Kindesunterhalt: Am 1. 1. 2017 steigt der Unterhalt für Kinder erneut – ISUV drängt auf entsprechende Anhebung des Selbstbehalts
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) weist darauf hin, dass ab dem 1.1.2017 der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342 €, in der zweiten auf 393 € und in der dritten auf 460 € ansteigt. Dies ist die dritte Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ innerhalb von anderthalb Jahren. ISUV Recherchen ergaben, Hintergrund dieser vorauseilenden Entscheidung sind die in der Mindestunterhaltsverordnung veröffentlichten Zahlen. Schon heute steht fest, es wird zum 1. Januar 2017 eine „neue Tabelle“ geben, deren Basis wie bisher der Mindestunterhalt sein wird. Allerdings lässt sich noch nicht vorhersagen, ob und welche Änderungen das OLG Düsseldorf bei der Tabellenstruktur vornehmen wird. Der ISUV Vorsitzende Ralph Gurk kritisiert, dass die „rasch aufeinander folgenden Änderungen „Unsicherheit und Unruhe bei den Betroffenen hervorrufen“. Festlegungen über eine entsprechende Anhebung des Selbstbehaltes gibt es nicht – noch nicht. ISUV fordert, dass der Selbstbehalt zum 1.1.2017 entsprechend angehoben wird.
Seitdem 1980 die „Düsseldorfer Tabelle“ vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages herausgegeben wird, fand eine sozial unausgewogene daher ungerechte Entwicklung statt. In diesem Zeitraum wurden die Unterhaltssätze zwanzigmal erhöht, teilweise wie jetzt wieder im jährlichen Rhythmus. Dagegen wurde der Selbstbehalt im gleichen Zeitraum nur neunmal angehoben. Das spiegelt sich auch entsprechend in den Tabellensätzen. Seit Einführung des EURO stieg der Selbstbehalt für nicht Berufstätige um 21 (730/880 €) Prozent, für Berufstätige um 28 (840/1080 €) Prozent. Im gleichen Zeitraum wurde der Mindestunterhalt in der Altersgruppe bis fünf Jahre von 188 auf jetzt 335 Euro angehoben, das sind 78 Prozent mehr. Auch in den anderen Altersgruppen müssen betroffene Elternteile um knapp 70 Prozent mehr zahlen. Unterhaltspflichtige Väter und Mütter, Zweitfamilien kritisieren zurecht, dass diese Entwicklung, nicht sozialverträglich und unrealistisch ist. Dies muss dringend korrigiert werden.
Die Höhe des Mindestunterhaltes richtet sich seit dem 1.1.2016 nicht mehr nach dem Kinderfreibetrag, sondern nach dem „sächlichen Existenzminimum“, das sich am sozialhilferechtlichen Mindestbedarf orientiert. Der ISUV-Bundesvorsitzende Ralph Gurk begrüßt diese Neuregelung und fordert: „In gleicher Weise notwendig ist es die Höhe des Selbstbehaltes zu überdenken und entsprechend neu zu regeln.“
Des Weiteren mahnt der Verband an, dass sich Unterhaltsanhebungen an der Wirtschaftsentwicklung orientieren müssen. Alle bisher vorgelegten Zahlen weisen auf ein geringes Wirtschaftswachstum in 2016 hin. Es ist sozial unverträglich und ungerecht, wenn per Verordnung unabhängig von der realen Lohnentwicklung der Unterhalt angehoben wird.
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