Fachanwältin für Familienrecht Maria Pecher: ""Was machen Sie, wenn Sie für sich entschieden haben, dass Sie sich trennen wollen?""Erste Schritte bei Trennung und Scheidung

Maria Pecher: ""Was machen Sie, wenn Sie für sich entschieden haben, dass Sie sich trennen wollen?""

 ""Sie kündigen den Mietvertrag, räumen die gemeinsame Wohnung leer,wenn der Ehepartner beruflich abwesend ist und plündern die Konten oderSie sperren einfach den Ehebrecher aus? Was halten Sie davon? Es soll tatsächlich Kollegen geben, die solche Tipps geben.""

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I. Ehewohnung

1. Grundlage ist der mit dem Vermieter geschlossene Mietvertrag. Ausziehen oder noch in der Wohnung bleiben? Diese Entscheidung stellt die Weichen für viele Trennungsfolgen.

Beispielsweise kann mit dem Auszug der Trennungstag festgeschrieben werden. Ein Jahr später kann jeder der Eheleute, der es möchte, Scheidungsantrag stellen, auch wenn der Ausziehende vielleicht noch gar nicht beabsichtigt, sich scheiden zu lassen.

Beachte: Mit Auszug nach sechs Monaten verliert man die Zugangsberechtigung zur Ehewohnung verlieren.

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2. Bei Auszug eines Ehegatten stellt sich sofort die Frage danach, wer die Miete zukünftig dem Vermieter schuldet. Wenn beide im Mietvertrag stehen, erst einmal beide Eheleute. Der Vermieter wird sich, wenn die Miete nicht bezahlt wird, natürlich denjenigen aussuchen, der mehr verdient, unabhängig davon, wer noch in der Wohnung wohnt. Der Vermieter muss den ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag nicht entlassen und wenn, nur mit Zustimmung des verbleibenden Ehegatten.

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3. Damit stellt sich die Frage, wie die Kündigung des Mietvertrages geregelt ist. Eine wichtige Frage, wenn beide im Mietvertrag stehen. Dann ist die Kündigung nur mit beider Unterschriften möglich.

Problematisch ist es auch, zunächst einmal einfach die Abbuchung der Miete vom beispielsweise gemeinsamen Konto weiterlaufen zu lassen. Hier empfiehlt sich deshalb, vor Auszug schon einmal Unterhaltsansprüche klären zu lassen. Andernfalls kann es zu Doppelzahlungen kommen bei dem nachträglichen, eventuell erforderlichen Ausgleich von Kontoüberziehungsbeträgen.

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 Tipps:

  • Benötigt wird zunächst einmal einen Ordner für Unterlagen im Zusammenhang mit der Trennung, in den Sie alle erforderlichen Unterlagen, die ich im Folgenden darstellen werde, auch einheften.

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  •  Der Mietvertrag muss gefunden werden, notfalls muss eine Kopie vom Vermieter angefordert werden.

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  • Gegebenenfalls nach einer rechtlichen Beratung muss entschieden werden, ob der Auszug Nachteile mit sich bringt.

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  • Vorher ist zu klären, wer nach Auszug die Miete und die Nebenkosten zahlt. Nicht zu empfehlen ist, die Miete weiterhin durch Abbuchung vom gemeinsamen Konto zu bezahlen, besser ist eine Unterhaltsregelung

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  • Ist die Wohnung für den verbleibenden Ehegatten zu teuer, ist eine Vereinbarung zur Auflösung des Mietverhältnisses erforderlich.

II. Immobilieneigentum

 Tipps:

  • Ein aktueller Grundbuchauszug ist zu besorgen und abzuheften.
  • Immobilienkauf und/oder Übertragungsvertrag ist herauszusuchen. Wertgutachten sind abzuheften.
  • Ein Ehevertrag, soweit vorhanden, ist herauszusuchen.     
  • Kreditverträge und Jahreskontostandsmitteilungen sind abzuheften.
  • Kontoauszüge der letzten zwölf Monate des Finanzierungskontos sind einzuheften.
  • Nebenkostenbescheide, Grundsteuerbescheide, Hausversicherungspolicen, alles ist in den genannten Ordner einzuheften.
  • Baupläne sind, soweit vorhanden, einzuheften, aus denen sich die Wohnflächen und der Hauszuschnitt ersehen lassen.
  • Es ist zu überlegen, wer sich auf Dauer die Immobilie leisten kann, die Frage zu stellen, ob sie verkauft werden muss.

