ISUV-e-Petition: Selbstbehalt - der Gesetzgeber ist weiterhin gefordert

Die Online-Petition des Interessenverbandes Unterhalt und Familienrecht (ISUV) 4-17-07-40324-005989 zum Unterhaltsrecht - Selbstbehalt ist nun durch den Petitionsausschuss für abgeschlossen erklärt worden. Die Petition wurde im April/Mai 2010 von 3002 Menschen unterzeichnet sowie 410 Beiträge dazu wurden ins Netz gestellt. Zentrale Forderung der Petition war es, der Selbstbehalt solle gesetzlich festgelegt werden. "Für uns war und ist es wichtig, dass sozialrechtliche Grundsätze, das Lohnabstandgebot sowie individuelle Wohn- und Umgangskosten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Diese Forderung ist jetzt vom Petitionsausschuss abgelehnt worden. Die Gründe überzeugen uns nicht, verteidigt wird nur der Status quo."~, kritisiert der Bundesvorsitzende Josef Linsler.

"Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.", heißt es in dem Schreiben des Petitionsausschusses. ISUV kritisiert diese Einschränkung: "So viel Diskurs mit engagierten Bürgern, mit sachlich fundierten Argumenten, mit einem Verband, der eine wichtige Wahlklientel vertritt, halten wir für notwendig und demokratisch legitim."~

Grundlage für die Stellungnahme des Petitionsausschusses ist ein Statement des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Auf Seiten von ISUV kritisiert man: "Dass das BMJ keinen Handlungsbedarf sieht und den Status quo rechtfertigt, ist zu erwarten. Wäre es anders, würde man indirekt eingestehen bisher untätig gewesen zu sein. - Im übrigen kann aber von den Unterzeichnern zurecht erwartet werden, dass die juristisch erfahrenen Abgeordneten des Petitionsausschusses mit freiem Mandat auch freies - Ministerien unabhängiges - Denken und Handeln liefern."

Das Ministerium behauptet, dass "der Selbstbehalt gesetzlich nicht festgeschrieben ist, sondern von dem zuständigen Gericht im Einzelfall zu ermitteln" ist. Der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler bestreitet diese Behauptung: "Das Problem ist doch, dass die Düsseldorfer Tabelle in der Rechtspraxis quasi Gesetzeskraft hat und entsprechend angewendet wird. Individueller Selbstbehalt ist die absolute Ausnahme."~

Die zentrale Forderung des ISUV bei der Festlegung des Selbstbehaltes lautet: "Einem/einer hart arbeitenden Unterhaltspflichtigen muss am Monatsende erheblich mehr bleiben als der Sozialhilfesatz. Der Gesetzgeber ist gefordert, die Festlegung des Selbstbehaltes ist eine sozialpolitische Frage keine juristische."

Die vollständige Stellungnahme des Petitionsausschusses und die entsprechende Diskussion dazu finden Sie im ISUV-Forum


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Fachanwältin für Familienrecht
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