ISUV-Kontaktstelle Ulm-Neu Ulm – ISUV-Kontaktanwalt Jürgen Strampp: Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder

Man unterscheidet Verwandtenunterhalt und nicht Verwandten-Unterhalt. Kindesunterhalt, Elternunterhalt ist immer Verwandtenunterhalt. Eltern und Kinder sind Blutsverwandte. Voraussetzung für Unterhalt ist immer Bedürftigkeit. Voraussetzung für Unterhalt ist auch das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Beachte: Für die Verpflichtung zum Kindesunterhalt ist weniger wichtig, ob das Kind18 Jahre ist, sondern ob es seine Schulausbildung abgeschlossen hat und für seinen Unterhalt selbst aufkommen kann. Die Richtlinie 18 Jahre ist eigentlich nur relevant, weil es dann weniger Betreuung – keiner Betreuung mehr bedarf.

Grundlage für Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien der Oberlandesgerichte.

Beachte: Die Struktur der Leitlinien, die Gliederung ist inzwischen einheitlich – jedoch die Regelungen sind unterschiedlich.

Bei minderjährigen Kindern gilt die Regelung: Ein Elternteil betreut – der andere zahlt. Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet.

Immer häufiger entstehen durch die Düsseldorfer Tabelle Mangelfälle, weil die Zahlbeträge von immer weniger Eltern vollständig gezahlt werden können.

Auskunft kann alle zwei Jahre eingefordert werden, der Auskunftsanspruch ist gegenseitig.

Beachte: Volljährige Kinder müssen ihren Unterhaltsanspruch selbst geltend machen.

Unterhaltsansprüche unterliegen immer einer Rangfolge. Es gilt minderjährige Kinder kommen zuerst. Dann kommen die Elternteile, die minderjährige Kinder betreuen. Volljährige Kinder kommen erst auf Rang 4: Volljährigen Kindern ist es in der Regel zumutbar, für den eigenen Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Aus diesem Grunde hält man diese Kinder für weniger schutzbedürftig im Verhältnis zu anderen Unterhaltsberechtigten.