III. Bankkonten

 In der Regel bestehen gemeinsame Konten, Geldanlagen oder gemeinsame Kreditkonten.

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1. Die vordringlichste Frage ist deshalb – welche Konten gibt es? Deshalb sind alle Bankkonten mit allen Kontonummern für beide Ehegatten bei den betreffenden Banken abzufragen. Von jedem Konto sind Kontoauszüge mindestens für die letzten drei Monate erforderlich und im vorgenannten Ordner wiederum abzuheften. Selbstverständlich auch, soweit möglich, Kopien der Kontoauszüge des Ehepartners.

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2. Gemeinsame Konten sind meist zu erkennen am Kontoauszug, wenn beide Namen angegeben sind. Ist auf diesem Konto ein ausreichendes Guthaben vorhanden, das die laufenden Abbuchungen abdeckt? Oder ist es überzogen? Wie hoch ist der Dispo-Kredit? Ein Überblick über diese Fragen ist unverzichtbar, bevor Entscheidungen zu einem weiteren Vorgehen wegen der Bankkonten getroffen werden kann. Auch hier rate ich schon einmal ein rechtliches Beratungsgespräch an, wenn Sie nicht das getrennte Kontenmodell gewählt haben.

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3. Die rechtliche Beratung kann bei einem oder mehreren gemeinsamen Konten ergeben, dass die bei Einrichtung der Konten gegenseitig gegebenen Vollmachten, jeweils allein über das Konto zu verfügen, zu widerrufen sind. Es ist jedenfalls empfehlenswert, dass der Dispo-Kredit gestrichen wird, sodass das Konto nur noch im Guthabenbereich zukünftig zu führen ist.

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4. Es kann sich die Notwendigkeit ergeben, ein hohes Kontosoll gemeinsam schnellstmöglich abzulösen, um zukünftig die hohe Überzugsverzinsung zu stoppen.

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5. Bei alleiniger Kontoinhaberschaft ist jedenfalls die dem anderen Ehegatten erteilte Vollmacht zu widerrufen, gegebenenfalls eine Kontokarte einzuziehen.

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6. Eventuell zu Gunsten des anderen Ehegatten laufende Einzugsermächtigungen, z. B. häufig für Fitnessstudiobeiträge oder ähnliches, sind zu widerrufen. Es empfiehlt sich natürlich vorher, den Ehepartner auf die Stornierung hinzuweisen.

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7. Bei gemeinsamen Geldanlagen und Depots sind ebenfalls Vollmachten zu prüfen bzw. eventuell zu widerrufen.

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 Tipps

     -    Alle Kontoverbindungen mit Kontonummern sind zusammenzustellen.

     -    Von allen Konten sollten die letzten Kontoauszüge, gegebenenfalls bei

          häufigem Geldverkehr mindestens die Kontoauszüge der letzten drei Monate,

          in den Ordner geheftet werden.

     -    Vollmachten zu Gunsten des Ehepartners sind eventuell zu widerrufen,

          Bankkonten zu sperren und Eurocards einzuziehen.

     -    Gemeinsame Konten sind auf Guthabenbasis umzustellen und Dispo-Kredite

          zu streichen.

     -    Einzugsermächtigungen sind eventuell zu widerrufen.

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IV. Versicherungen

1.

