ISUV Wahlprüfstein 3 – Berücksichtigung aller Aufwendungen der Eltern für Ausbildung und Studium bei der Steuer
Steuerliche Berücksichtigung aller Aufwendungen der Eltern für Ausbildung und Studium
So viel vorweg: Die berufliche Ausbildung und das Studium können nur sehr begrenzt steuerlich geltend gemacht werden. Beides ist für die Bundesrepublik von fundamentaler Bedeutung. Es liegt nahe, dass der Staat gerade in diesem Bereich die Eltern massiv unterstützt. Schließlich sind Studium und berufliche Ausbildung teuer, insbesondere wenn Kinder auswärts wohnen
Welche Leistungen erbringt der Staat für Kinder, die in Ausbildung sind oder studieren?
Kinderfreibetrag – Kindergeld
- Familien erhalten entweder den Kinderfreibetrag oder Kindergeld.
- Das Kindergeld beträgt aktuell 184 EUR pro Monat.
- Der Kinderfreibetrag beläuft sich aktuell auf 7.008 EUR pro Jahr.
- Im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ ermittelt das Finanzamt zu Gunsten des/der Steuerpflichtigen, ob sich für den steuerpflichtigen Bürger die Gewährung von Kindergeld oder die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages günstiger auswirkt. Die jeweils günstigere Variante wird bei der Steuererklärung angewendet.
„Günstigerprüfung“ – Was bleibt unterm Strich?
- Bei Verheirateten ist ab einem Bruttoeinkommen von ca. 62.000 EUR pro Jahr die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger.
- Bei Alleinerziehenden ist ab einem Bruttoeinkommen von ca. 33.000 EUR pro Jahr die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger.
- Bei Geschiedenen wird mit der Hälfte des Kindergeldes / Kinderfreibetrages gerechnet.
- In ca. 90% aller Steuererklärungen ist die Berücksichtigung des Kindergeldes für den/die Steuerpflichtigen günstiger.
Ausbildungsfreibetrag
Für ein unterhaltsberechtigtes Kind kann ein Steuerfreibetrag in Höhe von 924 EUR pro Jahr geltend gemacht werden wenn…
- … das Kind eine Berufsausbildung macht,
- … das Kind auswärts untergebracht ist,
- … das Kind zwischen 18 und 25 Jahre alt ist,
- … für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht
Der Ausbildungsfreibetrag wird unabhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen gewährt. Die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages ist allerdings an das Einkommen des Kindes gekoppelt.
Einkommen des Kindes
- Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
- Erhält das Kind Zuschüsse aus öffentlichen Kassen sind diese Zuschüsse als Einkommen anzusetzen.
- Als Darlehen gewährte Zuschüsse (z.B. BAföG) sind nicht als Einkommen anzusetzen.
- Von dem Einkommen des Kindes kann ohne weiteren Nachweis eine Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR abgezogen werden.
- Verfügt das Kind über eigene Einkünfte – zum Beispiel Ausbildungsverdienst – über 1.848 EUR, wird der anrechenbare Freibetrag um die über den Betrag von 1.848 EUR liegenden Einkünfte gemindert.
Wie das folgende Beispiel zeigt, wird bei höherem Einkommen der Freibetrag gekürzt.
Einkommen des Kindes = 2.000 EUR
Einkommensgrenze = 1.848 EUR
Differenz = 152 EUR
Ausbildungsfreibetrag = 924 EUR – 152 EUR = 772 EUR
So bleibt ein effektiver Ausbildungsfreibetrag von 772 EUR
Zusammenfassung
- Eltern erhalten pro Kind vom Staat mindestens 184 EUR Zuschüsse
- Geschiedene erhalten pro Kind vom Staat mindestens 92 EUR Zuschüsse
- Befinden sich Kinder in Ausbildung und wohnen nicht zu Hause, sind monatlich 924 EUR / 12 Monate = 77 EUR steuerlich abzugsfähig, bei Geschiedenen 462 EUR / 12 Monate = 33,50 EUR.
Fazit – Was am Ende wirklich bleibt – ist das gerecht?
- Der Staat unterstützt Eltern mit Kindern, die sich in Ausbildung befinden und nicht zu Hause wohnen mit ca. 200 EUR pro Monat.
- Geschiedenen steht jeweils die Hälfte dieses Betrages zu.
- Der Staat unterstützt die Ausbildung des Kindes mit 77 bzw. 33,50 EUR Kinderfreibetrag pro Monat.
Standpunkte der Bundesparteien
Bezüglich des Ausbildungsfreibetrags halten sich die Parteien bedeckt. Dies wird bei der Suche nach Informationen und Standpunkten der Bundesparteien auf deren Web-Seiten deutlich. Die Suche nach einem entsprechenden Text zum Ausbildungsfreibetrag ergab lediglich bei den Grünen zwei Treffer.
Es steht zu befürchten, dass der Ausbildungsfreibetrag wegfällt, wenn es zu einer Reform des Ehegatten- beziehungsweise Familiensplittings kommt. Hand aufs Herz, finanziell fiele das eh nicht ins Gewicht. Weder bei den Steuerpflichtigen noch beim Finanzminister.
Wird also mit einer wie auch immer gearteten Steuerreform der Ausbildungsfreibetrag kassiert?
Was meinen Sie:
Diskutieren Sie mit im ISUV-Forum zu den ISUV-Wahlprüfsteinen, die den Bundesparteien im Wahljahr 2013 vorgelegt wurden.
- Halten Sie die Förderung des Staates von Ausbildung und Studium für ausreichend?
- Halten Sie die Förderung des Staates von Ausbildung und Studium für gerecht?
- Welche Verbesserungen schlagen Sie vor?
~
Übersicht der ISUV Wahlprüfsteine