrag von 1.000 EUR nicht ausgeschöpft, ist eine Berücksichtigung des nicht ausgeschöpften Betrages in den anderen Monaten des Bestehens der doppelten Haushaltsführung im selben Kalenderjahr möglich.