In jedem Haushalt gibt es Versicherungen aller Art. Sie können bei Trennung erstaunlich viel Ärger bereiten. Zum Beispiel gibt es häufig Differenzen bei Kfz-Haftpflichtversicherungen, wenn ein vorteilhafter Schadensfreiheitsrabatt nicht weitergegeben wird. Oft bestehen teure Hausratsversicherungen, die weiterlaufen und im Streitfall die Versicherungsbeiträge vom Versicherungsnehmer zu bezahlen sind, allerdings als Abzugsposten beim Unterhalt keine Rolle spielen. Aktuell werden private oder betriebliche Altersvorsorgeverträge immer wichtiger. Also sind alle Verträge der Familie herauszusuchen und in dem berühmten Ordner abzuheften. Gegebenenfalls können bei den Versicherungsgesellschaften Kopien der Versicherungsverträge und Änderungsverträge angefordert werden.

2.

Wer ist der Versicherungsnehmer? Erstaunlich oft erlebe ich, dass Mandanten/Mandantinnen die Lebensversicherungen beiden zuordnen, mit der Angabe, wir haben eine Lebensversicherung, was extrem selten ist oder aber Versicherungsnehmer und versicherte Person verwechseln.

3.

Wo wird der Beitrag und in welcher Höhe abgebucht?

4.

Müssen Versicherungen gekündigt werden oder zumindest die Bezugsberechtigungen geändert werden oder - die Frage stellt sich tatsächlich auch - sollen gar neue Versicherungen abgeschlossen werden?  Hier ist wieder der gute Rat einer Rechtsanwältin oder eines Rechtanwaltes hilfreich.

Tipps

     -    Alle Versicherungspolicen und Änderungspolicen sind herauszusuchen

          für alle Versicherungen und im Ordner abzuheften.

     -    Es ist zu klären, wer Versicherungsnehmer ist und wer Bezugsberechtigter.

     -    Unnötige, zu teure, zu viele Versicherungen sind nach Beratung eventuell zu

          kündigen oder gegebenenfalls eine neue Versicherung abzuschließen.

     -    Bezugsberechtigungen sind gegebenenfalls zu ändern.

     -    Eventuell sind zusätzliche neue Versicherungen abzuschließen (Renten-

          versicherung/Altersvorsorge) ab Scheidungsantrag, da hier beispielsweise der

          Beitrag beim Unterhalt abziehbar ist.

     -    Kontoauszüge, die Abbuchungen der Beiträge belegen, sind im Ordner abzuheften.

V. Hausrat  

Es wird überraschend viel und heftig um Hausrat gestritten. Seitenlange Listen mit Positionen wie „Fernseher“, „Audio-Anlage“ usw. kommen auf den Tisch, die Werte dieser Hausratsgegenstände werden zunächst utopisch hoch angegeben. Da steht am Ende schon einmal ein Gesamtwert von 40.000,00 EUR für den Hausrat. Da könnte sich schon einmal jeder Rechtsanwalt und Gutachter die Hände reiben, wenn die Streitigkeiten um Hausrat nicht so unbeliebt wären. Denn die Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach diesen Wertangaben.

Tipps

     -    Eine Hausratsliste aller wesentlichen werthaltigen Hausratsgegenstände

           ist aufzustellen mit allen wichtigen Wertmerkmalen.

     -    Der Hausrat sollte von Zimmer zu Zimmer fotografiert werden.

     -    Kaufquittungen in den Ordner abheften.

     -    Wenn bei Auszug Hausrat benötigt wird, schriftlich um die Mitnahme der

          notwendigen Hausratsgegenstände bitten.

     -    Nur persönliche Gegenstände bei Auszug ohne Zustimmung des Ehegatten

          mitnehmen.

VI. Steuer  

1.

Der Staat gewährt Ehegatten und nunmehr auch eingetragenen Partnern einen Steuervorteil durch die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Es kommt dann regelmäßig eine günstigere Steuertabelle zur Anwendung. Dieser Vorteil endet im Folgejahr nach der Trennung. Dann ist nur noch eine  Einzelveranlagung vorgesehen mit den Steuerklassen I oder II. Werden die Einkünfte der Eheleute vor der Trennung mit Steuerklasse III und V versteuert, stellt sich im Umfeld der Trennung für den Ehepartner/die Ehepartnerin mit der Steuerklasse V die Frage, ob nicht eine Steuerklassenänderung in die Steuerklassen IV/IV möglich ist. Hier ist zu unterscheiden zwischen den steuerrechtlichen Möglichkeiten, die eine Änderung der Steuerklassen gestatten und den familienrechtlichen Verpflichtungen. Obwohl steuerrechtlich eine Änderung möglich ist, kann dennoch familienrechtlich ein Wechsel im Trennungsjahr unzulässig sein, z. B. wenn Unterhalt auf der Grundlage der Steuerklasse III gezahlt wird.

