Gut zu wissen: Wer hat Anspruch auf das Weihnachtsgeld?
Es gibt keine gesetzliche Reglung zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes. Eine Verpflichtung zur Zahlung kann sich aber aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben. Aber auch aufgrund einer betrieblichen Übung kann sich die Pflicht zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes ergeben, denn zahlt der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld, so begründet dies für den Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen Rechtsanspruch auf Zahlung (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2009, Az. 10 AZR 281/08; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.08.1996, Az. 10 AZR 68/96; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.1963, Az. 3 AZR 173/62;). Dabei spielt es keine Rolle, dass das Weihnachtsgeld jeweils in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wird (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2011, Az. 5 Sa 604/10).
Der Arbeitgeber versucht in der Regel durch einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt seine Leistungspflicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung zu umgehen.
Dies ist ihm grundsätzlich auch möglich. Er kann durch entsprechenden Hinweis im Arbeitsvertrag oder den Allgemeinen Arbeitsbedingungen regeln, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2011, Az. 6 Sa 46/11). Ein solcher Hinweis müsse aber dem Transparenzgebot gerecht werden. Er müsse klar und verständlich sein und darf nicht widersprüchlich sein. Verstößt der Arbeitgeber gegen das Transparenzgebot, führt dies zur Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts.
Grundsätzlich hat der im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Jedoch können noch weitere Personengruppen in den Genuss von Weihnachtsgeld kommen.
Gekündigte Arbeitnehmer
Auch in den Fällen, wo dem Arbeitnehmer bereits gekündigt wurde, kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen. So hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden, dass bei einer vom Arbeitnehmer unverschuldeten Kündigung, beispielsweise aus betrieblichen Gründen, es nicht gerechtfertigt sei, ihm das Weihnachtsgeld vorzuenthalten (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.09.2010, Az. 15 Sa 812/10).
Ruheständler
Auch Ruheständler können unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Übung einen Anspruch auf die jährliche Weihnachtszuwendung haben (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2010, Az. 3 AZR 118/08). Es ist jedoch zu beachten, dass der ehemalige Arbeitgeber die Weihnachtszuwendung nach billigem Ermessen kürzen oder streichen kann (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.1963, Az. 3 AZR 173/62).
Erkrankte Arbeitnehmer
Das Weihnachtsgeld kann im Falle einer Krankheit auch gekürzt werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2010, Az. 6 Sa 723/09), dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der längere Zeit krank war, das Weihnachtsgeld kürzen könne (vgl. auch Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011, Az. 10 Sa 495/10). Dies sah das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. jedoch anders. Danach dürfe ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht „bestraft“ werden. Eine Kürzung sei seiner Ansicht nach daher nicht möglich (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.08.1999, Az. 7 Ca 1743/99).
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber eine bestimmte Beschäftigungsgruppe von der Zahlung ausschließen oder die Höhe der Zuwendung unterschiedlich regeln. Er muss sich dabei aber an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung halten. Die Gruppenbildung muss durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sein und darf nicht willkürlich sein.
Quelle refrago