Glück im Spiel - Pech beim Zugewinnausgleich
Ein Lottogewinn eines Ehegatten während der Trennungszeit - wenn die Trennung acht Jahre zurückliegt, aber der Scheidungsantrag noch nicht gestellt ist - zählt nicht zum privilegierten Anfangsvermögen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 16.10.2013 (AZ XII ZB 277/12)
Hintergrund:
Problematisch ist, dass der unglückliche Gewinner seit August 2000 von seiner jetzt privilegierten Partnerin getrennt lebt. Seitdem lebt er mit seiner neuen Partnerin zusammen. Im November 2008 hatte er zusammen mit seiner Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 Euro. Im Januar 2009 wurde der Scheidungsantrag gestellt, im Oktober wurde die Ehe im Verbund geschieden, der Antragsteller muss bis 2014 .
In einem getrennten Verfahren verlangt die Exfrau Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 Euro unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn. Schon das Familiengericht hat den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt und dem Antrag der Exfrau entsprochen. Auf die Beschwerde des Mannes hatte das Oberlandesgericht die erste Entscheidung geändert und den Mann zur Zahlung von knapp 8.000 Euro verurteilt.
Entscheidung des BGH
Der BGH argumentiert auch hier, wie schon in ähnlichen Urteilen, dass ein während der Trennung von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn kein privilegiertes Anfangsvermögen ist. Dies gelte, weil ein Lottogewinn nicht mit einer Erbschaft oder Schenkung vergleichbar sei. Es fehle eine direkte persönliche Beziehung, die bei einer Schenkung oder Erbschaft immer gegeben ist..
Der BGH verneinte auch eine besondere Härte wegen der langen Trennungszeit. Auch der Umstand, dass der Lottogewinn ja von der Lebensgemeinschaft gemacht wurde, wird vom BGH nicht als besondere Härte gewertet. Dagegen wurde vom BGH gewürdigt, dass die Ehe 29 Jahre dauerte und drei Kinder daraus hervorgingen.