2.

Nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Steuererklärung abzugeben für das Trennungsjahr. Auch hier kann sich die Frage stellen, ob letztmals die Zusammenveranlagung gewählt wird oder die Einzelveranlagung. Diese Entscheidung kann insbesondere bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit eine große wirtschaftliche Bedeutung haben.

Bisher konnte die Klärung zurückgestellt werden. Ab 2014 tritt jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft, die zu Risiken führt, wenn letztlich ein Ehepartner seine Steuererklärung abgegeben hat und Einzelveranlagung beantragt hat. Deshalb ist im Umfeld der Trennung bereits eine Klärung, gegebenenfalls eine schriftliche Vereinbarung anzuraten, wenn im Trennungsjahr noch eine Zusammenveranlagung erforderlich ist.

Andernfalls kann der Ehegatte mit der Steuerklasse V auf die Idee kommen, die Einzelveranlagung für das Trennungsjahr zu wählen, um höhere gezahlte Steuern über den Steuerbescheid zurückgezahlt zu erhalten. Der andere Ehegatte dürfte dann Steuern nach Steuerklasse IV nachzuzahlen haben. Bisher war eine Korrektur auch dann noch möglich, wenn der Steuerbescheid des erstbeantragenden Ehegatten rechtskräftig war. Hier empfehle ich dringend, eine steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen zu den Folgen einer Steuerklassenänderung und einer Einzelveranlagung. Aus dem Ergebnis ergibt sich dann eventuell die Notwendigkeit, bereits im Umfeld der Trennung eine Klärung zur Zusammenveranlagung durchzuführen. Leider muss nunmehr auch bei einer Zusammenveranlagung die gemeinsame Steuererklärung mit beider Unterschriften abgegeben werden.

Tipps

     -    Vor der Trennung feststellen, wer sein Einkommen nach welcher Steuerklasse

          versteuert.

     -    Steuerbescheide, zumindest der vergangenen drei Jahre abheften, gegebenenfalls 

          die letzte vollständige Steuererklärung.

     -    Vor einer Steuerklassenänderung sich beraten lassen, da steuerrechtliche

          Änderungsmöglichkeiten familienrechtlich zu Schadenersatzansprüchen führen

          können.

     -    Von einem Steuerberater ausrechnen lassen, welche Nachteile eine Einzel-

          veranlagung im Trennungsjahr nach sich ziehen kann, beispielsweise welche

          höheren Steuern dadurch ausgelöst werden.

     -    Auch wegen der Abzugsmöglichkeit von Verlusten, Sonderausgaben, außerge-

          wöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen ist zunächst einmal

          eine steuerliche Beratung erforderlich, inwieweit die Zusammenveranlagung von

          wirtschaftlichem Vorteil ist.

     -    Gegebenenfalls vor Ablauf des Steuerjahres den Ehegatten dann auffordern,

          der Zusammenveranlagung unwiderruflich zuzustimmen, um die Zustimmung, falls

          sie verweigert wird, kurzfristig einklagen zu können, bevor der Steuerbescheid bei

          Einzelveranlagung rechtskräftig werden kann.

VII. Unterhalt

Bequemlichkeit oder Angst vor Veränderungen oder auch Sparsamkeit kann richtig viel Geld kosten. Wenn zunächst einmal auf eine Klärung von Unterhaltsansprüchen verzichtet wird, können Unterhaltsforderungen teilweise nachträglich nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden. Überzahlungen können nicht unbedingt zurückgefordert werden. Das Prozessrisiko steigt, weil bei der Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten sich die Werte auch nach den Rückständen richten.

