Kindergeldanspruch nicht nur bis zur Beendigung der Lehre, sondern bis zur Beendigung des dualen Studiums
Ein duales Studium gilt als Erstausbildung beziehungsweise Erststudium. Die Erwerbstätigkeit des Kindes hebt den Kindergeldanspruch der Eltern bzw. des Kindes nicht auf, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15.05.2013 entschieden hat (Az.: 2 K 2949/12 Kg). Die Familienkasse hat gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III B 63/13 anhängig ist.
Der Sohn hatte neben dem Studium zum Bachelor im Steuerrecht gleichzeitig noch Steuerfachangestellter gelernt und die Lehre früher abgeschlossen als das Studium. Die Familienkasse hatte die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2012 aufgehoben, weil sie davon ausging, dass die Erstausbildung des mit Beendigung der Lehre abgeschlossen ist. Das später beendete Studium wurde als eine Zweitausbildung bewertet.
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