ISUV-Bezirksstelle München – Vortrag zum Ehegattenunterhalt: „Furcht und Schrecken bereitete die Unterhaltsrechtsreform von 2008…“
... bei den Ehefrauen, die bisher lebenslangen Unterhalt verlangen konnten.“, leitete Hans Peter Peine, Fachanwalt für Familienrecht, seinen Vortrag zum Ehegattenunterhalt ein. Peine griff die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf.
Die Reform des Unterhaltsrechts ist eine Konsequenz, dass sich die gesellschaftlichen Verhältnisse gewandelt haben, Frauen sind wie Männer oft berufstätig. Gleichzeitig soll die Eigeninitiative nach der Scheidung gefördert werden. Daher konnten nach der Reform die meisten Unterhaltstitel befristet werden –außer dem Kindesunterhalt, der spätestens nach Vollendung des 25. Lebensjahres ausläuft.
Neu ist jetzt – hervorgehoben durch den Gesetzgeber, dass bei langer Ehedauer weiterhin ein Unterhaltsanspruch besteht. Begründet wird dies mit der ehelichen Solidarität, die insbesondere bei langen Ehen besteht.
Ehegattenunterhalt wird unterschieden zwischen Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt. Familienunterhalt ist selbstverständlich, er meint, das Geld, das die Frau/Mann zum Erhalt der Familien braucht.
Trennungsunterhalt, ist der Unterhalt, den der wirtschaftlich Stärkere dem wirtschaftlich Schwächeren in der Zeit der Trennung zu leisten hat. Trennungsunterhaltsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem Auskunft zum Einkommen und Vermögen, aber auch zu den Schulden verlangt wird.
Gingen Kinder aus der Ehe hervor, so hat einer der Partner Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Hier besteht ein Basisunterhalt von drei Jahren. Es stellt sich immer die Frage, wie lange Betreuungsunterhalt gezahlt werden muss. Immer ist zu prüfen im Einzelfall, welche Betreuungsleistungen noch für das Kind nach den ersten drei Jahren bestehen. Problem ist weiterhin die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit.
Der nichtbetreuende Elternteil kann dem betreuenden Elternteil anbieten, dass er einen Teil der Betreuung übernimmt, so dass der andere seine Berufstätigkeit ausweiten kann.
Haben Kinder einen erhöhten Pflegeaufwand, dann ist dies immer im Einzelfall nachzuweisen.
Ist das Kind im Kindergarten versorgt, dann ist mindestens ein Minijob aufzunehmen. Ist das Kind 12 Jahre, dann besteht in der Regel die Pflicht zu halbschichtiger Arbeit, ist das Kind 15 Jahre, dann ist der betreuende Elternteil verpflichtet voll berufstätig zu sein.
Befristung des Ehegattenunterhalts richtet sich nach den durch die Ehe bedingten Nachteile. Diese müssen nachgewiesen werden. Befristung des Ehegattenunterhalts kann sowohl der Höhe nach bestehen als auch bezüglich der Dauer.
Unterhaltsansprüche können bestehen wegen Krankheit oder Gebrechen. Krankheit ist zwar kein ehebedingter Nachteil, aber aus Gründen der ehelichen Solidarität kann ein Unterhaltsanspruch besten.
Eine besondere Form des Unterhalts, ein besonderer Streitpunkt ist der Aufstockungsunterhalt. Der wirtschaftlich Stärkere muss dem wirtschaftlich Schwächeren einen Ausgleich zahlen. Auch Aufstockungsunterhalt ist allerdings zu befristen etwa auf ein Viertel oder ein Drittel der Ehedauer.
Ein Unterhaltsanspruch besteht auch auf Grund von Bedürftigkeit. Bevor Unterhalt geltend gemacht werden kann, wird geprüft, ob Einkommen durch Vermögen erwirtschaftet wird und ob das Einkommen durch Berufstätigkeit nicht reicht.
Problem des Ehegattenunterhalts ist auch die Frage nach einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Die Erwerbstätigkeit muss sich am gelernten Beruf des Unterhaltsberechtigten orientieren.
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