Tipps

     -    Einkommensunterlagen sind zusammenzustellen und im bekannten Ordner

          einzuheften, hier Verdienstnachweise eines Jahres, Steuerbescheide, Bilanzen,

          Einnahmen-/Überschussrechnungen der letzten drei Jahre, Rentenbescheide,

          alles was mit Geldeingängen verbunden ist.

     -    Alle Ausgaben sind zusammenzustellen und Belege herauszusuchen für Kranken-,

          Renten- und Lebensversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen und

          laufende Kosten.

     -    Der berufliche Werdegang kann von Bedeutung sein. Welche Arbeitsstelle bestand

          vor der Heirat?

     -    Am besten sich schon einmal den vorläufigen Unterhalt errechnen lassen, um

          dann entscheiden zu können, ob zunächst Zahlungen oder Abbuchungen von

          gemeinsamen Konten sinnvollerweise weiterlaufen oder aber schon sofort bei

          Trennung eine Unterhaltsregelung von Vorteil ist.

VIII. Vermögen

Maria Pecher: ""Ich vergleiche teilweise wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen die Trennung von Ehegatten mit dem Konkurs einer Firma. Vorher haben im Idealfall zwei Eheleute zusammengearbeitet, um das Familienvermögen zu vermehren. Mit der Trennung müssen Werte auseinandergesetzt werden und jeder Teil hat eine andere Vorstellung, wie eine „gerechte Teilung“ aussehen soll. Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch Regeln aufgestellt, wie die Teilung von Vermögen vorzunehmen ist, wenn die Ehepartner sich nicht einigen können.""

 Tipps

     -    Unterlagen über alle Vermögenswerte der Familie sind zusammenzustellen

          und abzuheften.

     -    Alle Vermögenswerte beidseits und Belege hierzu am Heiratstag sind

          zusammenzustellen.

     -    Schenkungen und Erbschaften sind zu belegen durch Urkunden, Kontoauszüge

          oder durch Zeugen.

     -    Mit möglichst vollständigen Unterlagen ist ein fachanwaltschaftlicher Rat einzuholen. 

     -     Am besten wird vorläufig schon einmal der Zugewinnausgleich berechnet.

     -    Zu anstehenden Vermögensumschichtungen sollte beraten werden.

     -    Wenn beidseits Übereinstimmung zu einer Aufteilungsregelung besteht, vor der

          notariellen Beurkundung den Notarvertragsentwurf mit einem Rechtsanwalt

          besprechen.

IX. Mediation

Maria Pecher: ""Jeder kennt diese Situation: Sie haben ein wichtiges Anliegen an Ihren Lebenspartner, finden aber nie die richtigen Worte, treffen nie den passenden Ton und schon werden Sie abgeblockt. Das Gespräch endet mit gegenseitigen Vorwürfen. Wichtige Probleme im Umfeld einer Trennung können nicht besprochen und sachlich geklärt werden. Hier könnte eine Verhandlungsunterstützung durch einen Mediator helfen. Wann aber macht Mediation als Unterstützung zur eigenen Konfliktlösung bei Trennungskonflikten Sinn? ""

-  Wenn beide Ehepartner sich freiwillig für ein Mediationsverfahren entscheiden.

-  Wenn beide Ehepartner sich auf einen   gemeinsamen Mediator einigen können.

- Wenn beide Ehepartner bereit sind, offen und fair alle Fakten auf den Tisch zu legen.

- Wenn auf beiden Seiten eine grundsätzliche Kooperationsbereitschaft vorhanden ist.

- Wenn es nicht darum geht, “den anderen fertigzumachen“.

- Besonders empfehlenswert ist Mediation, wenn ein Interesse an zukünftigen guten,

aber zumindest akzeptablen Beziehungen besteht, weil wichtige Berührungspunkte auch

nach der Scheidung vorhanden sind, wie gemeinsame Kinder oder Betrieb.

