Familiengerichtstag - Arbeitskreis Unterhaltsberechnung im Wechselmodell
Nach interessanter Diskussion waren die folgenden Thesen - Aussagen mehrheitsfähig
Ausgleichspflicht
Der Bedarf ergibt sich auch bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Elternteils aus den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile. Die Ausgleichspflicht des allein leistungsfähigen Elternteils ist begrenzt auf die Hälfte des bei alleiniger Unterhaltspflicht zu leistenden Betrages.
Kindergeld
Das Kindergeld ist beim symmetrischen Wechselmodell bei der Bedarfsermittlung nicht in Abzug zu bringen.
Stattdessen leitet der Bezieher die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil weiter.
Verringerung oder Veränderung der Barunterhaltspflicht
Wenn die Betreuung durch den umgangsberechtigten Elternteil die derzeit üblichen Besuchsregelungen wesentlich überschreitet, soll dieser Umstand zu einer Verringerung/Veränderung der Barunterhaltspflicht führen.
Bei Verringerung /Veränderung der Barunterhaltspflicht ist der durch Vereinbarung oder Beschluss festgelegte Betreuungszeitanteil maßgeblich zu berücksichtigen.