„Internationaler Frauentag“ Privilegierung von Frauen

Der ISUV-Bundesvorsitzende M. Salchow stellt dazu fest: „Wir haben stets die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall gefordert - auch bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Es darf einfach nicht ins Belieben der Mutter gestellt werden, ob und welchen Kontakt Kinder nach Trennung weiterhin zum Vater haben.“

Bezüglich der unterschiedlichen Rechtspositionen der Erst- und Zweitehefrau kritisiert Salchow: "Die Erste steht immer an erster Stelle, wenn es um Unterhaltsforderungen geht. Die Zweitehefrau ist immer nachrangig, — sogar, wenn sie minderjährige Kinder betreut. Daher müssen die meisten Zweitehefrauen berufstätig sein, es bleibt ihnen deswegen auch nichts anderes übrig, als jede Arbeit anzunehmen — ganz im Gegensatz zur Erstehefrau, die auf eine „angemessene“ Arbeit (§ 1574 BGB) pochen kann. Die Benachteiligung der Zweitehefrau setzt sich bis ins Alter fort: Da bei der Scheidung die Rentenansprüche geteilt werden, kann die Zweitehefrau sich meist nicht auf eine ausreichende Altersversorgung des Mannes verlassen. Diese Benachteiligung von Zweitehefrauen wird nur allzu gerne von der Frauenbewegung unter den Teppich gekehrt, weil sie nicht in das Klischee von der angeblichen Solidarität aller Frauen passt."

Grundsätzlich privilegiert das seit 1977 gültige Unterhaltsrecht Frauen. Hat eine Frau einen entsprechend solventen Partner geheiratet, steht ihr schon nach wenigen Jahren in jedem Fall Unterhalt zu, unabhängig davon, ob z.B. ein Eigenverschulden vorliegt. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs bemisst sich gar nach dem ehelichen Lebensstandard. Immer häufiger klagen Frauen lebenslange Unterhaltsforderungen ein.

Salchow fordert daher: „Eine Lebensstandardgarantie ist überzogen, sie fordert zu „Unterhaltspiraterie“ geradezu heraus. Angemessen wäre ein am Bedarf orientierter und grundsätzlich zeitlich befristeter Unterhalt, der Eigeninitiative fördert und fordert.“