ISUV-Vortrag in Bad Mergentheim bei der Firma Roto von Diplomkaufmann, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Tobias Lahl: Steuern steuern bei Trennung und Scheidung: „Das geht nur, wenn Beide mitspielen.“

Das Steuerrecht ist kompliziert und hält bei Trennung und Scheidung einige Überraschungen bereit. Problem ist insbesondere das Wegfallen des Splittingtarifs. Wie und unter welchen Umständen können dem Staat die Scheidungskosten in Rechnung gestellt werden. Kann der Unterhalt geltend gemacht werden? „Wenn man sich einig ist, kann man im Steuerrecht viel erreichen.“, stellte Tobias Lahl fest.

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Zu beachten ist: Im Trennungsjahr gilt noch der Splittingtarif. Ein „Versöhnungsversuch“ kann das Wegfallen des Splittingtarifs aufschieben. Zusammenveranlagung in dem Jahr, in dem der „Versöhnungsversuch“ stattfand, ist möglich. Um das Wegfallen des Splittingtarifs abzufedern, kann man sich einen Freibetrag eintragen lassen.

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Beachte bei Zusammenveranlagung, die Eheleute bekommen den gleichen Steuerbescheid sind aber weiterhin auch Gesamtschuldner gegenüber dem Finanzamt. Grundsätzlich gilt: Steuererstattungen stehen dem zu, der sie geleistet hat. Bei getrennter Veranlagung auch unterschiedliche Steuererklärungen.

Kosten des Scheidungsverfahrens sind außergewöhnliche Belastungen, allerdings müssen sie einen bestimmten Betrag – im Schnitt 2000 EURO überschreiten. Nicht als außergewöhnliche Belastungen gelten z.B. Aufwendungen für den Hausrat, Notar- und Grundbuchgebühren zum Umschreiben von Immobilien.

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Zustimmung zum Realsplitting: Unterhalt kann von der Steuer abgesetzt werden. Über die „Anlage U“ können bis zu 13805 steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen da beide Partner übereinstimmen, sprich die Anlage U unterschreiben.

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Außergewöhnliche Belastungen: Unterhalt kann auch als außergewöhnliche Belastungen bis zu einem Betrag von 8004 geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass die Unterhaltszahlungen an einen „bedürftigen“ Expartner gehen. Vorteil der außergewöhnlichen Belastungen: Der Expartner muss nicht zustimmen und der Berechtigte muss den Unterhalt nicht versteuern.

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Beachte: Kindesunterhalt kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. Studiert ein Kind noch, ist über 25 Jahren und bekommt kein Kindergeld mehr, aber Unterhalt von den Eltern, dann kann dieser Unterhalt von der Steuer abgesetzt werden.

Entlastungsfreibetrag für Alleinerziehende von 1308 EURO – Lohnsteuerklasse II, wenn das Kind im Haushalt des Alleinerziehenden lebt.

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Beachte: Der Entlastungsbetrag steht dem Alleinerziehenden nur so lange zu, so lange er allein lebt.

Auch der Versorgungsausgleich kann steuerlich relevant werden, wenn die beiden Ehe-maligen eine Regelung vereinbaren. Werden verminderte Ansprüche vom Verpflichteten ausgeglichen, so kann der sie als Sonderausgaben geltend machen.

Beachte bei Beamten: Kürzung des Pensionsanspruchs

Tobias Lahl: „Bei Scheidungen wird oft über die Steuern schmutzige Wäsche gewaschen. Daher sollte man sich unbedingt einigen.“

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