Güterrecht - OLG Düsseldorf - 19.3.2014
Ist im Zugewinnausgleich ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern wegen Schenkung an Schwiegerkind (und eigenes Kind) zu berücksichtigen, ist dieser Rückforderungsanspruch sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Schwiegerkindes anzusetzen. Eine Indexierung dieses Abzugspostens findet nicht statt.
Beschluss:
Gericht: OLG Düsseldorf
Datum: 19.03.2014
Aktenzeichen: II-8 UF 271/13
Leitparagraph: BGB §1378
Quelle: NZFam 2014, Seite 860
Kommentierung:
Der BGH hat im Jahr 2010 (FamRZ 2010, Seite 958) seine Rechtsprechung zur Qualifizierung schwiegerelterlicher Zuwendungen aufgegeben und diese Zuwendungen auch beim Schwiegerkind als Schenkung eingeordnet. Zugleich hat der BGH diese Schenkungen sowohl dem Anfangs- und dem Endvermögen des Schwiegerkindes, jeweils vermindert um den Rückforderungsanspruch der Schweigereltern, zugeordnet. Dies hat zur Konsequenz, dass die Schenkung der Schwiegereltern im Zugewinnausgleichsverfahren regelmäßig vollständig unberücksichtigt bleibt. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass das eigene Kind von der Zuwendung seiner Eltern an den Ehepartner (Schwiegerkind der Eltern) nicht mehr profitiert, auch dann nicht, wenn die Eltern ihren Rückgewähranspruch nicht geltend machen oder möglicherweise schon verjährt ist (3 Jahre nach Trennung der Eheleute im Normalfall). Auch ist Vorsicht geboten bei notariellen Vereinbarungen zwischen den Eheleuten, da grundsätzlich zwischen den Eheleuten keine Vereinbarung zu Lasten Dritter, somit auch nicht zu Lasten der Schwiegereltern/Eltern getroffen werden kann. Einzelheiten hierzu im Merkblatt Nr. 67 des Verbandes ISUV, dort Ziffer II. 3.
Das OLG Düsseldorf hat die vom BGH noch nicht endgültig entschiedene Frage hinsichtlich der Indexierung der Schenkung der Schwiegereltern im Anfangsvermögen dahingehend gelöst, dass diese Schenkung nicht indexiert wird. Dies mit dem Argument, dass nur bei Verzicht einer Indexierung es verhindert werden kann, dass sich die Rückforderung der Schwiegereltern nicht auch beim Zugewinnausgleich noch einmal zum Nachteil des Schwiegerkindes auswirkt. Wegen des vom BGH zugestandenen Rückforderungsanspruches der Schwiegereltern gilt im Zugewinnausgleich der Grundsatz, dass das Schwiegerkind keinen Nachteil durch die Schenkung rechnerisch erleiden darf, da es ja schon dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ausgesetzt ist. Daher auch konsequent, dass auf eine Indexierung der schwiegerelterlichen Schenkung zu verzichten ist.