- Außerdem finanziell genügend Spielraum da ist, dass die Kosten der Mediation

und zusätzlich die Kosten je zweier Beratungsrechtsanwälte bezahlt werden können.

- Empfehlenswert ist Mediation bei komplizierten steuerrechtlichen und finanziellen

Verflechtungen von Lebenspartnern, beispielsweise wenn aus steuerlichen Gründen die

Familienmitglieder in diversen Firmenbeteiligungen miteinander verbunden sind.

- Empfehlenswert ist Mediation ebenfalls, um Konditionen für einen Ehevertrag bei

bestehender Ehe zu verhandeln.

Maria Pecher: ""Grundsätzlich nicht geeignet ist Mediation, wenn es bereits zu einer gewalttätigen Eskalation gekommen ist, hier geht der Schutz des Opfers vor.""

Ziel der Mediation ist, eine gemeinsame schriftliche Vereinbarung zu schließen, in der möglichst alle Konfliktpunkte geregelt sind und gegebenenfalls auch diese Vereinbarung notariell zu beurkunden.

Die Kosten der Mediation sind unterschiedlich. Mediationen werden von Sozialpädagogen, von kirchlichen Einrichtungen und auch von Rechtsanwälten angeboten. Die Sozialpädagogen bzw. die öffentlichen Einrichtungen orientieren sich eher an der Streitbeilegung zwischen den Parteien, während Rechtsanwaltsmediatoren auch die Rechtslage im Blick haben können. Unabhängig aber welche Stelle die Mediation macht, ist es ungeschriebenes Gesetz, dass Vereinbarungen von jeder Partei zur Überprüfung einem Rechtsanwalt vor Abschluss der Vereinbarung vorgelegt werden, um zu vermeiden, dass eine Partei, ohne es zu wissen, auf wesentliche Rechte verzichtet. Für die Mediationsstunden wird üblicherweise ein Stundenhonorar vereinbart. Die Höhe des Stundenhonorars kann sehr unterschiedlich sein.

X. Kosten

Eine erste Beratung kostet üblicherweise 190,00 EUR plus Auslagen und Mehrwertsteuer.

Wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, dann übernimmt sie meistens diese Erstberatungskosten. Das betrifft aber nur ein Beratungsgespräch. Wenn mehrere Beratungsgespräche erforderlich sind oder aber auch eine Vertretung, dann gibt es meiner Kenntnis nach bisher keine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten für Familiensachen trägt.

Maria Pecher: ""Es empfiehlt sich bei Konsultierung von Rechtsanwälten gleich im Erstgespräch nach den Kosten zu fragen.""

Es besteht meistens auch die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung auf Stundenbasis abzuschließen, wenn absehbar ist, dass beispielsweise nur ein Zeitbedarf von einer halben Stunde besteht. Als Beispiel für mögliche Kosten kann ich Kindesunterhaltsberatung und Vertretung benennen, hier beispielsweise wenn es um den Kindesunterhalt für zwei Kinder mit je Kind monatlich 272,00 EUR geht, dann ergibt sich ein Gegenstandswert von 6.528,00 EUR. Nach der Gebührentabelle ist dann mit Kosten zu rechnen in Höhe von ca. 570,00 EUR. Im Falle einer Unterhaltsberatung empfehle ich den Parteien üblicherweise die Gebühren am Gegenstandswert zu orientieren, weil gerade bei Beratung wegen Unterhaltsansprüchen oft mit einem Beratungsgespräch es nicht getan ist.

Es ändern sich dann häufiger die Verhältnisse, Einkünfte wegen der Steuerklassenänderung gehen zurück oder Belastungen erhöhen oder vermindern sich. Dann ist jeweils eine neue Berechnung erforderlich. Bei einer Beratung orientiert am Gegenstandswert sind mit der oben bezeichneten Gebühr alle Beratungsgespräche unabhängig von der Anzahl und die gesamte außergerichtliche Korrespondenz abgegolten. Eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis empfiehlt sich, wenn der Gegenstandswert von vornherein relativ hoch ist und der Beratungsbedarf einigermaßen absehbar ist.

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