ISUV-Kontaktanwältin Nina Bruckner in Tauberbischofsheim: Gemeinsame Elternschaft nach Trennung und Scheidung - ISUV-Vorsitzender Josef Linsler: ""Nicht selten geht es weniger um die Sorge als ums Geld.""
Eigentlich verändert sich im Zuge der Scheidung die elterliche Sorge nicht, beide Elternteile haben sie, es sei denn einer stellt einen Antrag, dass er sie alleine haben will. In der Diskussion im Anschluss an den Vortrag hob der ISUV-Vorsitzende Josef Linsler hervor: ""Der Konflikt um elterliche Sorge, Umgangsrecht, aber insbesondere ums Aufenthaltsbestimmungsrecht wird oft mit harten Bandagen geführt, weil finanzielle Interessen im Hintergrund stehen. Nicht selten geht es weniger um die Sorge als ums Geld.""
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Man unterscheidet Personensorge und Vermögenssorge. Grundsätzlich gibt es Grenzen der Personensorge: Gewaltfreie Erziehung und Kindeswohlgefährdung. Grenzen der Personensorge sind: Das Vermögen des Kindes darf nicht verschleudert oder verschenkt oder selbst verbraucht werden.
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Praxis der gemeinsamen Sorge: Einvernehmen ist nur bei Fragen von erheblicher Bedeutung notwendig, z. B. Vermögensfragen, Schule und Bildung, Wohnort, religiöse Erziehung.
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Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt der Elternteil, bei dem das Kind gerade lebt.
Beachte es gibt auch ein Alleinentscheidungsrecht eines Elternteils, bei dem das Kind lebt. Dies gilt für Ernährung, Schlafenszeiten, Fernsehkonsum, …
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>~BEACHTE:
„Der Streit um die elterliche Sorge ist akademisch. Es lohnt sich nicht um die elterliche Sorge zu streiten. Wichtig ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
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Wann wird einem Antrag auf alleinige Sorge vom Gericht stattgegeben?
- Wenn beide dem zustimmen, sich einig sind.
- Wenn ein Elternteil nicht erziehungsfähig ist.
- Wenn die Eltern nicht fähig sind miteinander zu kooperieren und miteinander zu reden.
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Was heißt Erziehungsunfähigkeit?
- Suchtprobleme
- Misshandlungen
- Vernachlässigung
- Psychische Erkrankungen, Depression
- Blockade, Verweigerung jeder Kommunikation
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>~BEACHTE:
Die Mittel der Justiz sind begrenzt.
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Wann hat man Chancen die Alleinsorge/Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bekommen?
- Kontinuitätsgrundsatz
- Förderungsgrundsatz
- Bindung des Kindes an den Elternteil, Geschwister, Großeltern
- Wille des Kindes
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Wie wird der Wille des Kindes eruiert?
- Anhörung des Kindes beim Richter
- Gutachten
- Verfahrenspfleger
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Wie läuft ein Verfahren – Grundsätze
- Beschleunigungsgrundsatz
- Anhörungspflicht des Gerichts – bei Kinder ab drei Jahren Pflicht
- Bestellung eines Verfahrenspflegers – Interessenvertretung des Kindes
- Gutachten – nur dann, wenn keine Einigung möglich ist.
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>~BEACHTE:
Immer hat das Kind einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen
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Bezüglich Umgang gilt der Grundsatz der Nichteinmischung. Die Umgangsvereinbarung hat Bindungswirkung. Die Vereinbarung sollte schriftlich getroffen werden.
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Was tun, wenn ein Elternteil sich nicht an die Vereinbarung hält?
- Bei Gericht kann ein Vollstreckungstitel erreicht werden.
- Vermittlung durch Gericht, Beratungsstellen, Jugendamt, Verfahrenspfleger
- Eine Umgangsregelung sollte klar sein, mit dem Kalender erstellt werden.
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>~BEACHTE:
Bezüglich jedem Elternteil gilt die Wohlverhaltensklausel.
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Jeder Elternteil darf beim Kind nicht schlecht über den anderen reden oder ihn verächtlich machen. Wer dies nicht beachtet, muss mit Unterlassungsverfügungen, Einschränkungen des Umgangs, begleitetem Umgang rechnen.
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Ausschluss des Umgangs ist nur sehr schwer.
Beachte im Hintergrund von Sorge- und Umgangsstreitigkeiten stehen oft Unterhaltsfragen: Wer Geld fürs Kind will, muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen und das Kind überwiegend betreuen. Daher wird derjenige, der Geld will, mauern.
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